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ten des betreffenden Geriches= und Thier-
arjtes nach Beschaffenheit der Sache ver-
anlaßt werden.
Dringende Fälle machen hievon eine Aus-
nahme. Jedoch ist das Landz oder Herrschafts=
Gericht von der Kommunikazion mit dem
medizinischen Personal jedesmal in Kennt-
niß zu sezen.
G. 131. Die Uebereretungen gegen die
Gesundheits-Polizei werden in der Regel von
den königlichen Land= und Herrschafts-Ge-
richten bestraft.
Nur die Vernachläßigung der Sanitäts-
Vorschriften in Beziehung auf die Lebens-
mittel, und in Hinsicht auf die öffentliche
Reinlichkeit unterliegen der Strafgewalt der
Ortsgerichte.
IV. Von der Verwaltung in Kir-
chen= und Stiftungssachen.
G. 132. Die Ortsgerichtre können weder
gutsherrliche Konsistorial-Rechte ausüben,
noch mit einer Konfistorial-Gerichtsbarkei#t
bekleidet seyn. Das gutsherrliche Patronats=
Recht kann nur aus Auftrag des Gutsherrn
durch diese Ortsgerichte mit Beobachtung der
gesezlichen Bestimmungen ausgeübt werden.
G. 133. Das Recht der Besteglung und
Beschreibung der geistlichen Verlassenschaf=
ten, so wie der Verhandlung derselben, in
soferne über diese kein Streit enrstehet, kommt
den gutsherrlichen Gerichten in dem arron-
dirten Umfange zu.
Das Installazions-Recht liegt künftig
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nur in dem Wirkungskreise der Land- und
Herrschafts-Gerichte.
§. 134. Dem Ortsgerichte verbleibt die
Verwaltung des Patrimonial-Stiftungs-
Vermoͤgens, des Kultus, der Erziehung und
der Wohlthaͤtigkeit, jedoch unter der un-
mitctelbaren beitung und Aufsicht des Gene-
ral-Kreis-Kommissariars als Patrimonial=
Stiftungs-Kuratel durchgehends nach den
G. S4. u. f. vorkommenden Bestimmungen.
§. 135. Dazu kommt die niedere Kir-
chen-Polizei mit der zum Zwecke derselben
erfoderlichen Aufsicht.
Die Ortspolizei-Aemter haben die Stö-
rungen des Gottesdienstes, und die Ueber-
tretungen der dießfalls bestehenden Anord-
nungen zu rügen.
V. Von der Verwaltung in Fi-
nanzsachen.
G. 136. Die Ortsgerichte haben die Stem-
pel-Ordnung genau zu beobachten, und den
Betrag des Stempels von den errichteten
Urkunden auf die vorschristmäßige Weise alle
Viertel-Jahre an das Kreis-Siegelamt ein-
zuliefern.
G. 137. Die bei diesen niedern Gerich-
ten anfallenden Taxen und Sporteln sind dem
Gursherrn zu verrechnen, mit Ausnahme
jener Strafen, welche nicht von den Land-
oder Herrschafts-Gerichten bloß bestäriget,
sendern von diesen in eigenem Namen auf-
erlegt, und von den Ortsgerichten nur in der
Eigenschaft erekutiver Behörden beigetriet
ben werden.
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