1173
ermessen, ob die naͤhere Besichtigung und
Berufung desselben vor den Rath erfoder-
lich ist, oder nicht.
Im ersten Falle muß die Besichtigung
durch den Medizinalrath, welcher den Si-
zungen beiwohnt, mit Beiziehung eines,
von der nächsten Garmison zu requtrirenden
Regiments-Wundarzees im Beiseyn des bei-
sizenden Kreisrathes vorgenommen, darüber
ein Protokoll abgefaßt, das Gutachten über
die Brauch= oder Unbrauchbarkeic des Un-
tersuchten darinn bestimmt erstattet, und sol-
ches, von den beiden Aerzten und dem Kreis-
rathe unterschrieben, dem Konskriptionsrathe
zur nunmehrigen definitiven Enescheidung
vorgelegt werden.
Der Rath wird übrigens darauf Bedacht
nehmen, ob nicht mehrere solche oder andere
Füälle vorhanden sind, in welchen die wieder-
holte Vornahme einer Besichtigung für noth-
wendig gehalten wird, damir der Rezi-
ments= Wundarzt an dem hiefür
festgesezten Tage requirirt, sohin
in Einem die Untersuchung derselben vor-
genommen werden könne.
§. 274. Wenn sowohl vor, als nach
den, von den untern Konskriptions-Be-
amten einbeförderten Verhandlungen entwe-
der bei dem General-Kreis= Kommissär oder
dem Konfkriptionsrathe solche Gesuche und
Vorstellungen eingelegt werden, worinn ein
Militärpflichtiger eine Krankheit oder ein Ge-
brechen, um sich dem Militärdienste zu ent-
ziehen, vorschüzt, oder woraus die Absicht
hervorgehr, den Konskriptions-Beamten,
1174
oder Rath durch Erdichtung und falsche An-
gabe solcher Gebrechen, die er nicht hat, zu
hintergehen, so muß ihn der Rath nicht
nur unter diejenigen, welche ohne
zu loosen zuerst eingereiht werden
müssen, sezen, sondern auch weiters,
wie es (im 2. Titel Art. 111.) ver-
ordnet ist, behandeln lassen.
§ 275. Ergiebt es sich indessen, daß ein
Konfskribirter nach der, bei der Bezirks-Be-
hörde state gehabten Untersuchung, wobei er
dienstfihig erkannt worden, erst durch einen
unglücklichen Zufall, oder durch irgend eine
offenbar unwillkührliche Ursache ganz dienst-
unfähig geworden, so hat der Konsbeiptions=
Rath über seine Entlassung zu erkennen,
und deuselben in der Ausweista=
belle des betreffenden Bezirks
Buchstab E zu bemerken, indem
dadurch die Zahl der zur Einreihung auf-
rufsfihigen Konfskribirten vermindert wird.
I. 276. Zeigt es sich aber bei dem Kon-
skriptionsrath, daß ein Konfkeibirter, nacht
dem er untersucht worden ist, sich durch
Verstümmelung oder irgend eine
andere Handlung vorsäzlich und
muthwillig zum Militär-Dienste
gänzlich unfähig gemacht habe, so
muß er denselben gleich in Verhaft nehmen
lassen, und dem einschlägigen Gerichte nebst
den erfoderlichen Akrenstücken übergeben, da-
mit dieses die weitere Verhandlung zur ge-
sezlichen Bestrafung dieses Verbrechens nach
Auleitung des 3. Titels Art. 114.
unverweilt besorge.