Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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die Befugniß, gemäß den Vorschriften 
zum 7. Titel in den vorgezeichneren Fal- 
len den Militärpflicheigen die Enclassung zu 
bewilligen und auszufertigen; — sie prüfen 
nach der Vorschrift zum Titel r4. die von den 
Behäörden eingesendeten Entlassungs-Gesuche 
der Soldaten vor der geendigten Dienstzeit, 
und bestätigen durch ihr Zeugniß, daß der 
Fall, worauf das Gesuch gesezlich begründet 
wird, folglich die Nothwendigkeit der Ent- 
lassung wirklich vorhanden sey; — sie leiten 
und entscheiden diesenigen Gegenstände, wel- 
che auf die Konfiskation des Vermsgens, der 
abwesenden und ungehorsam auegebliebenen, 
der flüchtig gegangenen, überhaupe aller wider- 
spenstigen Konskribirten Bezug haben, — sie 
haben über die Ordnung und die pünktliche 
Befolgung der gegebenen Vorschriften, se- 
wohl was das Formelle als auch Materielle 
beim Konskriptions-Geschäfte betrift, thätig 
zu wachen, — sie lassen sich jedesmal eine ge- 
naue Ausweisung über alle Einstandsgelder 
vorlegen, und können nach ihrem Ermessen, 
wie es die Umstände nothwendig machen, zu 
deren Sicherheit die geeigneten Berfü= 
gungen erlassen; — sie haben endlich die 
Oberaufsicht über die Konfskriptions-Kasse, 
und die dahin gehörigen Ausgaben, deren 
keine ohne ihr Wissen und Genehmigung be- 
stritten werden darf. Bei allen diesen Gegen- 
ständen bedarf es weder der Mitwirkung noch 
der definitiven Bestätigung des Konskriptions= 
raths. Die General-Kommissariate verfahren 
hiebei nach den für deliberative Gegenstände 
gegebenen Vorschriften. 
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. 367. Die Stédte, in welchen sich nach 
Maßgabe der Verordnung vom 7. Oktober 
1810, „die Formatien der General: Kreis- 
Kommissariate betreffend“ Stadt-Kommissa- 
riate befinden, bilden auch einen eigenen Kon- 
skriprions-Bezirk; die Lokal= Kemmissäre 
haben hiebei alles auf die nämliche Art, wie 
es den General-Kreis-Kommissariaten aufge- 
tragen ist, zu besorgen, und muß sich eben- 
falls bei denselben, wie in jedem Kreise ein 
Konskriptionsrath zu den ndmlichen Verrich- 
tungen und mit den nämlichen Artributen 
versammeln. 
5. 25#k. Der Konskriptionsrath muß über 
seine Sizungen, darin vorgekommenen Ge- 
schäste und gefaßten Entschlüsse ein Protokoll 
führen, in welches vorzüglich, wenn von dem 
Gutachten und Antrage des Medizinalrathes 
bei den, diesem besonders zugewiesenen, Ge- 
schäften, abgegangen und anders eneschieden 
wird, die Gründe hierüber, und überhaupt 
alle Abänderungen und Berichtigungen auf- 
genommen werden sollen, welche der Rath 
in Betreff der, von den Konskriptions-Ber 
hörden eingesendeten Verhandlungen machen 
zu müssen glaubt. 
&. 269. Der Rath kann in Fällen, wo 
er es nothwendig erachtet, jeken Beamten, 
welcher die frühern Berhandlungen in dem 
Konskeiptions-Bezirke vorgenommen har, 
nebst den betreffenden Gemeinde-Worstehern? 
zu seinen Sizungen berufen, um, ohne je- 
doch eine Stimme dabei zu haben, die ns- 
thigen Erklärungen und Aufschlüsse abzuge- 
ben. Derselbe hat jedoch auf die uͤbrigen
	        
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