1611
a) das Militaͤr-Fuhrwesen,
b) die Chaisen und Reise-Waͤgen,
c) die Wägen des Landmanns, womit er
seine Oekonomie bestellt, seine Ernd-
ten und Früchte, seine Baumaterialien
und Brennholz u. s. w. zu: und weg-
führt.
d) Einsweilen wird noch ferner von dem
unter Nro 1 und 3 genannten Fuhr-
wesen alles dasjenige ausgenommen,
welches direkte nach Sachsen und Böh-
men geht, und sich dießfalls mit den
darauf lautenden Frachtbriefen auszu-
weisen vermag.
Das von der Realisirung der breiten
Radfelgen abhängige breitere Wagengeleise
sezen Wir allgemein auf 4 Schuh 7 Zoll
im Licht, nämlich vom Ende der einen Rad-
felge, bis zum Anfange der gegenüberstehen-
den, fest.
In Rücksicht auf die Vorrichtungen und
Kosten, die zur Befolgung dieser Verord=
nung erfoderlich sind, gestatten Wir hiezu
vom künftigen 1. Oktober anfangend eine
Zeitfrist von drei Jahren, und bewilligen
sedem Fuhrmann, Post= oder Boten-Wa-
gen, der mit den verordnungsmäßigen breit-
felgichten Rädern und großen Nagelkdpfen
auf den Schinnen binnen dieser gesezli-
chen Zeitfrist an einer Wegzollstätte Un-
seres Reiches erscheint, folgenden Nach-
laß an seiner tarifmäßigen Weggelds-Schul-
digkeit.
1612
Diejenigen, welche schon in dem Laufe
des Etatsjahres 1813 die gegebenen Vor-
schriften erfüllen, erhalten einen anderthalb-
sährigen Nachlaß des Drittheils an jener
Weggelds-Schuldigkeit.
Wer zur Erfüllung des Gesezes erst im
Jahre 18½ schreitet, erhält diesen Nach-
laß nur auf ein Jahr.
Und wer nicht eher, als im Jahre 1814
dasselbe in Vollziehung sezt, erhält den
bewilligten Nachlaß nur auf sechs Mo-
nate.
Mit dem ersten Oktober 1315 hören
nicht allein alle obigen Nachldsse, so weit
sie bis dahin nicht schon genossen worden
sind, gänzlich auf, sondern Wir werden
auch alsdann mit empfindlichen Strafen
unnachsichtlich gegen dicjenigen vorschrei-
ten, welche die ihnen zugestandene zur Vor-
richtung mehr als hinreichende Zeitffist
unbennzt gelassen haben, dieses gemeinnu=
liche Gesez in Erfüllung, und an den vort
geschriebenen Fuhrwerken die breiten Nad-
felgen vorschristsmäßig in Anwendung ju
bringen.
München den 11. September 1872.
Marx Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.