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dem abzutretenden Grunde liegenden Abga-
ben dem Grundherrn aus dem Straßenbau—-
Fonde entrichtet, oder es hat sich lezterer
mit dem Grundherrn hierüber durch wechsel-
seitige Uebereinkunft abzufinden.
G. 3) Die Abscházungs-Gebühren wer-
den von dem Aerar übernommen, und aus
dem Straßenbau-Ectat bezahle.
) Gegenwärtige Verordnung erhale
erst mit dem 1. Oktober l. J. an verbin-
dende Kraft. Die Enrtschädigung für alle
früher zum Straßenbau abgetretenen Grund-
stücke wird daher nach der bisher bestandenen
Vorschrift und Observanz regulirt.
Unsere Gencral-Kreis' Kommissariate wer-
den hiedurch beauftragt, auf die genaue Be-
obachtung dieser Verordnung zu wachen,
und die ihnen untergeordneten Landgerichte
hiernach anzuweisen.
München den 3. Jl#li 1812.
Aus Seiner Masestät des Königs
Spezial-Vellmacht.
Graf ven Montgelas.
Auf kduiglichen allerhdchsten Befehl
der General= Sekretä#r
Geiger.
(Die Vesteurung der Gesstlichkei- betreffend.)
Wir Maximilian Josexh,
von Gottes Gnaden König von Bateru.
Auf die an Uns gebrachten Anfragen über
die Auwendung der über die Besteurung ler
Geistlichkeit, und zwar insbesondere über
die für die unzureichend dotirten Individuen
rieses Standes aus der Staats= Kasse zu
leistenden Steuer: Vorschüsse, finden Wir
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Uns veranlaßt, Folgendes nachträglich zu
verordnen.
1) Unter jene Einkünfte, welche nach dem
§. 3 Unserer Verordnung vom 2. Jänner
1811 bei Berechnung der Congrua der Pfart
rer und Benefiziaten in Auschlag gebracht
werden müssen, find alle wie immer Namen
habenden Besoldungen, Pensionen und Su
stentations-Bezüge zu zählen, sie mögen bloß
der Person der Pfarrer und Benefiziaten,
oder den Pfarreien und den Benefzien ane
kleben.
a) Wenn die mit dem allgemeinen Steuer-
Provisorium eintrete#de Haussteuer unter den
Abgaben der Geistlichkeit aufgefuͤhrt ist,
und wegen Unzulänglichkeit der Cougrus
von Unserm Aerar vorgeschossen werden sel,
so ist auch der Genuß der Wehnung unter
die Renten der Geiftlichkeit in der Congrus
einzurechnen.
Unsere Finanz-Direktienen haben sich hie-
nach zu achten, und sene Verzeichnisse, wel-
che nach der obenerwähnten Verordnung vom
a. Jänner vorigen Jahrs G. 7. sährlich er,
neuert werden müssen, mehr detaillirt als
bisher anzufertigen, damit deren Prüfung
und Kontrolle möglich gemacht werde, #u
welchem Behufe denselben das auliegende
Formular mitgetheilt wird.
München den 3. Juli 1872.
Aus Seiner Masjestäe des Kbnig“
Spezial-Vollmacht.
Graf von Montgelaé.
rechbchsten Vefedl
Auf bbriglichen .x ahe aee
G. Geiger.