Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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stens unter genauer Kontrolle in Hinsicht der 
Vollständigkeit des Akteu: Auszuges zuzu' 
stellen. 
3) Auf ähnliche Weise ist in Hinsicht der 
Kriminal-Gegenstände zu verfahren. Nach- 
dem nämlich der Akzessist sich die nöthige 
Kenntniß von den Kanzlei: und Registraturs= 
Geschäften in diesem Fache erworben hat, 
nachdem er bei Konstituten, Zeugen-Verneh- 
mungen, Konfrontationen, Augenscheinen und 
andern Kriminal= Kommissionen als Aktuar 
das Protokoll geführt hat, kann ihm der 
Entwurf von Requisstions-Schreiben, Be- 
richten und dergleichen Aufsäzen übertragen 
werden, für welche jedoch der Kommissär zu 
haften, und solche mit seiner Namens-Unter- 
schrift zu versehen hat, dem es daher auch 
frei steher, diese Aufsäze zu ändern, oder 
ganz zu verwerfen. 
4) Hat der Akzessist hierin hinreichende 
Fdhigkeic bewiesen, so kann ihm unter Res 
vision des inqutrirenden Kommissärs der kon- 
suleacive schriftliche Vortrag über zweifelhafte 
Ineldent Punkte gestattet werden, z. B.: 
ob die Inquisicion fortzusezen, ob zur Ver- 
haftung oder Speztal-Untersuchung zu schrei- 
ten sey, ob ein Kriminal= oder Poltzei-Ver- 
gehen vorliege, ob die Untersuchung zu schliese 
sen und die Akten einzusenden seyen, und der- 
gleichen. Wirkliche Kriminal-Kommisstonen 
sollen jedoch demselben ohne Unsere Bewilli- 
gung niemal übertragen werden. Der Ge- 
richts-Vorstand, welcher den Akzessisten ge- 
nau beobachtet hat, und ihn zur Uebernahme 
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von Kriminal Kommissionen hiureichend vor- 
bereitet und tauglich erachtet, hat die Erlaub- 
niß hiezu mittels eines an das vorzesezte 
Arpellationsgericht zu erstartenden und von 
diesem mit Gurachten einzubefördernden Be- 
richts von Uns einzuholen. 
5) Nach erfolgter Bewilligung kann das 
Direktorium denselben bei General und Spe, 
zial-Uncersuchungen als Konkommissär ernen- 
nen. Aber selbst in diesem Falle soll der Ak- 
zessist die Kriminal-Kommissionen, als Zeugen- 
Verhöre, Konsticute 2c. nur in Gegenwart 
und unter Autorität des inquictrenden Kom- 
missärs vornehmen, welcher daher jeden Miß- 
griff auf der Seelle zu verbessern, überhaupt 
auch für die auf solche Arc vorgenommene 
gerichrliche Handlung zu haften hat. Bei 
den unter Kontrolle des Kommissärs ven dem 
Abzessisten erstarteten Vorträgen gebühret dem- 
selben niemal eine entscheidende Stimme. 
Wir erwarten, daß die Akzessisten die ihnen 
auf diese Art eröffnete Gelegenhelt, ihre 
theoretischen und praktischen Kenntnisse zu 
erweitern, sorgfältig benüzen werden, um sch 
zu künftigen brauchbaren Staatsdienern zu 
bilden, Beweise ihrer Beféhigung an den 
Tag zu legen, und dadurch Ansprüche auf 
Anstellung im Scaatsdienste zu begründen. 
München den 29. September 1812. 
Max Joseph. 
Graf Reigersberg. 
#uf konglichen allerhöchsten Befe#l 
der General, Sekretäc 
Nemmer.
	        
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