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sonstigen Verwandten nach ben besondern Um-
staͤnden auf die Erlaubniß der Einstellung An-
spruch, und davon Gebrauch machen zu koͤn-
nen glauben, so muß es ihnen selbst
daran liegen, in Zeiten solche Maß-
regeln zu treffen, und die Vorsicht
anzuwenden, auf jeden Fall ihren
Ersazmann so bereit zu halten,
daß er vor der Verpflichtung ge-
stellt werden kann; see haben es sich
selbst zuzuschreiben, wenn sie diese Vorsorge
unterlassen.
zoy. Wenn aber gemäß Art. 150. die
Entlassung gegen Einstellung eines andern
Mannes nachgesucht wird, so muß zur Be-
gründung des Gesuchs., welches der Sol-
dat bei seiner Kompagnie oder Es-
kadron zu übergeben hat, beigebracht
werden:
1) Ein Zeugniß des Landgerichts oder der
sonst einschlägigen Zivil-Behörde worin
die Gründe, aus welchen der Soldat die
Emtlassung gegen Einstellung eines Ersaz-
mannes nachsucht, pflichtmässig bestätiget
werden;
a)ein Zeugniß über die gute Aufführung
des Einstehers gemäß den (Tirel 6. Art.
56.) hierüber gegebenen Vorschriften:
3) eine legalisirte Abschrift des zwischen dem
Einsteher und dem Einsteller oder seinen
Aeltern, Vormündern, oder sonst hiezu
Bewvollmächtigten über die Einstands-Sum-
me abgeschlossenen Vertrags nebst einer
Quittung, daß diese Summe entweder baar
oder in vollgültigen gerichtlichen Briefen
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bei der Konstriptions : Behörde niederge-
legt worden.
4) Die (Titel 13. Art. 164.) zu bezahlen-
den 36 Gulden können entweder beim Re-
giment oder Bataillon, oder auch bei der
betreffenden Behörde des Konskriptions-Be-
zirkes deponirt werden; im lezten Falle muß
die von dieser hieruber ausgestellte Beschei-
nigung ebenfalls dem Gesuche beigelegt
werden.
d) Wenn etwa wegen weiter Entfernung der
Einsteher dem Regimente oder Bataillon
nicht vorgestellt werden könnte, so kann der-
selbe von der nächsten Militär= Sanitäts=
Kommission über seine Diensttauglichkeit
untersucht, und von der nächsten Militär-
Behörde gemessen werden. Die von die-
sen über die Dienstestauglichkeit mit be-
sonderer Rücksicht auf die Waf-
sengarttung, zu welcher der Ein-
steller gehörr, und über die Groͤsse
ausgestellten Zeugnisse müssen dann gleich-
falls beigefügt werden.
". Zos. Die Kompagnien und Eskadrons
haben sodann, ohne sich bei einem et-
waigen Abgange in einem von ih-
nen nicht zureichend erachteten Be-
lege mirt irgend einer Korrespon
denz mit einer Zivil= oder Mili-
tär-Bebörde im mindesten zu be-
fassen, diese Gesuche ihrem Regimentst
oder Bataillons-Kommanoo zu überreichen;
finder dasselbe, datz wirklich eines der oben
vorgeschriebenen Belege und der sonst sowohl
im Allgemeinen wegen der Einstellung, als be-