Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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chen, wird diese Solds-Erhoͤhung bewilli- 
get, wenn uͤbrigens kein sonst gegruͤndeter 
Anstand wegen ihrer Beibehaltung 
und Wiederannahme obwaltet. 
§. 340. Da ein für einen Konfkribirten 
oder wie immer einstehender Soldat keine 
neue Dienstzeit für sich selbst eingeht, son- 
dern nur eine Verbindlichkeit für 
einen Dritten übernimmt, so kann 
er auch auf die bestimmte Solds-Erhöhung 
und wenn er bereits mit der silbernen oder 
goldenen Verdienstmedaille belohnt ist, auch 
auf die damit verbundene Löhnungs-Zulage 
durchaus keinen Anspruch machen; demselben 
darf daher die Löhnungs= Erhöhung oder Zu- 
lage nicht bezahlt werden. 
Aus dieser Bestimmung folgt, daß ein 
Einsteher, welcher noch nie in der 
Armee gedient hat, und sich nach 
Vollendung der Einstands-Jahre von neuem 
freiwillig anwerben läßt, ebenfalls nicht die 
im Art. 178. bestimmte Löhnungs, Erhöhung 
erster Klasse, sondern erst gemäß C. 341. 
die tägliche Zulage von einem halben Kreu- 
zer erhält, und hierauf bei Wiedererneuerung 
der Dienstzeit in die übrigen Klassen einrückt. 
S. 347. Hat der einstehende Soldat aber 
die Einstandssahre für den Dritten vollen- 
det, und will er sich sodann wieder anwer- 
ben lassen, so erhält er auch ohne Anstand 
die dafür bestimmte erhöhre tägliche Löhnung, 
jedoch dergestalt, daß ihm die Zeit, 
welche er für seinen Einsteller 
diente „, nicht angerechnet wird. 
Wenn demnach ein Soldat zwölf Jahre 
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diente, sohin wihrend der zweiten 6 Dienst- 
jahre die Solds= Erhöhung erster Klasse g# 
nossen hat, so bekommt er während der Ein: 
standsjahre nur die gewöhnliche Löh- 
nung ohne alle Zulage; läßt er sich 
aber, nach der ausgedienten Einstandszeit, 
wieder für seine Person selbst an? 
werben, so tritt er in die zweite Klasse der 
erhöhten Löhnung, und wenn er mit der 
silbernen oder goldenen Verdienstmedallle be- 
lohnt ist, so fängt er auch die dafür bewib 
ligte Zulage wieder zu beziehen an. 
Würde indessen dieser Einsteher während 
der Einstandsjsahre wiederholt eine 
solche tapfere That ausüben, wodurch er sich 
die Verdienstmedaille, wenn er damit noch 
nicht belohnt wäre, oder statt der silbernen, 
die goldene erwerben würde, so muß ihm 
auch, seinem gerechten Anspruche gemäß, 
die damit verbundene Löhnungs-Zulage, so: 
wohl im ersten, als zweiten Falle ohne wel- 
ters bezahlt werden. 
5. 348. Da diejenigen Seldaten, welche 
wegen einer Gebrechlichkeit, die sie nicht 
durch den Militärdienst erhalten 
haben, forrzudienen außer Stande sind, 
ohne weiters selbst auch dann, wenn ihre 
aufhabende Dienstzeit noch nicht vollendet ist, 
mit Abschied entlassen werden müssen, 
(Tit. 15. S. 336.) jene aber, welche sich 
durch den Milicärdienst im Felde, oder sonst 
bei der Ausübung ihrer dienstlichen Verrich, 
tung ein Gebrechen zugezogen haben, ohne 
Anstand, wenn sie ferner nach ih- 
rer vollendeten Dienstzeit beim
	        
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