Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1361 — 
Die Gesuche um Persions-Transferirung für das 
nächst kommmende Finanz-Jahr betreffend.) 
Ministerium der Finanzen. 
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Seine königliche Majestät haben unterm 
14. Jänner d. J. (NRegierungsblatt 1872. 
Se. VI. S. 233.) allergnädigst zu verord- 
nen geruhe, daß während dem daufe eines 
Finanz-Jahrs keine Pension von einem Kreise 
auf den andern transferirt werden dürfe, 
sondern daß eine solche Transferirung jedes- 
mal mit dem Anfange eines Finanz Jahres 
nachgesucht und eingeleitet werden müsse. — 
Damit nun diese Transferirungen für das 
nächste kommende Etats-Jahr noch bei Zeiten 
und vor Anfang desselben geschehen können, 
so haben die königlichen Kreiskassen und 
Rentämter den bei ihnen mit Densionen an- 
gewiesenen Individuen bei der nächsten Mo- 
nats= Zahlung zu eröfnen, daß diejenigen, 
welche ihre Pension in einem andern Kreise 
ausbezahlt zu erhalten wünschen, ihr desfall- 
siges Gesuch noch im Laufe des gegenwärei- 
gen Monats nach Vorschrift des allerhöchsten 
Restripts vom 18. Dezember 1810 (Regie- 
rungsblatt 1810. St. LXXVII. S. 1468.) 
übergeben mögen, damit die königlichen Kreis- 
Finanz Direktionen die Transferirung einlei- 
ten, und über die aus solchen Umschreibun- 
gen sich ergebende Veränderung des Pensions= 
standes längstens bis Ende August einen 
besonderen Anzeigebericht erstatten können. 
Von dieser Beschränkung der Pensions-Trans- 
– 1362 
ferirung waͤhrend dem Laufe eines Finanz- 
Jahres siud jedoch die Militär-Pensionen 
ausgenommen, weil die Militär-Pensions= 
Quittungen von den Kreisen an die Zentral- 
Staats-Kasse statt baarem Gelde eingesendet 
werden dürfen. 
München den Lo. Juli 1812. 
Graf von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretä# 
G. Gelger. 
  
(Die Legalisation der pfarrlichen Kirchenbuchs- 
Ertrakte für das Reichsheroldenamt betref= 
fend) 
Da von den Stadt, und Landgerichten bei 
dem Reichsheroldenamt taalich solche mangel- 
hafte und unannehmbare Legalisationen der 
bfarrlichen Kirchenbuchs-Ertrakte vorkommen, 
welche der deutlichen Bestimmung des Edikts 
vom 22. Dezember 18o8 (Regierungsblate 
1309. S. 40.) und dem Endzwecke der ver- 
langten ämtlichen Beglaubigung durchaus 
nicht entsprechen, und nichts als unnöthige 
Zurechtweisungen, Rücksendungen und täg- 
liche Geschäftsverzögerungen veranlassen; so 
wird zu gänzlicher Umgehung aller künftigen 
Fehlgriffe den Behörden hier unten ein Mu- 
ster der Legalisation beigesezt, so wie es hier 
erfoderlich ist, mit dem Anhange, daß die unter- 
schriebenen Namen ganz und lesbar ausge- 
schrieben seyn müssen, und die Unterschrife 
eines Assessors nur mit dem Beisaze der legalen 
Abwesenheit oder Verhinderung eines Vor- 
standes angenommen werde. Die Erhibenten
	        
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