Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

Subskriptions-Anzeige. 
De- königlich-balerische Gesezgebung 
hat in der neuesten Zeit nicht nur einen 
bedeucenden Zuwachs, sondern auch ei- 
ne beinahe ganz neue Gestalt erhalten. 
Die lezt verflossenen § bis 6 Jahre sind 
es, wo mit besonders regem Eifer in 
diesem Felde gearbeitet wurde. 
Obgleich die eingetretenen Reformen 
allenthalben eingreisend den Staat nach 
allen möglichen Beziehungen umfassen; 
ko waren es doch haupesüchlich die kon- 
stiturionellen und sogenannte Admini- 
strativ:= Gegenstände, wo der Gesezge- 
bungs-Geist der Regierung einen wei- 
ten Splelraum vor sich harte; bei erste- 
ren war es der Drang der neuesten Zeit- 
ercignisse, bei lezteren die Reichhaltig- 
keit des von der fruͤheren Gesezgebung 
noch wenig bearbeiteten Steffes, bei 
beiden zugleich der hohe Grad der laͤngst 
vorangeeilten Kultur der einschlaͤgigen 
Staatswissenschaften, wodurch dieser 
Geist augeregt, in Thaͤtigkeit gesezt, 
und unterhalten wurde. Wenn es gleich 
im Einjelnen noch nicht bis zum Ziele 
der Vollendung gebracht, und auch 
nicht leicht dahin zu bringen ist, daß 
nichts mehr zu thun übrig bleibt; so 
darf man doch annehmen, daß sch der- 
mal die neuere Gesezgebung in ihren 
Grundzügen vollständig entwickelt und 
ausgebildet har. 
Der gegenwärtige Zeltpunkt scheint 
daher vollkommen geeignet zu seyn, um 
über die einzelnen Geseze und Verord- 
nungen, welche ohne System, nach der 
Zeitfolge wie sie erschienen sind, theils 
im allgemeinen Regierungsblarte stehen, 
theils in mehreren Sammlungen enthal- 
ten sind, eine zweckmässige, bequeme 
und umfassende Uebersicht herzustellen, 
und dadurch einem wesentlichen Bedürf 
nisse, das gewiß alle Gescháftsmänner 
dringend fühlen, abzuhelfen. 
Der Unterzeichnete ist entschkossen, 
sich diesem Geschäste zu unterziehen, und 
hat auch hiezu bereits die allerhöchste 
Erlaubniß erhalten. Zwuar ist es haupt- 
sächlich die neuere Gesezgebung, hin- 
sichtlich welcher sich das Berürfuiß ei- 
ner solchen Uebersicht aufdringt, inzwi- 
schen sind bei weitem nicht alle frühere 
Geseze aufgeheben, vielmehr wird sich 
hin und wieder in den neuern Verord- 
nungen selbst auf die älteren bejagen. 
Die von mir herzustellende Uebersicht soll 
sich auch auf die frühere Gesezgebung 
ausdehnen, und unter dem Titel: 
Augemeines Geschäfts-Handbuch, 
erscheinen. 
Damit jedoch dieses Werk nicht zu 
voluminös, unbequem und kostspielig 
werde; so soll es lediglich diesenigen 
Verordnungen, welche die allerhöchste
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.