Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dieser Einreihung sich ergebenden Geschaͤfte. 
(Vorschrift zum 4. Titel.) 
4) Auf die Einstellungen, die damit 
verbundene Besorgung und Autbewahrung 
der für die Einsteher deponirten Hypothek- 
briese, und, wenn das Einstandsgeld baar 
erlegt wird, die zum Besten der Einsteher 
ohne Verzug zu besorgende verzinsliche Au- 
legung desselben; gemäß dem Arr. 82. 
5) Auf die Instruirung und Einlei- 
tung der Entlassungs-= und Aus- 
wanderungs-Gesuche sowohl der 
Militärpflichtigen, als der eingereihten 
Soldaten nach den Vorschristen zum Ti- 
tel 7. und 14. 
6) Auf die zu treffenden Verfügungen we: 
gender abwesenden, ungehorsam 
Ausbleibenden, oder während der 
Konskribirung austretenden Mie 
litrpflichtigen uach der Vorschrift 
zum Titel 3. 
7) Auf die sorgfáltigste Aufsichtüber 
den geheimen Aufenthalt der 
slüchtig gegangenen oder wie 
immer widerspenstigen Konfkri- 
birten, und von ihren Fahnen 
ent wichenen Soldaten, gemäáäß 
dem Titel g. und 18. 
3) Auf die Besorgung aller gemäß 
dem Konskriptions-Gesez nach den verschie- 
denen Fällen verfallenen Strafgelder, 
diese mögen nun in einer bestimmten Geld= 
summe bestehen, oder das der Konfiseka- 
tions-Strafe unterworsene Vermögen be- 
treffen. 
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9) Auf die Obsorge wegen der Beibringung 
und Entrichtung jener Gelder, welche ge- 
maͤß den Vorschriften zum 11. Titel 
bezahlt werden müssen, und in die Kon- 
skriptions-Kasse fliessen. 
G. 200. In Bezug auf die unter Zifer 4. 
im vorstehenden G. erwähnten Einstandsgel- 
der ist vorzüglich darauf zu sehen, daß keine 
Hypothekbriese mit solchen Mängeln 
zur Deponirung beigebracht und angenommen 
werden, wodurch entweder die Sicherheit des 
Einstehers, oder nach den eintretenden Umt- 
ständen jene des Aerars gefährder, und un- 
nöthige Weitwendigkeit in Erhebung der 
Gelder veranlaßt werden könnte. 
G. 2361. Aus der Leitung, welche den Kon- 
skriptionsbeamten in dem Umfnge ihres 
Bezirkes bei den Konskriptions= Geschäften 
obliegt, und aus ihrer Verantwortlichkeir 
folgt schon, daß sie es sich selbst vor allem 
müssen angelegen seyn lassen, bei denselben 
die größte Ordnung, so wie die strengste 
Unbefangenheit durchaus zu handhaben, und 
daher die Gemeinde Vorsteher oder die Stadt- 
viertelmeister, in so weit es ihre Theilnahme 
an dem Geschäfte betrift, durch schriftliche 
Instruirung zu belehren, was und wie diesel- 
ben das, was sie ihnen aufzutragen für an- 
gemessen finden, thun und vorschriftmässig 
ausführen sollen, damit durch eine ungeschickte 
Behandlung kein unnöthiger Zeitverlust, und 
dadurch Verzögerung im Geschäfte selbst ver- 
anlaßt werde. 
G. 362. Keine Konskeliprions-Behörde darf 
bei den gesezlichen Bestimmungen und dar- 
(817)
	        
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