1137
Kommando ermächeiget, alfogleich auf das
förmlich an dieselben ergangene Ausinnen der
General: Kreis-Kommissariate, welche darin
das betreffende General-Kemmando über die
bage der Sache selbst, um die erfoderliche
Seärke des Erekutions Kommando's, und
die etwa weiters erfoderlichen militárischen
Maßregeln zu bemessen, in die nöthige Kennt-
niß sezen müssen, die einzeln anverlangte
Erekutions-Mannschaft, und auch solche klei-
nere Truppen-Abtheilungen, welche die An-
zahl von 190 Mann nicht überschreitet, zu
beordern und abzugeben. In jedem Falle
muß aber hierüber alsogleich sowohl von
den General = Kommandanten, als auch
von den General-Kreis-Kommissariaten der
schuldige Anzeigs-Bericht erstattet werden.
§. zozg. Wären aber dazu größere Kom-
mando, oder mehrere beträchtliche Truppen-
Abtheilungen erfoderlich, so ist von dem be-
treffenden General-Kreis-Kommissariate vor-
erst sowohl in Beziehung auf die eigentliche
Veranlassung, auf die daraus hervorgehen-
de Nothwendigkeit zur Einlegung dieses Exe-
kutions-Kommando's, als auch auf die da-
zu erfoderliche Stärke desselben Bericht zu
erstatten, damit die den Umständen angemes-
senen Befehle erlassen werden.
. zos. Würde indessen die Lage der Sa-
chen in Hinsicht auf die öffentliche Ruhe und
Ordnung so dringend seyn, daß Gefahr auf
dem Verzug hafrtete, und das General-Kreis-
Kommissariar, bevor von ihm der im vorste-
henden S. anbefehlene Bericht erstattet, und
die näheren Befehle ertheilt werden, es auf
sich nehmen zu können glanbte, vorliußg
das benöthigte Kommando anrerlangen zu
müssen, so soll auch in diesem Falle auf das
Ansinnen des General Kreis Kemnnssa-
riats, worin aber die ausdrückliche Erklä-
rung der Uebernahme der Verantwortlichkeit
enthalten seyn muß, von dem über die Lage
der Sache übrigens zum nemlichen Zwecke
wie im 6. 202, in die erfoderliche Kenntniß
gesezten General-Kommando die anverlangte
größere Truppen Abrheilung einsweilen be-
ordert, und bis auf Erfolgung der erholten
ndhern Entschließung abgegeben werden.
I. sos. Damu aber der, ein solches Ere-
kutions-Detachement kommandirende, Of-
stzier in keinem Falle die Grenzen seines
Auftrags überschreite, so muß das General-
Kreis-Kommissariar, oder der hierwegen et-
wa besonders bestimmte Zivil:= Kommissir
denselben genau und schriftlich über das in-
struiren, was er zu besorgen, und wie weit
er hiebei zu gehen habe, um darauf seine mi-
litärischen Maßregeln gehörig zu treffen, und
sich keiner Verantwortlichkeit auszusezen.
Zum dreizehnten Titel.
Von der Einstellung nach der
Einreihung.
S. Zob. In dem Art. 7858. ist festgesezt,
daß ein schon durch Handgelübde verpflichte-
ter eben so wenig, als ein wirklich dienender
Soldat in der Regel einen Ersazmann für
sich einstellen durfe. Wenn also die Kenfkri-
birten, oder ihre Aeltern, Vormönder oder