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die Ortsgerichte hiebei nach den Anordnun-
gen obiger Distriktsgerichte zu verfahren.
F. 125. Die Uebertretungen der Ver—
ordnungen in Gegenstaͤnden des oͤffentlichen
Straßen:- Bruͤcken- und Wasserbaues sind
in der Regel von den Land= und Herrschafts-
Gerichten zu bestrafen, und es sind die Orts-
gerichte nur zur Anzeige der in ihrer Ge-
markung vorgefallenen Verlezungen des Ge-
sezes verbunden. Jedech haben sie gegen
übertretende Reisende und Fuhrleute bei drin-
genden Fällen im Namen der Land= oder
Herrschafts-Gerichte zu verfahren.
Die Mängel der Erhaltung der Gemeinde-
wege und Brücken haben die Ortzgerichte
selbst zu rügen und abzustellen.
G. 126. Die Entscheidung der Kulturs-
Streitigkeiten ist zwar den königlichen Land-
und Herrschafts-Gerichten vorbehalten; jedoch
können, die Ortsgerichte Vergleiche im Sinne
der Kulturs-Verordnungen mit Beobachtung
der vorgehenden Verordnungen F. 80 u. f.
vermitteln.
Diese Leztern haben auch alle diejenigen
Polizei-Uebertretungen zu bestrafen, wodurch
die Sicherheit der Kultur des Bodens ver-
lezt wird.
. 127. Die Handhabung der Forst= und
Jagd-olizei ist nach den königlichen Forst-
und Jagderdnungen zu beobachten, und ge-
hört in den Waldungen, welche in der Ge-
markung der Ortsgerichte gelegen sind, jedoch
mit Ausnahme der allenfalls daselbst befind-
lichen Domanial-Waldungen, zum Ressort
dieser Ortsgerichte mit der Strafgerichtsbar-
1540
keit uͤber alle in dem Gerichtsbezirke began-
genen Frevel, ohne Ruͤcksicht auf das Do-
mizil des Uebertreters.
Die Uebertretungen der Gutaherren selöst
gegen die Forst= und Jagdordnung, werden
von den Distrikts-Gerichten gemeinschaftlich
mit den königlichen Forstämtern gerüget.
Die Oberaufsicht, welche der königlichen
General-Forst-Administration nach dem or-
ganischen Edikte vom 1. Oktober 1808 zu-
steht, bleibt derselben vorbehalten.
G. 128. In Rücksicht auf allgemeine An-
stalten der Sanitäts-Holizei sind die Orts-
gerichte den königlichen Land= und Herrschafts-
gerichten untergeordnet; sie haben alle von
denselben empfangene Anordnungen pünktlich
zu erfüllen.
S. 120. Als Ortspolizei-Behörde haben
sie die Pflicht der Aufmerksamkeit auf die
Gesundheit der Nahrungsmittel und auf die
öffentliche Reinlichkeit.
Sie sind zu allen örtlichen Anstalten ver-
bunden, welche auf die Erhaltung der Ge-
sundheit sich beziehen, und die Verbreitung ant
steckender Krankheiten und Seuchen abhalten.
Sie stehen jedoch hiebei unter der Leitung
des königlichen Land-oder Herrschafts-Gerich-
tes, an welches sie von den Spuren anstecken-
der Krankheiten sogleich schleunige Anzeige
zu machen haben.
I. 130. Ueberhaupt haben die Ortsge-
richte in den Gegenständen der Medizinal-
Polizei sich unmittelbar an das königliche
Land= oder Herrschafts-Gericht zu wenden,
von welchem die Erinnerungen und Gurach=