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chen, wird diese Solds-Erhoͤhung bewilli-
get, wenn uͤbrigens kein sonst gegruͤndeter
Anstand wegen ihrer Beibehaltung
und Wiederannahme obwaltet.
§. 340. Da ein für einen Konfkribirten
oder wie immer einstehender Soldat keine
neue Dienstzeit für sich selbst eingeht, son-
dern nur eine Verbindlichkeit für
einen Dritten übernimmt, so kann
er auch auf die bestimmte Solds-Erhöhung
und wenn er bereits mit der silbernen oder
goldenen Verdienstmedaille belohnt ist, auch
auf die damit verbundene Löhnungs-Zulage
durchaus keinen Anspruch machen; demselben
darf daher die Löhnungs= Erhöhung oder Zu-
lage nicht bezahlt werden.
Aus dieser Bestimmung folgt, daß ein
Einsteher, welcher noch nie in der
Armee gedient hat, und sich nach
Vollendung der Einstands-Jahre von neuem
freiwillig anwerben läßt, ebenfalls nicht die
im Art. 178. bestimmte Löhnungs, Erhöhung
erster Klasse, sondern erst gemäß C. 341.
die tägliche Zulage von einem halben Kreu-
zer erhält, und hierauf bei Wiedererneuerung
der Dienstzeit in die übrigen Klassen einrückt.
S. 347. Hat der einstehende Soldat aber
die Einstandssahre für den Dritten vollen-
det, und will er sich sodann wieder anwer-
ben lassen, so erhält er auch ohne Anstand
die dafür bestimmte erhöhre tägliche Löhnung,
jedoch dergestalt, daß ihm die Zeit,
welche er für seinen Einsteller
diente „, nicht angerechnet wird.
Wenn demnach ein Soldat zwölf Jahre
– — Ö
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diente, sohin wihrend der zweiten 6 Dienst-
jahre die Solds= Erhöhung erster Klasse g#
nossen hat, so bekommt er während der Ein:
standsjahre nur die gewöhnliche Löh-
nung ohne alle Zulage; läßt er sich
aber, nach der ausgedienten Einstandszeit,
wieder für seine Person selbst an?
werben, so tritt er in die zweite Klasse der
erhöhten Löhnung, und wenn er mit der
silbernen oder goldenen Verdienstmedallle be-
lohnt ist, so fängt er auch die dafür bewib
ligte Zulage wieder zu beziehen an.
Würde indessen dieser Einsteher während
der Einstandsjsahre wiederholt eine
solche tapfere That ausüben, wodurch er sich
die Verdienstmedaille, wenn er damit noch
nicht belohnt wäre, oder statt der silbernen,
die goldene erwerben würde, so muß ihm
auch, seinem gerechten Anspruche gemäß,
die damit verbundene Löhnungs-Zulage, so:
wohl im ersten, als zweiten Falle ohne wel-
ters bezahlt werden.
5. 348. Da diejenigen Seldaten, welche
wegen einer Gebrechlichkeit, die sie nicht
durch den Militärdienst erhalten
haben, forrzudienen außer Stande sind,
ohne weiters selbst auch dann, wenn ihre
aufhabende Dienstzeit noch nicht vollendet ist,
mit Abschied entlassen werden müssen,
(Tit. 15. S. 336.) jene aber, welche sich
durch den Milicärdienst im Felde, oder sonst
bei der Ausübung ihrer dienstlichen Verrich,
tung ein Gebrechen zugezogen haben, ohne
Anstand, wenn sie ferner nach ih-
rer vollendeten Dienstzeit beim