Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dem abzutretenden Grunde liegenden Abga- 
ben dem Grundherrn aus dem Straßenbau—- 
Fonde entrichtet, oder es hat sich lezterer 
mit dem Grundherrn hierüber durch wechsel- 
seitige Uebereinkunft abzufinden. 
G. 3) Die Abscházungs-Gebühren wer- 
den von dem Aerar übernommen, und aus 
dem Straßenbau-Ectat bezahle. 
) Gegenwärtige Verordnung erhale 
erst mit dem 1. Oktober l. J. an verbin- 
dende Kraft. Die Enrtschädigung für alle 
früher zum Straßenbau abgetretenen Grund- 
stücke wird daher nach der bisher bestandenen 
Vorschrift und Observanz regulirt. 
Unsere Gencral-Kreis' Kommissariate wer- 
den hiedurch beauftragt, auf die genaue Be- 
obachtung dieser Verordnung zu wachen, 
und die ihnen untergeordneten Landgerichte 
hiernach anzuweisen. 
München den 3. Jl#li 1812. 
Aus Seiner Masestät des Königs 
Spezial-Vellmacht. 
Graf ven Montgelas. 
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekretä#r 
Geiger. 
  
(Die Vesteurung der Gesstlichkei- betreffend.) 
Wir Maximilian Josexh, 
von Gottes Gnaden König von Bateru. 
Auf die an Uns gebrachten Anfragen über 
die Auwendung der über die Besteurung ler 
Geistlichkeit, und zwar insbesondere über 
die für die unzureichend dotirten Individuen 
rieses Standes aus der Staats= Kasse zu 
leistenden Steuer: Vorschüsse, finden Wir 
  
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Uns veranlaßt, Folgendes nachträglich zu 
verordnen. 
1) Unter jene Einkünfte, welche nach dem 
§. 3 Unserer Verordnung vom 2. Jänner 
1811 bei Berechnung der Congrua der Pfart 
rer und Benefiziaten in Auschlag gebracht 
werden müssen, find alle wie immer Namen 
habenden Besoldungen, Pensionen und Su 
stentations-Bezüge zu zählen, sie mögen bloß 
der Person der Pfarrer und Benefiziaten, 
oder den Pfarreien und den Benefzien ane 
kleben. 
a) Wenn die mit dem allgemeinen Steuer- 
Provisorium eintrete#de Haussteuer unter den 
Abgaben der Geistlichkeit aufgefuͤhrt ist, 
und wegen Unzulänglichkeit der Cougrus 
von Unserm Aerar vorgeschossen werden sel, 
so ist auch der Genuß der Wehnung unter 
die Renten der Geiftlichkeit in der Congrus 
einzurechnen. 
Unsere Finanz-Direktienen haben sich hie- 
nach zu achten, und sene Verzeichnisse, wel- 
che nach der obenerwähnten Verordnung vom 
a. Jänner vorigen Jahrs G. 7. sährlich er, 
neuert werden müssen, mehr detaillirt als 
bisher anzufertigen, damit deren Prüfung 
und Kontrolle möglich gemacht werde, #u 
welchem Behufe denselben das auliegende 
Formular mitgetheilt wird. 
München den 3. Juli 1872. 
Aus Seiner Masjestäe des Kbnig“ 
Spezial-Vollmacht. 
Graf von Montgelaé. 
rechbchsten Vefedl 
Auf bbriglichen .x ahe aee 
G. Geiger.
	        
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