Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1369 
Königlich= Baierisches 
1370 
Regier ungsesbl'a t t. 
  
XIII. Stück. München, Samstag den 1. Auguft 1812. 
Allgemelne Verordnungen. 
  
(Den Tabaks-Aufschlag betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Un desto sicherer und vollständiger die 
Absichten Unserer beiden unter dem 20. Au- 
gust und 14. Oktober v. J. über die Tabaks- 
Regie erlassenen Verordnungen zu erreichen, 
wodurch Wir nicht nur Unserer Staats= 
schulden-Tilgungs-Kommissson eine mir der 
Tabaks-Konsumtion in Berhältniß stehende 
ergiebige Rente zu sichern, sondern auch so 
viel möglich von dem Konsumenten alles 
Drückende und d4stige des Tabaks-Auf- 
schlags zu entfernen suchten, haben Wir 
Uns bewogen gefunden, mit der Erhebung 
desselben nachfolgende veränderte Einrich- 
tung zu treffen. 
I. Der bisher an der Grenze des König- 
reichs von jedem Zentner aller eingehenden 
ausländischen Tabakssorten und Karroten er- 
hobene Zoll= und Konsumtions= Aufschlag, 
von 2 fl. Maut, und 2 fl. Aufschlag, hat 
noch ferner zu bestehen. 
II. Alle vom Auslande eingehenden Ta- 
baksblätrer zahlen von der Bekanntmachung 
gegenwärtiger Verordnung an, niche allein 
1 fl. Maut, sondern auch noch besonders 
6 fl. Konsumtions-Aufschlag für jeden 
Zentner. Tabaksmehl einzuführen wird in 
Zukunft ganz verboten. 
III. Der Aufschlag auf den im Inlande 
erzeugten Schnupf= und Rauch-Tabak wird 
mittels Komposition erhoben. 
IV. Komposttionspflichtig sind die saͤmt- 
lichen Tabakspinner und Tabakhaͤndler im 
Koͤnigreiche, welche bei Unserer General- 
Zoll- und Maur-Direktion in Tabaks- 
Regie-Gegenständen eigene Patente, worin 
ihr jährlicher Kompositions-Beitrag ausge- 
drückt ist, unverzüglich, und zwar laͤng- 
stens bis Ende September dieses Jahres zu 
loͤsen haben, widrigenfalls von dem ersten 
Oktober l. J. anfangend, ihr Geschaͤft als 
aufgehoben zu betrachten ist. 
V. Den Maßstab zur Komposttions= 
Reichniß giebt im Falle eines Widerspru- 
ches die Bevolkerung der Städte, Märkte 
und Dörfer, nach den dermalen bestehenden 
Polizei-Abtheilungen. Bei Seäddien und 
Märkten wird der Tabaks-Komposstions= 
Aufschlag jährlich zu drei Gulden, in Där- 
fern zu zwei Gulden auf sede sechste Seele 
der Bevölkerung gerechner. 
(94)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.