1353
Koͤniglich-Baierisches
1354
Regierungsblattt.
XII. Stück. München, Samstag den zs. Juli r812.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Entschädigung der Unterthanen für die zu
Kiesgruben oder Sceinbruchen abgetretenen
Gründe betreffend.)
Wir Marximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Erwaͤgung, daß die durch Unsere Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1802 festgesezte
Entschaͤdigung fuͤr die zu Kiesgruben und
Steinbruͤchen abgetretenen, zur Herstellung
und Erhaltung der Chausseen erfoderlichen
Gruͤnde mit dem fuͤr die Grundeigenthuͤmer
daraus entstehenden Verluste in keinem Ver-
haͤltnisse steht, und in der landesvaͤterlichen
Absicht, kuͤnftig Unsern Unterthanen fuͤr die-
se Aufopferungen zum allgemeinen Besten
eine moͤglichst vollkommene Schadloshaltung
zu verschaffen, haben Wir beschlossen, wie
folgt:
S. 1) So lange Aerarial-Gründe vorhan-
den sind, welche zu Kiesgruben oder Stein-
brüchen zum Behufe der Herstellung und Un-
terhaleung der Chausseen benäzt werden kön-
nen, müssen dieselben vor allen andern Grün-
den zu dem gedachten Endzwecke unentgeldlich
abgetreten werden.
H. 3) Sind keine solchen Grundstücke vor-
handen, welche zum Straßenbau benuͤzt wer-
den können, so dürfen die Gemeinde-Gründe,
wenn solche vorhanden sind, oder in deren
Ermanglung Drivatgründe hiezu verwender
werden; in den beiden lezten Fällen werden
jedoch die Gemeinden und Privat-Eigemhü-
mer dafür auf nachfolgende Art entschädigt.
Es wird nämlich der abzutretende Grund
vom einschlágigen Landgerichte durch drei un-
parteische von Seite der Straßenbau-Behör=
de, des Grund-Eigenthümers und vom ein-
schlügigen Rentamte zu ernennende Sachver-
ständige abgeschäzt, und hiernach der der
Gemeinde oder dem Drivat-Eigenthümer zu
ersezende Kapital-Werth durch Annahme des
mittlern Preises bestimmt.
Das Abschdzungs-Prokokoll wird durch
das Landgericht an die Finanz-Direktion,
und Uns von dieser zur Genehmigung vor-
geleg#, worauf die Anweisung der Entscha-
digung auf den Etat des Straßenbaues er-
folgt.
§. 3) Wenn auf dem zum Straßenbaue
abzutretenden Grunde herrschaftliche Gefaͤlle
oder Gilten haften, und Unser Aerar Grund=
herr ist, so sollen solche in dem Maße, in
welchem diese Gründe zum Straßenbau be-
nüzt werden, nachgelassen seyn.
Wenn entgegen nicht das Aerar, sondern
ein dritter Grundherr ist, so werden die auf
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