Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sonstigen Verwandten nach ben besondern Um- 
staͤnden auf die Erlaubniß der Einstellung An- 
spruch, und davon Gebrauch machen zu koͤn- 
nen glauben, so muß es ihnen selbst 
daran liegen, in Zeiten solche Maß- 
regeln zu treffen, und die Vorsicht 
anzuwenden, auf jeden Fall ihren 
Ersazmann so bereit zu halten, 
daß er vor der Verpflichtung ge- 
stellt werden kann; see haben es sich 
selbst zuzuschreiben, wenn sie diese Vorsorge 
unterlassen. 
zoy. Wenn aber gemäß Art. 150. die 
Entlassung gegen Einstellung eines andern 
Mannes nachgesucht wird, so muß zur Be- 
gründung des Gesuchs., welches der Sol- 
dat bei seiner Kompagnie oder Es- 
kadron zu übergeben hat, beigebracht 
werden: 
1) Ein Zeugniß des Landgerichts oder der 
sonst einschlägigen Zivil-Behörde worin 
die Gründe, aus welchen der Soldat die 
Emtlassung gegen Einstellung eines Ersaz- 
mannes nachsucht, pflichtmässig bestätiget 
werden; 
a)ein Zeugniß über die gute Aufführung 
des Einstehers gemäß den (Tirel 6. Art. 
56.) hierüber gegebenen Vorschriften: 
3) eine legalisirte Abschrift des zwischen dem 
Einsteher und dem Einsteller oder seinen 
Aeltern, Vormündern, oder sonst hiezu 
Bewvollmächtigten über die Einstands-Sum- 
me abgeschlossenen Vertrags nebst einer 
Quittung, daß diese Summe entweder baar 
oder in vollgültigen gerichtlichen Briefen 
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bei der Konstriptions : Behörde niederge- 
legt worden. 
4) Die (Titel 13. Art. 164.) zu bezahlen- 
den 36 Gulden können entweder beim Re- 
giment oder Bataillon, oder auch bei der 
betreffenden Behörde des Konskriptions-Be- 
zirkes deponirt werden; im lezten Falle muß 
die von dieser hieruber ausgestellte Beschei- 
nigung ebenfalls dem Gesuche beigelegt 
werden. 
d) Wenn etwa wegen weiter Entfernung der 
Einsteher dem Regimente oder Bataillon 
nicht vorgestellt werden könnte, so kann der- 
selbe von der nächsten Militär= Sanitäts= 
Kommission über seine Diensttauglichkeit 
untersucht, und von der nächsten Militär- 
Behörde gemessen werden. Die von die- 
sen über die Dienstestauglichkeit mit be- 
sonderer Rücksicht auf die Waf- 
sengarttung, zu welcher der Ein- 
steller gehörr, und über die Groͤsse 
ausgestellten Zeugnisse müssen dann gleich- 
falls beigefügt werden. 
". Zos. Die Kompagnien und Eskadrons 
haben sodann, ohne sich bei einem et- 
waigen Abgange in einem von ih- 
nen nicht zureichend erachteten Be- 
lege mirt irgend einer Korrespon 
denz mit einer Zivil= oder Mili- 
tär-Bebörde im mindesten zu be- 
fassen, diese Gesuche ihrem Regimentst 
oder Bataillons-Kommanoo zu überreichen; 
finder dasselbe, datz wirklich eines der oben 
vorgeschriebenen Belege und der sonst sowohl 
im Allgemeinen wegen der Einstellung, als be-
	        
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