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sünstigungen verborgenen Aufenthalt der
Widerspenstigen oder entwichenen Konfkri-
birten mit unnachsschrlicher Strenge zu wa-
chen, eine Theilnahme entdecken, wodurch
den widerspenstigen Konskribirten zu ihrer
Entsfernung Hilfe geleistet, dieselben in ihrem
pflichtwidrigen Zustande begünstigert, ihnen
geheimer Aufenthalt gestattet worden, so
sellen sie hievon den einschlägigen Behörden
auf der Stelle Nachricht geben, damit diese
gegen die Beschuldigten gesezlich einschreiten,
die Sache gäuzlich instruiren, und die Ent-
scheidung veranlassen.
Zum neunten Titel.
Von der völligen Erledigung
der Militärpflichtigkeit.
I. :57. Dem Konskribirten, welcher ge-
mäß dem Art. 1 30. nach den zurück gelegten
Militärpflichtigkeits-Jahren, von dem Mili-
tärdienste der aktiven Armee gänzlich frei ist,
muß darüber eine Entlassungo-Bescheinigung
nach dem Formular in der Anlage
Zifer 32. durch das General= Kreis-Kom-
missariut ausgefertiget werden, damit er da-
von zu jeder Zeit den nöthigen Gebrauch ma-
chen, und sich überall ausweisen könne, den
Gesezen der Konskription Genüge geleistet zu
haben.
G. 258. Auf den Grund dieser, in lega-
ler Form ausgefertigten Entlassungs-Beschei-
nigung kann nunmehr derselbe ohne Anstand
zu setem öffentlichen Amte, zur Ausübung
der staatsbürgerlichen Rechte, Ansässigma-
chung u. s. w. jugelassen werden.
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Zum zehnten Titel.
Von den Konskriptions-Be—
hörden.
Erster Absch nitt.
Von den Beamten der Konfkrip-
tions-Bezirke.
C. 259. Die Geschäfte und Obliegenheiten
der Beamten der Konskriptions-Bezirke be-
ziehen sich gemäß den Kouskciptions-Gesezen
und den gegenwärtigen Verschriften im wer
sentlichen
1) auf die Verfertigung, so wie auf
die Berichtigung und vollkomme-
ne Herstellung der Konsikribirungs
Listen;
a) auf die Prüfung und vorldufi=
ge Entscheidung jener Gesuche, wel-
che aus dem Grunde eines Auspruchs auf
die verschiedenen durch das Gesez bewillig-
ten Begünstigunger eingelegt werden.
Bei allen diesen Verrichtungen haben
die Konskriptlons'Behörden nach den Vor-
schriften zum 2. 3. und §. Titel haurt-
sächlich ihre pflichemassige Aufmerksemkeit
darauf zu richten, daß keiner, wer es autß
immer ist, sich auf eine gesezwidrige Weise
seinen Pflichten entziehe, oder durch andere
auf eine strafbare Art entzogen, und daß
zugleich Niemand an seinen wirklich gegrün
deten Ansorüchen benachtheiliget, oder wie
immer durch Willkühr gekränkt werde.
3) Auf die wegen Stellung des be-
stimmten Kontingents der Ein-
reihungs-Mannschaft, und wegen