Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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die Ortsgerichte hiebei nach den Anordnun- 
gen obiger Distriktsgerichte zu verfahren. 
F. 125. Die Uebertretungen der Ver— 
ordnungen in Gegenstaͤnden des oͤffentlichen 
Straßen:- Bruͤcken- und Wasserbaues sind 
in der Regel von den Land= und Herrschafts- 
Gerichten zu bestrafen, und es sind die Orts- 
gerichte nur zur Anzeige der in ihrer Ge- 
markung vorgefallenen Verlezungen des Ge- 
sezes verbunden. Jedech haben sie gegen 
übertretende Reisende und Fuhrleute bei drin- 
genden Fällen im Namen der Land= oder 
Herrschafts-Gerichte zu verfahren. 
Die Mängel der Erhaltung der Gemeinde- 
wege und Brücken haben die Ortzgerichte 
selbst zu rügen und abzustellen. 
G. 126. Die Entscheidung der Kulturs- 
Streitigkeiten ist zwar den königlichen Land- 
und Herrschafts-Gerichten vorbehalten; jedoch 
können, die Ortsgerichte Vergleiche im Sinne 
der Kulturs-Verordnungen mit Beobachtung 
der vorgehenden Verordnungen F. 80 u. f. 
vermitteln. 
Diese Leztern haben auch alle diejenigen 
Polizei-Uebertretungen zu bestrafen, wodurch 
die Sicherheit der Kultur des Bodens ver- 
lezt wird. 
. 127. Die Handhabung der Forst= und 
Jagd-olizei ist nach den königlichen Forst- 
und Jagderdnungen zu beobachten, und ge- 
hört in den Waldungen, welche in der Ge- 
markung der Ortsgerichte gelegen sind, jedoch 
mit Ausnahme der allenfalls daselbst befind- 
lichen Domanial-Waldungen, zum Ressort 
dieser Ortsgerichte mit der Strafgerichtsbar- 
1540 
keit uͤber alle in dem Gerichtsbezirke began- 
genen Frevel, ohne Ruͤcksicht auf das Do- 
mizil des Uebertreters. 
Die Uebertretungen der Gutaherren selöst 
gegen die Forst= und Jagdordnung, werden 
von den Distrikts-Gerichten gemeinschaftlich 
mit den königlichen Forstämtern gerüget. 
Die Oberaufsicht, welche der königlichen 
General-Forst-Administration nach dem or- 
ganischen Edikte vom 1. Oktober 1808 zu- 
steht, bleibt derselben vorbehalten. 
G. 128. In Rücksicht auf allgemeine An- 
stalten der Sanitäts-Holizei sind die Orts- 
gerichte den königlichen Land= und Herrschafts- 
gerichten untergeordnet; sie haben alle von 
denselben empfangene Anordnungen pünktlich 
zu erfüllen. 
S. 120. Als Ortspolizei-Behörde haben 
sie die Pflicht der Aufmerksamkeit auf die 
Gesundheit der Nahrungsmittel und auf die 
öffentliche Reinlichkeit. 
Sie sind zu allen örtlichen Anstalten ver- 
bunden, welche auf die Erhaltung der Ge- 
sundheit sich beziehen, und die Verbreitung ant 
steckender Krankheiten und Seuchen abhalten. 
Sie stehen jedoch hiebei unter der Leitung 
des königlichen Land-oder Herrschafts-Gerich- 
tes, an welches sie von den Spuren anstecken- 
der Krankheiten sogleich schleunige Anzeige 
zu machen haben. 
I. 130. Ueberhaupt haben die Ortsge- 
richte in den Gegenständen der Medizinal- 
Polizei sich unmittelbar an das königliche 
Land= oder Herrschafts-Gericht zu wenden, 
von welchem die Erinnerungen und Gurach=
	        
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