Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1561 
Regiteriu 
Königlich-Baierisches 
1562 
ngsblatt. 
  
XLIX. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 12. September 1812. 
  
Bekanntmachungen. 
  
(Die Besezung der niedern Kirchendienste des 
protestantischen Religionstheils durch die 
General--Kommissariate betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Wi haben zwar in Folge Unserer Verord- 
nung vom 30. Dezember 1810 die Besezung 
der niedern Kirchendienste des protestantischen 
Religionstheils Unsern General: Dekanaren 
zugewiesen. Da aber die Erfahrung gezeige 
har, daß die dadurch veranlaßten Kommu- 
nikationen zwischen den Kreis-Kommissaria- 
ten und General Dekanaten nothwendige 
Verzögerungen herbeiführen, die bei der min- 
deren Wichtigkeit des Gegenstandes vermieden 
werden können, und da es in Fällen, wo 
diese niedern Kirchendienste mit den Schul, 
lehrerstellen zu vereinigen sind, doch haupt- 
sächlich auf die Beurtheilung des betreffenden 
Kreis: Kommissariates ankomme; so wollen 
Wir, dast von nun an auch die protestanti- 
schen niedern Kirchendienste, gleich den ka- 
tholischen, von den einschlägigen Kommissaria- 
ten, unter Beobachtung der oben angeführ' 
ten Verordnung, besezt werden sollen, und 
befehlen, daß diese Verfügung durch das 
Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht werde. 
München den 3. September 18123. 
Mar Josepb. 
Graf von Moncgelas. 
#uuf kbniglichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekretär 
F. Kobell. 
  
(Das Wappen des Marktes Miesbach be- 
treffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da nach dem Berichte Unsers General- 
Kommissariats des Isar-Kreises vom 8. Juni 
abhin, weder der Markr Miesbach roch die 
National-Garde lII. Klasse daselbst, bisher 
mit einem eigenen Warpen begabr gewesen, so 
haben Wir alleranädigst beschlossen, densel- 
ben ein Wappen, das sie in ihren Siegel 
zu führen, und bei offiziellen Ausferiigun- 
gen zu gebrauchen haben, huldreichest zu ver- 
leihen. 
(109)
	        
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