Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sünstigungen verborgenen Aufenthalt der 
Widerspenstigen oder entwichenen Konfkri- 
birten mit unnachsschrlicher Strenge zu wa- 
chen, eine Theilnahme entdecken, wodurch 
den widerspenstigen Konskribirten zu ihrer 
Entsfernung Hilfe geleistet, dieselben in ihrem 
pflichtwidrigen Zustande begünstigert, ihnen 
geheimer Aufenthalt gestattet worden, so 
sellen sie hievon den einschlägigen Behörden 
auf der Stelle Nachricht geben, damit diese 
gegen die Beschuldigten gesezlich einschreiten, 
die Sache gäuzlich instruiren, und die Ent- 
scheidung veranlassen. 
Zum neunten Titel. 
Von der völligen Erledigung 
der Militärpflichtigkeit. 
I. :57. Dem Konskribirten, welcher ge- 
mäß dem Art. 1 30. nach den zurück gelegten 
Militärpflichtigkeits-Jahren, von dem Mili- 
tärdienste der aktiven Armee gänzlich frei ist, 
muß darüber eine Entlassungo-Bescheinigung 
nach dem Formular in der Anlage 
Zifer 32. durch das General= Kreis-Kom- 
missariut ausgefertiget werden, damit er da- 
von zu jeder Zeit den nöthigen Gebrauch ma- 
chen, und sich überall ausweisen könne, den 
Gesezen der Konskription Genüge geleistet zu 
haben. 
G. 258. Auf den Grund dieser, in lega- 
ler Form ausgefertigten Entlassungs-Beschei- 
nigung kann nunmehr derselbe ohne Anstand 
zu setem öffentlichen Amte, zur Ausübung 
der staatsbürgerlichen Rechte, Ansässigma- 
chung u. s. w. jugelassen werden. 
–. — 
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Zum zehnten Titel. 
Von den Konskriptions-Be— 
hörden. 
Erster Absch nitt. 
Von den Beamten der Konfkrip- 
tions-Bezirke. 
C. 259. Die Geschäfte und Obliegenheiten 
der Beamten der Konskriptions-Bezirke be- 
ziehen sich gemäß den Kouskciptions-Gesezen 
und den gegenwärtigen Verschriften im wer 
sentlichen 
1) auf die Verfertigung, so wie auf 
die Berichtigung und vollkomme- 
ne Herstellung der Konsikribirungs 
Listen; 
a) auf die Prüfung und vorldufi= 
ge Entscheidung jener Gesuche, wel- 
che aus dem Grunde eines Auspruchs auf 
die verschiedenen durch das Gesez bewillig- 
ten Begünstigunger eingelegt werden. 
Bei allen diesen Verrichtungen haben 
die Konskriptlons'Behörden nach den Vor- 
schriften zum 2. 3. und §. Titel haurt- 
sächlich ihre pflichemassige Aufmerksemkeit 
darauf zu richten, daß keiner, wer es autß 
immer ist, sich auf eine gesezwidrige Weise 
seinen Pflichten entziehe, oder durch andere 
auf eine strafbare Art entzogen, und daß 
zugleich Niemand an seinen wirklich gegrün 
deten Ansorüchen benachtheiliget, oder wie 
immer durch Willkühr gekränkt werde. 
3) Auf die wegen Stellung des be- 
stimmten Kontingents der Ein- 
reihungs-Mannschaft, und wegen
	        
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