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gedehntere und unmittelbare Abhaͤngigkeit
von der Tabaks-Regie sezende, Verfügungen
zu treffen.
München den 26. Juli 1812.
Max Joseph.
Graf von Moncgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Mehrere in der Jollordnung zugestandenene Be-
günstigungen betreffend.)
Ministerium der Finanzen.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
In Erwägung, daß nach dem Berichte der
königlichen General: Zoll: und Maut, Di-
rektion vom Zzo. v. M. die in der neuen
Joll= und Maurordnung vom 33. Sept.
v. J. im §. Abschnitte zur Aufnahme der
inländischen Fabrikation und zum Vortheile
des Grenzverkehrs rücksichtlich der Maut-
reichnisse zugestandenen Begünstigungen,
ktheils durch die gar niche, theils durch die
sehr sp# erfolgende Polleten= Ablage miß-
braucht, und dadurch die wohlthdtigen Ab-
sichten des Gesezes, selbst dum Nachtheile
der inländischen Fabrikation vereitelt wer-
den, beschließen Seine königliche Majestät
wie folge:
J. Sollen in Zukunft jene Gegenstände,
welche auf Märkte aus, und wieder einge-
hen, bei ihrer Zurückkunft nach G. 2z und
23 der erwähnten Zoll= und Mautordnung
nur dann mehr begünstigend behandelt wer-
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den, wenn aus der Vorlage der Ausgangs-
Polleten hervorgeht, daß die naͤmlichen
Waaren nach der Dauer und Entfernung
des Marktes oder der Messe, noch nicht
uͤber zwei, hoͤchstens sechs Wochen im Aus-
lande gewesen seyen.
II. Gegenstaͤnde, welche zur Apretur
eingehen, und in den G. 24 und 236 des
Mautgesezes begünstiget sind, müssen spate-
stens innerhalb sechs Monaten wieder aus-
gebracht, und die Eingangs-Polleten hier-
über abgelegt seyn.
III. Für jene aber, welche zur Apretur
ausgehen, wird dieser Termin auf längstens
drei Monate beschränkt.
IV. Für die im mehrgedachten Maut-
geseze V. 27 begünstigten Fabrikate, welche
inländische Gewerbsleute auf benachbarte
ausländische Märkte bringen, wird der Ter-
min zur Wiedereinbringung auf acht Tage
nach dem notorisch vollendeten Markte be-
stimme.
V. Das Getreid, welches zum Mahlen
aus: oder eingeht, muß innerhalb 14 Tagen
als Mehl wieder zurück gebracht werden,
wenn die im Geseze enthaltene Begünsti-
gung angesprochen werden will.
VI. Das Vieh, welches auf eine aus-
oder inländische Weide gebracht wird, muß
bei Verlust der in erwahntem Zollgeseze G. 32
und 33 enthaltenen Begünstigung binnen
längstens sechs Monaten wieder zurück ge-
bracht, und die Pollete abgelegt werden.
Nach diesen Begünstigungen har die
königliche General: Zoll= und Maut-Direk-
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