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stens unter genauer Kontrolle in Hinsicht der
Vollständigkeit des Akteu: Auszuges zuzu'
stellen.
3) Auf ähnliche Weise ist in Hinsicht der
Kriminal-Gegenstände zu verfahren. Nach-
dem nämlich der Akzessist sich die nöthige
Kenntniß von den Kanzlei: und Registraturs=
Geschäften in diesem Fache erworben hat,
nachdem er bei Konstituten, Zeugen-Verneh-
mungen, Konfrontationen, Augenscheinen und
andern Kriminal= Kommissionen als Aktuar
das Protokoll geführt hat, kann ihm der
Entwurf von Requisstions-Schreiben, Be-
richten und dergleichen Aufsäzen übertragen
werden, für welche jedoch der Kommissär zu
haften, und solche mit seiner Namens-Unter-
schrift zu versehen hat, dem es daher auch
frei steher, diese Aufsäze zu ändern, oder
ganz zu verwerfen.
4) Hat der Akzessist hierin hinreichende
Fdhigkeic bewiesen, so kann ihm unter Res
vision des inqutrirenden Kommissärs der kon-
suleacive schriftliche Vortrag über zweifelhafte
Ineldent Punkte gestattet werden, z. B.:
ob die Inquisicion fortzusezen, ob zur Ver-
haftung oder Speztal-Untersuchung zu schrei-
ten sey, ob ein Kriminal= oder Poltzei-Ver-
gehen vorliege, ob die Untersuchung zu schliese
sen und die Akten einzusenden seyen, und der-
gleichen. Wirkliche Kriminal-Kommisstonen
sollen jedoch demselben ohne Unsere Bewilli-
gung niemal übertragen werden. Der Ge-
richts-Vorstand, welcher den Akzessisten ge-
nau beobachtet hat, und ihn zur Uebernahme
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von Kriminal Kommissionen hiureichend vor-
bereitet und tauglich erachtet, hat die Erlaub-
niß hiezu mittels eines an das vorzesezte
Arpellationsgericht zu erstartenden und von
diesem mit Gurachten einzubefördernden Be-
richts von Uns einzuholen.
5) Nach erfolgter Bewilligung kann das
Direktorium denselben bei General und Spe,
zial-Uncersuchungen als Konkommissär ernen-
nen. Aber selbst in diesem Falle soll der Ak-
zessist die Kriminal-Kommissionen, als Zeugen-
Verhöre, Konsticute 2c. nur in Gegenwart
und unter Autorität des inquictrenden Kom-
missärs vornehmen, welcher daher jeden Miß-
griff auf der Seelle zu verbessern, überhaupt
auch für die auf solche Arc vorgenommene
gerichrliche Handlung zu haften hat. Bei
den unter Kontrolle des Kommissärs ven dem
Abzessisten erstarteten Vorträgen gebühret dem-
selben niemal eine entscheidende Stimme.
Wir erwarten, daß die Akzessisten die ihnen
auf diese Art eröffnete Gelegenhelt, ihre
theoretischen und praktischen Kenntnisse zu
erweitern, sorgfältig benüzen werden, um sch
zu künftigen brauchbaren Staatsdienern zu
bilden, Beweise ihrer Beféhigung an den
Tag zu legen, und dadurch Ansprüche auf
Anstellung im Scaatsdienste zu begründen.
München den 29. September 1812.
Max Joseph.
Graf Reigersberg.
#uf konglichen allerhöchsten Befe#l
der General, Sekretäc
Nemmer.