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oder dessen Abweisung raͤthlich oder nothwen-
dig machen.
9. 328. Wird die Auswanderung vorldu-
sig bewilliget, ## hat der Soldat die ihm
desfalls legal ausgesertigte Erlaubniß seinem
Abschiedsgesuche beizulegen, welches sohin
im gehörigen Dienstwege, jedoch mit Rück-
sicht auf die im Art. 150. festgesezten Bedin-
gungen, einzubefördern ist, unter welchen
ih'n die Entlassung bewilliget wird, und
welche in dem Berichte ausdrücklish angeführt
werden müssen.
G. 320. Die Entlassung wird dem Sol-
daten in dem Falle, wenn er nur jene Jahre
erst auszudienen hat, welche er in Folge sei-
ner konskriptionsmässigen Einreihung hat
übernehmen müssen, oder welche er als Mi-
litärpflichtiger freiwillig übernommen hat,
nach der ihm schon vorläufig ertheilten Aus-
wanderungs: Erlaubniß gemäß dem Art. 169.
gegen Einstellung eines andern Mannes, und
Zahlung der übrigen vorgeschriebenen Gebüh-=
ren, ohne weitere Anfrage durch das Gene-
ral; oder Artillerie= Brigade: Kommando
bewilliget. Rücksichtlich des einzustellenden
Ersazmannes muß übrigens genau das beob-
achtet werden, was hierwegen Titel 5.
und 13. verfügt ist. Wenn der Soldat
diese, oder durch die wieder erneuerte An-
werbung mehrere Kapitulationen ausgedient,
oder, wenn er sich als nicht mehr militär-
flichtig freiwillig hat anwerben lassen, so
wird er nach Vorschrift des eben angezozgenen
Art. behandelt, und ihm ebenfalls die Euct-
lassung durch das General= oder Artillerie=
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Brigade: Kommando ohne Anfraze bewil-
ligct.
§. 330. Jene Seldaten, welche wegen
Verwundungen im Felde, oder wegen der
ihnen durch die wirkliche Ausübung militiri-
scher Verrichtungen im Dienste ohne ihr Ver-
schulden zugestossenen Gebrechen untauglich,
und daher pensionirt worden sind, müssen,
wenn sie aus besonders erheblichen Gründen
die Erlaubniß zur Auswanderung nachsuchen
zu können glauben, vorerst dassenige beob-
achten, und ihr Gesuch auf die Art einbe-
fördern, was und wie es S. 326. vorgeschrie-
ben ist; wobei aber statt des unter Zifer 3.
angeführten Zeugnisses jenes, was ihnen ge-
mäß O. 313. bei ihrer Pensionirung ertheilt
wurde, dem Gesuche beizulegen ist.
Wird ihnen die Auswanderung bewilliget,
so müssen sie auf die G. 3 2 3. vorgeschriebene
Art ihre gänzliche Entlassung aus dem Mi-
litär-Verbande bei der einschlägigen Kom-
mandautschaft nachsuchen. Deese wird zwar
auch von dem Gencral-Kommando ertheilt,
sedoch muß bei diesen Fällen rücksichrlich
der im Art. 170. bestimmten Einziehung der
Pension, und der deshalb nöthigen Verfü-
gung sedesmal Anzeige = Bericht erstattet
werden.
F. 331. Auf alle jene Auswanderungs-
Gesuche, bei welchen diese Formen nicht be-
obachtet, und welche auf dem durch die eben
gegebenen Vorschriften genau bezeichneten
Wege nicht einbefördert werden, wird gar
keine Rucksicht genommen, und
keine Entschliessung ertheilt.