Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1513 
II. Von der Rechtspflege. 
F. 5. Die Herrschafts-Gerichte erster 
Klasse üben in ihrem Bezirke die Rechtspflege 
in allen Handlungen der bürgerlichen Ge- 
richtsbarkeit in erster Instanz aus. Dieje- 
nigen mediatisirten Fürsten, Grafen und 
Herren, welche auf die durch die königliche 
Deklarazion von 10. März r807, bewillig- 
ten Jufliz-Kanzleien nicht Verzicht geleistet 
haben, behalten auch die Gerichtsbarkeit in 
zweiter Instanz. 
I. 26. In peinlichen Fällen steht den- 
selben, wenn sie im Besize der Kriminal- 
Gerichtsbarkeit sind, die Untersuchung zu. 
Die geschlossenen Akten werden nach der 
Verordnung vom 18.Februar 1800,(Rgsbl. 
1309, 15. St. S. 360, 370) an das ein- 
schldgige Appellazionsgericht zur Aburthei- 
lung eingeschickt. 
§. 27. In Ansehung der Oberaussiche 
über die Justiz-Verwaltung sind diese Ge- 
richte den königlichen Appellazionsgerichten 
durchgehends untergeordnet; jedoch ist dem 
Gutsherrn gestattet, von der Verwaltung 
der Justiz im Allgemeinen, insbesondere 
von dem Zustande des Vormundschafts-De- 
possten= und Hypotheken-Wesens Einsiche 
lu nehmen, um die Abstellung der besunde- 
nen Mängel veranlassen zu können. 
III. Von der Polizei'Verwaltung. 
I. 8. Unter der unmittelbaren Oberauf- 
sicht der einschlägigen General; Kreis-Kom, 
missa riate haben diese Gerichte die vokal- 
und Distrikts-Polizei in ihren Bezirken 
1514 
gleich den koͤniglichen Landgerichten zu ver- 
walten. 
Die mediatisirten Fuͤrsten, Grafen und 
Herren koͤnnen jedoch ihre Beamten uͤber Ge- 
genstaͤnde der unteren Polizei mit Bericht 
vernehmen, und denselben, ohne daß hie 
durch die Erledigung der Polizei: Gegen- 
stäude verzögert werde, hierauf verbindende 
Resoluzionen (mit Ausnahme der Admini- 
strariv-Justiz-Sachen) nach dem Sinne der 
allgemeinen Landes-Geseze ertheilen. 
§. 20. Den erwähnten Gutsbestzern 
steht das Recht zu, neue Hintersassen jeder 
Glaubens-Konfession aufzunehmen. . 
In allen erfoderlichen Faͤllen ist jedoch 
nach den Verordnungen die Genehmigung 
von den koͤniglichen General: Kommissariaten 
einzuholen. 
. 30. In Auswanderungs-Sachen ha- 
ben diese Gerichte an die General: Kreis- 
Kommissariate vorschriftmäáßig zu berichten. 
S. 31. In Gegenständen der Erziehung 
und des öffentlichen Unterrichts steht densel- 
ben als Organ der General-Kreisstellen die 
unmittelbare Aufsicht und Polizei: Handha- 
bung nach den bestehenden Gesezen zu. 
C. 3a. Siekönnen auch diejenigen Rechte 
verwalten, welche den mediatisirten Fürsten, 
Grafen und Herren, theils durch die königliche 
Deklarazion vom 19. März 1807, bheils 
durch das Ediktüber die gutsherrlichen Rechte 
#. 12, 16, 17, in Beziehung auf die Un- 
terrichts. Polizei zugestanden worden, und 
sie vollziehen ihre deßfalls erlassenen Ent- 
schließungen. «
	        
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