1369
Königlich= Baierisches
1370
Regier ungsesbl'a t t.
XIII. Stück. München, Samstag den 1. Auguft 1812.
Allgemelne Verordnungen.
(Den Tabaks-Aufschlag betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Un desto sicherer und vollständiger die
Absichten Unserer beiden unter dem 20. Au-
gust und 14. Oktober v. J. über die Tabaks-
Regie erlassenen Verordnungen zu erreichen,
wodurch Wir nicht nur Unserer Staats=
schulden-Tilgungs-Kommissson eine mir der
Tabaks-Konsumtion in Berhältniß stehende
ergiebige Rente zu sichern, sondern auch so
viel möglich von dem Konsumenten alles
Drückende und d4stige des Tabaks-Auf-
schlags zu entfernen suchten, haben Wir
Uns bewogen gefunden, mit der Erhebung
desselben nachfolgende veränderte Einrich-
tung zu treffen.
I. Der bisher an der Grenze des König-
reichs von jedem Zentner aller eingehenden
ausländischen Tabakssorten und Karroten er-
hobene Zoll= und Konsumtions= Aufschlag,
von 2 fl. Maut, und 2 fl. Aufschlag, hat
noch ferner zu bestehen.
II. Alle vom Auslande eingehenden Ta-
baksblätrer zahlen von der Bekanntmachung
gegenwärtiger Verordnung an, niche allein
1 fl. Maut, sondern auch noch besonders
6 fl. Konsumtions-Aufschlag für jeden
Zentner. Tabaksmehl einzuführen wird in
Zukunft ganz verboten.
III. Der Aufschlag auf den im Inlande
erzeugten Schnupf= und Rauch-Tabak wird
mittels Komposition erhoben.
IV. Komposttionspflichtig sind die saͤmt-
lichen Tabakspinner und Tabakhaͤndler im
Koͤnigreiche, welche bei Unserer General-
Zoll- und Maur-Direktion in Tabaks-
Regie-Gegenständen eigene Patente, worin
ihr jährlicher Kompositions-Beitrag ausge-
drückt ist, unverzüglich, und zwar laͤng-
stens bis Ende September dieses Jahres zu
loͤsen haben, widrigenfalls von dem ersten
Oktober l. J. anfangend, ihr Geschaͤft als
aufgehoben zu betrachten ist.
V. Den Maßstab zur Komposttions=
Reichniß giebt im Falle eines Widerspru-
ches die Bevolkerung der Städte, Märkte
und Dörfer, nach den dermalen bestehenden
Polizei-Abtheilungen. Bei Seäddien und
Märkten wird der Tabaks-Komposstions=
Aufschlag jährlich zu drei Gulden, in Där-
fern zu zwei Gulden auf sede sechste Seele
der Bevölkerung gerechner.
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