Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1553 
reren Jahren nachweisen, dann bei der 
Pruͤfung uͤber die Kenntnisse der Dienstes- 
Funkzionen eines Ortsbeamten hinlängliche 
Fähigkeics= Zeugnisse erhalten haben. 
S. 172. Advokaten können nicht zugleich 
Ortsbeamte seyn. 
G. 173. Wegen Uebernahme der Ge- 
richts-Verwaltung auf Seite des Gutsherrn 
treten die Verordnungen SO. 151 und 152 
in Anwendung. In den Fällen, wo der 
Guteherr selbst betheiligt ist, hat jedoch 
ohne weiters auf erhaltene Anzeige das ein- 
schldgige Land= oder Herrschaftsgericht ein- 
zuschreiten. 
I. 174. Die Ortsbeamten werden aus 
Auftrag des General: Kreis-Kommissariats 
bet den Land= oder Herrschafts Gerichten 
verpflichtet; ihrem Gutsherrn leisten sie den 
oben O. 155 vorgeschriebenen Eid. 
. 175. Die Ortsbeamten, welche ihren 
Wohnsiz in dem nämlichen Landgerichts-Be- 
zirke haben, wo das von ihnen verwaltete 
Ortsgericht liegt, werden in Ansehung des 
Gerichtsstandes den Landgerichts-Aktuaren 
gleich gehalten. Haben sie ihren Wohnstz 
ausserhalb des Landgerichtes, ohne daselbst 
mit einer lokalen Gerichts-Verwaltung be- 
kleidet zu seyn, so sind sie dem ordentlichen 
Gerichte des Wohnortes unterworfen. 
W- Bestimmung des Gehaltes 
wird der freien Uebereinkunft zwischen dem 
Guteherrn und dem Ortsbeamten überlassen; 
auf Stabilität hat der Ortsbeamte keine An- 
sprüche. Die Heuraths-Bewilligung hängt 
von dem Gutsherrn ab. 
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S. 177. Alles was GC. 160 von den 
Haftungen der Gutsherren, und G. 162 
von dem Zwangrechte gegen die Herrschafts- 
Beamten verordnet worden, sfindet auch in 
Ansehung der Ortsbeamten seine Anwen- 
dung. 
Von jeder Entlassung der Ortsbeamren 
har der Gutsherr die Anzeige an das General= 
Kreis-Kommissariat zu machen. 
C. 178. Die Ortsgerichte führen in 
ihren ämtlichen Ausfertigungen ein Siegel 
mit dem Wappen des Gursherrn und der 
Umschrift: 
Ortsgeriche N. N. 
im Land= (Herrschafts-) Gerichte 
N. JN. 
  
IV. Titel. 
Von dem Aufhören der gutsherrlichen 
Gerichte. 
I. 179. In Beziehung auf die Person 
des Gutsherrn hört dessen Gerichrebarkeit 
auf; 1) mit dem Tode; wenn er Erben hin- 
terläßt, so sezen diese die Gerichtrsbarkeit 
mit den übrigen gutsherrlichen Rechten fort. 
Sie sind verbunden, sogleich nach dem 
Antritte der Erbschaft davon Anzeige bei 
dem General-Kommissariare zu machen, 
und wenn der Erben mehrere sind, ein In- 
dividuum aus ihrer Mitte zu bestimmen, 
welches die persönlichen Verhälenisse des 
Gutrsherrn gegen sein Gericht vertritc. 
2) Bei Veräusserung des Gures, auf wel- 
chem die Gerichtsbarkeit konstituirt ist. 
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