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die Befugniß, gemäß den Vorschriften
zum 7. Titel in den vorgezeichneren Fal-
len den Militärpflicheigen die Enclassung zu
bewilligen und auszufertigen; — sie prüfen
nach der Vorschrift zum Titel r4. die von den
Behäörden eingesendeten Entlassungs-Gesuche
der Soldaten vor der geendigten Dienstzeit,
und bestätigen durch ihr Zeugniß, daß der
Fall, worauf das Gesuch gesezlich begründet
wird, folglich die Nothwendigkeit der Ent-
lassung wirklich vorhanden sey; — sie leiten
und entscheiden diesenigen Gegenstände, wel-
che auf die Konfiskation des Vermsgens, der
abwesenden und ungehorsam auegebliebenen,
der flüchtig gegangenen, überhaupe aller wider-
spenstigen Konskribirten Bezug haben, — sie
haben über die Ordnung und die pünktliche
Befolgung der gegebenen Vorschriften, se-
wohl was das Formelle als auch Materielle
beim Konskriptions-Geschäfte betrift, thätig
zu wachen, — sie lassen sich jedesmal eine ge-
naue Ausweisung über alle Einstandsgelder
vorlegen, und können nach ihrem Ermessen,
wie es die Umstände nothwendig machen, zu
deren Sicherheit die geeigneten Berfü=
gungen erlassen; — sie haben endlich die
Oberaufsicht über die Konfskriptions-Kasse,
und die dahin gehörigen Ausgaben, deren
keine ohne ihr Wissen und Genehmigung be-
stritten werden darf. Bei allen diesen Gegen-
ständen bedarf es weder der Mitwirkung noch
der definitiven Bestätigung des Konskriptions=
raths. Die General-Kommissariate verfahren
hiebei nach den für deliberative Gegenstände
gegebenen Vorschriften.
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. 367. Die Stédte, in welchen sich nach
Maßgabe der Verordnung vom 7. Oktober
1810, „die Formatien der General: Kreis-
Kommissariate betreffend“ Stadt-Kommissa-
riate befinden, bilden auch einen eigenen Kon-
skriprions-Bezirk; die Lokal= Kemmissäre
haben hiebei alles auf die nämliche Art, wie
es den General-Kreis-Kommissariaten aufge-
tragen ist, zu besorgen, und muß sich eben-
falls bei denselben, wie in jedem Kreise ein
Konskriptionsrath zu den ndmlichen Verrich-
tungen und mit den nämlichen Artributen
versammeln.
5. 25#k. Der Konskriptionsrath muß über
seine Sizungen, darin vorgekommenen Ge-
schäste und gefaßten Entschlüsse ein Protokoll
führen, in welches vorzüglich, wenn von dem
Gutachten und Antrage des Medizinalrathes
bei den, diesem besonders zugewiesenen, Ge-
schäften, abgegangen und anders eneschieden
wird, die Gründe hierüber, und überhaupt
alle Abänderungen und Berichtigungen auf-
genommen werden sollen, welche der Rath
in Betreff der, von den Konskriptions-Ber
hörden eingesendeten Verhandlungen machen
zu müssen glaubt.
&. 269. Der Rath kann in Fällen, wo
er es nothwendig erachtet, jeken Beamten,
welcher die frühern Berhandlungen in dem
Konskeiptions-Bezirke vorgenommen har,
nebst den betreffenden Gemeinde-Worstehern?
zu seinen Sizungen berufen, um, ohne je-
doch eine Stimme dabei zu haben, die ns-
thigen Erklärungen und Aufschlüsse abzuge-
ben. Derselbe hat jedoch auf die uͤbrigen