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§. 340. bestimmten Jahre einzugehen, sich
jedoch verbindlich machr, noch, so lange
als der Krieg dauert, fortzudienen,
so erhält er täglich eine Zulage von einem
Kreuzer, und es versteht sich, daß ihm, im
Falle er binnen dieser Zeit eine Verwun-
dung vor dem Feinde erhalten würde, der
nämliche Ansopruch, wie den übri-
sen Soldaten auf eine Pension
nach den desfals bestehenden Ver-
ordnungen und Bedingungen bil-
lig offen bleibe. So wie aber der ab-
zeschlossene Friede bekannt gemacht wird,
muß derselbe entweder eine neue Kapitulation
nach den allgemeinen Bestimmungen einge-
hen, oder seine Entlassung nehmen.
§. 3zu1. Wenn sich ein Inláänder,
welcher seine Militärpflichtig=
keits-Jahre zurückgelegt hat, frei-
willig anwerben läßt, so erhält er anstatt
eines Handgeldes eine tägliche Zulage von
einem halben Kreuzer zu seiner Löhnung.
Wenn derselbe aber eine zweite Kapitulation
eingeht, so tritt er, wie die übrigen Wie-
derangeworbenen, in die erste, Art. 173.
bestimmte, und so weiter, in die folgende
erhöhte Löhnung.
G. 342. Obgleich jene Soldaten, welche
zur Zeit eines Krieges eine sechsjährige
Dienstzeit zurücklegen, noch keinen un-
bedingten Ansoruch wegen ihrer Ver-
bindlichkeit bis zum ersten März des folgen-
den Jahrs fortzudienen, auf die Entlassung
machen können, so wird es dennoch bewil-
liget, daß sie gleich nach Umlauf der gelel-
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steten sechsjährigen Dienste von neuem sich
anwerben lassen; ihre Kapitulation
sängt dann vom Tage ihrer neuen
Verpflichtung ohne weitere Rücksicht auf
die ebenbemerkte Verbindlichkeit an, und sie
erhalten dadurch auch sogleich die
bestimmte tägliche Solds-Erhöhung, wie
alle übrigen Wiederangeworbenen.
H. 343. Wenn ein Soldat eine sechsjäh-
rige Dienstzeic vollendet, und seinen Ab-
schied genommen har, Hch indessen
über kurz oder lang bei dem vorigen, oder
einem andern Regimente wieder anwerben
lassen will, so tritt derselbe, in sofern seiner
Annahme wegen des im ersten Titel Art. 5.
bestimmten Alrers und wegen seiner körper-
lichen Beschaffenheit kein Hinderniß in dem
Wege stehr, start des sonst gewöhnlichen
Handgelds in die erhöhte tagliche Löhnungs-
Zulage, und zwar in die erste Klasse, wenn
er eine sechsjährige Dienstzeir, in die zweite,
wann er zwei Kapitulationen vor seinem Ab-
gange vom Regiment schon gedient haree.
I. 344. Diese erhöhte tägliche Löhnungs=
Zulage erhalten auch alle, als Natio-
nal-Diener, oder als Widerspen-
stige dem Militär zur Einreihung überge-
bene Konskribirten, sobald sie ihre, ihnen
gesezlich bestimmte Dienstjahre treu und red-
lich ausgedient haben, und sich wieder
anwerben lassen.
§. z45. Auch den meineldig Enr-
wichenen, welche ihre von neuem ange-
sangene Dienstzeit redlich ausgedient haben,
und weiter fortzudienen sich verbindlich ma-
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