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dieser Einreihung sich ergebenden Geschaͤfte.
(Vorschrift zum 4. Titel.)
4) Auf die Einstellungen, die damit
verbundene Besorgung und Autbewahrung
der für die Einsteher deponirten Hypothek-
briese, und, wenn das Einstandsgeld baar
erlegt wird, die zum Besten der Einsteher
ohne Verzug zu besorgende verzinsliche Au-
legung desselben; gemäß dem Arr. 82.
5) Auf die Instruirung und Einlei-
tung der Entlassungs-= und Aus-
wanderungs-Gesuche sowohl der
Militärpflichtigen, als der eingereihten
Soldaten nach den Vorschristen zum Ti-
tel 7. und 14.
6) Auf die zu treffenden Verfügungen we:
gender abwesenden, ungehorsam
Ausbleibenden, oder während der
Konskribirung austretenden Mie
litrpflichtigen uach der Vorschrift
zum Titel 3.
7) Auf die sorgfáltigste Aufsichtüber
den geheimen Aufenthalt der
slüchtig gegangenen oder wie
immer widerspenstigen Konfkri-
birten, und von ihren Fahnen
ent wichenen Soldaten, gemäáäß
dem Titel g. und 18.
3) Auf die Besorgung aller gemäß
dem Konskriptions-Gesez nach den verschie-
denen Fällen verfallenen Strafgelder,
diese mögen nun in einer bestimmten Geld=
summe bestehen, oder das der Konfiseka-
tions-Strafe unterworsene Vermögen be-
treffen.
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9) Auf die Obsorge wegen der Beibringung
und Entrichtung jener Gelder, welche ge-
maͤß den Vorschriften zum 11. Titel
bezahlt werden müssen, und in die Kon-
skriptions-Kasse fliessen.
G. 200. In Bezug auf die unter Zifer 4.
im vorstehenden G. erwähnten Einstandsgel-
der ist vorzüglich darauf zu sehen, daß keine
Hypothekbriese mit solchen Mängeln
zur Deponirung beigebracht und angenommen
werden, wodurch entweder die Sicherheit des
Einstehers, oder nach den eintretenden Umt-
ständen jene des Aerars gefährder, und un-
nöthige Weitwendigkeit in Erhebung der
Gelder veranlaßt werden könnte.
G. 2361. Aus der Leitung, welche den Kon-
skriptionsbeamten in dem Umfnge ihres
Bezirkes bei den Konskriptions= Geschäften
obliegt, und aus ihrer Verantwortlichkeir
folgt schon, daß sie es sich selbst vor allem
müssen angelegen seyn lassen, bei denselben
die größte Ordnung, so wie die strengste
Unbefangenheit durchaus zu handhaben, und
daher die Gemeinde Vorsteher oder die Stadt-
viertelmeister, in so weit es ihre Theilnahme
an dem Geschäfte betrift, durch schriftliche
Instruirung zu belehren, was und wie diesel-
ben das, was sie ihnen aufzutragen für an-
gemessen finden, thun und vorschriftmässig
ausführen sollen, damit durch eine ungeschickte
Behandlung kein unnöthiger Zeitverlust, und
dadurch Verzögerung im Geschäfte selbst ver-
anlaßt werde.
G. 362. Keine Konskeliprions-Behörde darf
bei den gesezlichen Bestimmungen und dar-
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