1361 —
Die Gesuche um Persions-Transferirung für das
nächst kommmende Finanz-Jahr betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Seine königliche Majestät haben unterm
14. Jänner d. J. (NRegierungsblatt 1872.
Se. VI. S. 233.) allergnädigst zu verord-
nen geruhe, daß während dem daufe eines
Finanz-Jahrs keine Pension von einem Kreise
auf den andern transferirt werden dürfe,
sondern daß eine solche Transferirung jedes-
mal mit dem Anfange eines Finanz Jahres
nachgesucht und eingeleitet werden müsse. —
Damit nun diese Transferirungen für das
nächste kommende Etats-Jahr noch bei Zeiten
und vor Anfang desselben geschehen können,
so haben die königlichen Kreiskassen und
Rentämter den bei ihnen mit Densionen an-
gewiesenen Individuen bei der nächsten Mo-
nats= Zahlung zu eröfnen, daß diejenigen,
welche ihre Pension in einem andern Kreise
ausbezahlt zu erhalten wünschen, ihr desfall-
siges Gesuch noch im Laufe des gegenwärei-
gen Monats nach Vorschrift des allerhöchsten
Restripts vom 18. Dezember 1810 (Regie-
rungsblatt 1810. St. LXXVII. S. 1468.)
übergeben mögen, damit die königlichen Kreis-
Finanz Direktionen die Transferirung einlei-
ten, und über die aus solchen Umschreibun-
gen sich ergebende Veränderung des Pensions=
standes längstens bis Ende August einen
besonderen Anzeigebericht erstatten können.
Von dieser Beschränkung der Pensions-Trans-
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ferirung waͤhrend dem Laufe eines Finanz-
Jahres siud jedoch die Militär-Pensionen
ausgenommen, weil die Militär-Pensions=
Quittungen von den Kreisen an die Zentral-
Staats-Kasse statt baarem Gelde eingesendet
werden dürfen.
München den Lo. Juli 1812.
Graf von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretä#
G. Gelger.
(Die Legalisation der pfarrlichen Kirchenbuchs-
Ertrakte für das Reichsheroldenamt betref=
fend)
Da von den Stadt, und Landgerichten bei
dem Reichsheroldenamt taalich solche mangel-
hafte und unannehmbare Legalisationen der
bfarrlichen Kirchenbuchs-Ertrakte vorkommen,
welche der deutlichen Bestimmung des Edikts
vom 22. Dezember 18o8 (Regierungsblate
1309. S. 40.) und dem Endzwecke der ver-
langten ämtlichen Beglaubigung durchaus
nicht entsprechen, und nichts als unnöthige
Zurechtweisungen, Rücksendungen und täg-
liche Geschäftsverzögerungen veranlassen; so
wird zu gänzlicher Umgehung aller künftigen
Fehlgriffe den Behörden hier unten ein Mu-
ster der Legalisation beigesezt, so wie es hier
erfoderlich ist, mit dem Anhange, daß die unter-
schriebenen Namen ganz und lesbar ausge-
schrieben seyn müssen, und die Unterschrife
eines Assessors nur mit dem Beisaze der legalen
Abwesenheit oder Verhinderung eines Vor-
standes angenommen werde. Die Erhibenten