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G. 33. Alle Gegenstände der Lokal= und
Distrikts-Polizei zur Erhaltung der öffent-
lichen Sicherheit und Sittlichkeit, werden
durch diese Behörden nach den königlichen
Verordnungen, für deren genaue Vollziehung
sie verantwortlich sind, besorgt.
§. 34. Sie stehen aber hiebei unter der
Oberaufsicht und Leitung der General-Kreis-
Kommissariate, wohin die Appellazion in
Administrativ-Justiz-Sachen von ihren Er-
kenntnissen nach den gesezlichen Bestimmun-
gen statt findet.
G. 35. Es hängt von den Gutsherren ab,
wiefern sie die denselben nach dem Edikte
über die gutsherrlichen Rechte F. 20 zukom-
menden, und G. 21 beschränkten Bewilli-
gungen der Volksunterhaltungen sich vorbe;
halten, oder solche ihren Polizel-Behörden
übertragen wollen.
I. 36. Die Gemeinde-Polizei. mit der
Aufsicht auf die Verwaltung des Gemeinde-
Guts, auf die Einrichtung und Erhaltung
der Armen= Anstalten, auf die beitung der
Gemeinde= Versammlungen, und auf die
öffentliche Ordnung, so wie die Feldpolizei
mit der Aufssicht auf die Gemeindewege wird
mit Rücksicht auf die besondern Verordnun=
gen über das Gemeinde= und Armenwesen
durch diese Gerichte verwaltet.
Die Gutsherren können von dieser Ver-
waltung auch ihres Orts nach dem G. 28
Einsicht nehmen.
G. 37. Die Unteraufsicht auf die beste-
heuden Zünfte, und die Entscheidung über
Gewerbs" Beeinträchtigungen, und andere
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Gewerbs-Sereitigkeiten nach den vom Sou-
verän bestätigten Handwerks-Ordnungen,
kommt diesen Gerichten in erster Instanz, vor
behaltlich der Appellazion an die General"
Kreis-Kommissariate, zu.
C. 38. Bei der Annahme der Handwer-
ker, bei Verleihung neuer, oder Wiederbese-
zung erlöschender Gewerbs-Gerechtigkeiten,
haben sie diejenigen Befugnisse, welche den
kLandgerichten durch die Verordnung vom
2. Oktober 1811 (Ragsbl. 1811, St. 64,
S. 1502 und folg.) eingerdumt worden
sind.
G. 39. In Ansehung der Ertheilung der
Konzession zu Brduereien, Fabriken und
Manufakturen ist das Gesuch bloß zu instruit
ren, und mit Gutachten dem General= Kom-
missariate zum weiteren Berichte vorzulegen.
Die Aufnahme neuer Handelsleute wird
in der Regel auf dem nämlichen Wege bei
den General-Kommissariaten, in Folge der
Verordnung vom 9. Mai 1811 (Ngabl.
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Jedoch sind in Beziehung auf den Ta-
bak= Handel die Verordnungen über die Ta-
baks-Regie als besondere Normen zu be-
obachten.
G. 40. Diese Behörden führen die Un-
teraussicht nach den bestehenden Verordnun-“
gen auf den Handel in ihren Bezirken; sie
handhaben den freien Verkehr der gursherr-
lichen Hintersassen mit den übrigen königli-
chen Unrerthanen und die Polizei auf den
Jahrmärkten; wachen über die Beobachtung
der Verordnungen, in Ansehung des richtigen