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reren Jahren nachweisen, dann bei der
Pruͤfung uͤber die Kenntnisse der Dienstes-
Funkzionen eines Ortsbeamten hinlängliche
Fähigkeics= Zeugnisse erhalten haben.
S. 172. Advokaten können nicht zugleich
Ortsbeamte seyn.
G. 173. Wegen Uebernahme der Ge-
richts-Verwaltung auf Seite des Gutsherrn
treten die Verordnungen SO. 151 und 152
in Anwendung. In den Fällen, wo der
Guteherr selbst betheiligt ist, hat jedoch
ohne weiters auf erhaltene Anzeige das ein-
schldgige Land= oder Herrschaftsgericht ein-
zuschreiten.
I. 174. Die Ortsbeamten werden aus
Auftrag des General: Kreis-Kommissariats
bet den Land= oder Herrschafts Gerichten
verpflichtet; ihrem Gutsherrn leisten sie den
oben O. 155 vorgeschriebenen Eid.
. 175. Die Ortsbeamten, welche ihren
Wohnsiz in dem nämlichen Landgerichts-Be-
zirke haben, wo das von ihnen verwaltete
Ortsgericht liegt, werden in Ansehung des
Gerichtsstandes den Landgerichts-Aktuaren
gleich gehalten. Haben sie ihren Wohnstz
ausserhalb des Landgerichtes, ohne daselbst
mit einer lokalen Gerichts-Verwaltung be-
kleidet zu seyn, so sind sie dem ordentlichen
Gerichte des Wohnortes unterworfen.
W- Bestimmung des Gehaltes
wird der freien Uebereinkunft zwischen dem
Guteherrn und dem Ortsbeamten überlassen;
auf Stabilität hat der Ortsbeamte keine An-
sprüche. Die Heuraths-Bewilligung hängt
von dem Gutsherrn ab.
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S. 177. Alles was GC. 160 von den
Haftungen der Gutsherren, und G. 162
von dem Zwangrechte gegen die Herrschafts-
Beamten verordnet worden, sfindet auch in
Ansehung der Ortsbeamten seine Anwen-
dung.
Von jeder Entlassung der Ortsbeamren
har der Gutsherr die Anzeige an das General=
Kreis-Kommissariat zu machen.
C. 178. Die Ortsgerichte führen in
ihren ämtlichen Ausfertigungen ein Siegel
mit dem Wappen des Gursherrn und der
Umschrift:
Ortsgeriche N. N.
im Land= (Herrschafts-) Gerichte
N. JN.
IV. Titel.
Von dem Aufhören der gutsherrlichen
Gerichte.
I. 179. In Beziehung auf die Person
des Gutsherrn hört dessen Gerichrebarkeit
auf; 1) mit dem Tode; wenn er Erben hin-
terläßt, so sezen diese die Gerichtrsbarkeit
mit den übrigen gutsherrlichen Rechten fort.
Sie sind verbunden, sogleich nach dem
Antritte der Erbschaft davon Anzeige bei
dem General-Kommissariare zu machen,
und wenn der Erben mehrere sind, ein In-
dividuum aus ihrer Mitte zu bestimmen,
welches die persönlichen Verhälenisse des
Gutrsherrn gegen sein Gericht vertritc.
2) Bei Veräusserung des Gures, auf wel-
chem die Gerichtsbarkeit konstituirt ist.
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