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über besonders gegebenen Vorschriften die
mindeste Abweichung davon, oder
jede andere Willkühr zulassen, und noch we-
niger sich selbst solche eigenmächtig erlauben;
sie muß vielmehr in allen zweifelhaften Fäl-
len die Entscheidung des vorgesezten General=
Kreis-Kommissariats oder des Konskriptions=
raths erholen, übrigens aber dennoch dafür
Sorge tragen, daß die Konskriptions= oder
Einreihungs-Verhandlungen unfehlbar an den
bestimmten Zeitfristen eingesendet, und hierin
unter der festgesezten Strase (Titel lte.
Art. 145.) kein Aufenthalt gemacht werde,
wodurch für den ganzen Kreis im Geschäste
eine Verzbgerung enrstehen könnte.
G. 2363. Die Konskriprionsbeamten mus-
sen, um sich selbst ihr Geschäft zu erleichtern,
und lästige Weitwendigkeiten zu entfernen,
darauf bedacht seyn, daß den Vätern militär-
pflichliger Söhne und überhaupt allen den-
senigen, welchen es nüzlich und nothwendig
ist, die Bestimmungen des Konskriptions=
Gesezes von Zeit zu Zeit wiederholt bekannt
gemacht, und dieselben davon unterrichtet
werden.
Um dieses mit Zuverlässigkeit zu errelchen,
haben sie sich mit den Pfarrern und
Schullehrern in ihren Bezirken zu be-
nehmen, und hierwegen die angemessenste Art
festzusezen.
Die Pfarrer und Schullehrer sob
len hiebet nach allen Kräften mit-
wirken.
G. 264. Bei dem Konskriptiens-Geschäfte
muß zwar mit allem Nachdrucke an die gege-
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benen Vorschriften sich gehalten, und ehne
mindeste Ruͤcksicht auf leere Ausfluͤchte vorge-
schritten, uͤbrigens aber alles, was nur immer
geeignet seyn koͤnnte, die Pflicht, das Vater-
land zu vertheidigen, sohin den Militaͤrdienst
im mindesten gehaͤssig zu machen, sorgfaͤltig
vermieden, und durchaus keine herbe,
rohe und herabwuͤrdigende Be—
handlung geduldet werden. Es muß viel-
mehr hiebei mit allem Anstande und Wuͤrde,
ja selbst mit Achtung gegen dieseni-
gen zu Werke gegangen werden,
welche sich mit Treue und bereiewilliger Ec-
gebenheit stellen, um eine der wicheigsten und
heiligsten Bürger= und Unterthans-Pflichten,
die Vertheidigung ihres Königes und Vater-
landes und die damiit verbundenen Beschwer-
lichkeiten und Gefahren zu übernehmen.
Jweiter Absch n ikt.
Von dem Konskriptionsrathe.
. 265. Die General= Kreis-Kom-
missariate können über solche Gegenstin=
stände, deren Enescheidung eigentlich vor den
Koofskriptionsrath gehört, so lange als dieser
nicht versammelt ist, vorläufige Entschein
dungen ertheilen, in so fern die Sache zur
Berichtserstattung und zu der Erholung der
allerhöchsten Enrschliessung nicht geeignet seyn
sollte; sie müssen jedech solche vorläufig em:
schiedene Gegenstände zur definitiven
Bestätigung bei dem Konskriptions tathe
nachher wieder vorbringen.
§. 266. Die General Kreis-Kommissariate
haben übrigens in Beziehung auf den Art. 130.