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II. Von der Rechtspflege.
F. 5. Die Herrschafts-Gerichte erster
Klasse üben in ihrem Bezirke die Rechtspflege
in allen Handlungen der bürgerlichen Ge-
richtsbarkeit in erster Instanz aus. Dieje-
nigen mediatisirten Fürsten, Grafen und
Herren, welche auf die durch die königliche
Deklarazion von 10. März r807, bewillig-
ten Jufliz-Kanzleien nicht Verzicht geleistet
haben, behalten auch die Gerichtsbarkeit in
zweiter Instanz.
I. 26. In peinlichen Fällen steht den-
selben, wenn sie im Besize der Kriminal-
Gerichtsbarkeit sind, die Untersuchung zu.
Die geschlossenen Akten werden nach der
Verordnung vom 18.Februar 1800,(Rgsbl.
1309, 15. St. S. 360, 370) an das ein-
schldgige Appellazionsgericht zur Aburthei-
lung eingeschickt.
§. 27. In Ansehung der Oberaussiche
über die Justiz-Verwaltung sind diese Ge-
richte den königlichen Appellazionsgerichten
durchgehends untergeordnet; jedoch ist dem
Gutsherrn gestattet, von der Verwaltung
der Justiz im Allgemeinen, insbesondere
von dem Zustande des Vormundschafts-De-
possten= und Hypotheken-Wesens Einsiche
lu nehmen, um die Abstellung der besunde-
nen Mängel veranlassen zu können.
III. Von der Polizei'Verwaltung.
I. 8. Unter der unmittelbaren Oberauf-
sicht der einschlägigen General; Kreis-Kom,
missa riate haben diese Gerichte die vokal-
und Distrikts-Polizei in ihren Bezirken
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gleich den koͤniglichen Landgerichten zu ver-
walten.
Die mediatisirten Fuͤrsten, Grafen und
Herren koͤnnen jedoch ihre Beamten uͤber Ge-
genstaͤnde der unteren Polizei mit Bericht
vernehmen, und denselben, ohne daß hie
durch die Erledigung der Polizei: Gegen-
stäude verzögert werde, hierauf verbindende
Resoluzionen (mit Ausnahme der Admini-
strariv-Justiz-Sachen) nach dem Sinne der
allgemeinen Landes-Geseze ertheilen.
§. 20. Den erwähnten Gutsbestzern
steht das Recht zu, neue Hintersassen jeder
Glaubens-Konfession aufzunehmen. .
In allen erfoderlichen Faͤllen ist jedoch
nach den Verordnungen die Genehmigung
von den koͤniglichen General: Kommissariaten
einzuholen.
. 30. In Auswanderungs-Sachen ha-
ben diese Gerichte an die General: Kreis-
Kommissariate vorschriftmäáßig zu berichten.
S. 31. In Gegenständen der Erziehung
und des öffentlichen Unterrichts steht densel-
ben als Organ der General-Kreisstellen die
unmittelbare Aufsicht und Polizei: Handha-
bung nach den bestehenden Gesezen zu.
C. 3a. Siekönnen auch diejenigen Rechte
verwalten, welche den mediatisirten Fürsten,
Grafen und Herren, theils durch die königliche
Deklarazion vom 19. März 1807, bheils
durch das Ediktüber die gutsherrlichen Rechte
#. 12, 16, 17, in Beziehung auf die Un-
terrichts. Polizei zugestanden worden, und
sie vollziehen ihre deßfalls erlassenen Ent-
schließungen. «