Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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G. 33. Alle Gegenstände der Lokal= und 
Distrikts-Polizei zur Erhaltung der öffent- 
lichen Sicherheit und Sittlichkeit, werden 
durch diese Behörden nach den königlichen 
Verordnungen, für deren genaue Vollziehung 
sie verantwortlich sind, besorgt. 
§. 34. Sie stehen aber hiebei unter der 
Oberaufsicht und Leitung der General-Kreis- 
Kommissariate, wohin die Appellazion in 
Administrativ-Justiz-Sachen von ihren Er- 
kenntnissen nach den gesezlichen Bestimmun- 
gen statt findet. 
G. 35. Es hängt von den Gutsherren ab, 
wiefern sie die denselben nach dem Edikte 
über die gutsherrlichen Rechte F. 20 zukom- 
menden, und G. 21 beschränkten Bewilli- 
gungen der Volksunterhaltungen sich vorbe; 
halten, oder solche ihren Polizel-Behörden 
übertragen wollen. 
I. 36. Die Gemeinde-Polizei. mit der 
Aufsicht auf die Verwaltung des Gemeinde- 
Guts, auf die Einrichtung und Erhaltung 
der Armen= Anstalten, auf die beitung der 
Gemeinde= Versammlungen, und auf die 
öffentliche Ordnung, so wie die Feldpolizei 
mit der Aufssicht auf die Gemeindewege wird 
mit Rücksicht auf die besondern Verordnun= 
gen über das Gemeinde= und Armenwesen 
durch diese Gerichte verwaltet. 
Die Gutsherren können von dieser Ver- 
waltung auch ihres Orts nach dem G. 28 
Einsicht nehmen. 
G. 37. Die Unteraufsicht auf die beste- 
heuden Zünfte, und die Entscheidung über 
Gewerbs" Beeinträchtigungen, und andere 
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Gewerbs-Sereitigkeiten nach den vom Sou- 
verän bestätigten Handwerks-Ordnungen, 
kommt diesen Gerichten in erster Instanz, vor 
behaltlich der Appellazion an die General" 
Kreis-Kommissariate, zu. 
C. 38. Bei der Annahme der Handwer- 
ker, bei Verleihung neuer, oder Wiederbese- 
zung erlöschender Gewerbs-Gerechtigkeiten, 
haben sie diejenigen Befugnisse, welche den 
kLandgerichten durch die Verordnung vom 
2. Oktober 1811 (Ragsbl. 1811, St. 64, 
S. 1502 und folg.) eingerdumt worden 
sind. 
G. 39. In Ansehung der Ertheilung der 
Konzession zu Brduereien, Fabriken und 
Manufakturen ist das Gesuch bloß zu instruit 
ren, und mit Gutachten dem General= Kom- 
missariate zum weiteren Berichte vorzulegen. 
Die Aufnahme neuer Handelsleute wird 
in der Regel auf dem nämlichen Wege bei 
den General-Kommissariaten, in Folge der 
Verordnung vom 9. Mai 1811 (Ngabl. 
——— 
Jedoch sind in Beziehung auf den Ta- 
bak= Handel die Verordnungen über die Ta- 
baks-Regie als besondere Normen zu be- 
obachten. 
G. 40. Diese Behörden führen die Un- 
teraussicht nach den bestehenden Verordnun-“ 
gen auf den Handel in ihren Bezirken; sie 
handhaben den freien Verkehr der gursherr- 
lichen Hintersassen mit den übrigen königli- 
chen Unrerthanen und die Polizei auf den 
Jahrmärkten; wachen über die Beobachtung 
der Verordnungen, in Ansehung des richtigen
	        
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