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sariate befugt sind, die noͤthigen Notizen
und Aufschluͤsse, Falls es wegen Kuͤrze der
Zeit nicht durch die Zentral-Administrazion
geschehen koͤnnte, unmittelbar von den Lokal-
Kommissaͤren zu erholen.
V. Die Oekonomie-Verwaltungen der
Strafanstalten werden mit den Kreis-Fi-
nanz-Direktionen in keiner weitern Verbin-
dung stehen, als daß sie auf ihre Anweisun-
gen die bewilligten ctatsmáßigen Aerarial-=
Zuschüsse auf Rechnung der Zentral-Staats-
Kasse empfangen und quittiren.
VI. Alle Befugnisse und Verbindlichkei-
ten, welche bisher die verschiedenen Kreis-
Stellen, in Hinsicht der polizeilichen Auf-
sicht und der Oekonomie-Verwaltung bei
den öffentlichen Strafanstalten theilten, ge-
hen mit aller hiemit verbundenen Verant-
wortlichkeit auf die Zentral-Administrazion
über.
VII. Ihr liegt es ob, den Strafort zu
bestimmen, in welchen ein von der kompeten=
ten Behörde auf eine bestimmte Zeit zur
Zucht= oder Arbeitshaus-Strafe verurtheilter
Verbrecher gebracht werden soll, und ihr
sind daher die dießfallsigen Urtheile jederzeit
abschriftlich mitzutheilen, damit sie die Straf-
haus-Kommissäre zur Uebernahme der Sträf-
linge anweisen könne.
VIII. Sie erhält sich in fortwährender
Kenntniß des Personal-Standes sämrlicher
Sträflinge, ihrer moralischen und physischen
Eigenschaften, der Dauer ihrer Straßzeit
so anders, und erstattet hierüber dem Mi-
nisterium des Innern ihre monatlichen An-
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zeigen. Sie begutachtet die in polizeilicher
Beziehung noͤthig findenden Verbesserungen
und Vorkehrungen, die bedeutenderen Dis-
ziplinar-Strasen und Belohnungen bei
eben diesem Ministerium, welches nöthigen
Falls mit jenem der Justiz die erfoderliche
Rücksprache pflegt.
IX. Auf ihre Anträge werden von dem
Ministerium des Innern die Lokal-Kommist
säre und das Wachtpersonal ernannt, und
die Versezung oder Entlassung des leztern
verfügt.
X. Sie prüft die, von den Oekonomiet
Verwaltungen entworfenen Etats der Ein-
nahmen und Ausgaben, und unterlegt die-
selben der Sankzion des geheimen Finans-
Ministeriums, welches die jährlich geneh-
migten Aerarial= Zuschüsse bei den Kreis-
Kassen anweiset.
XI. Sie legt diesem Ministerium die mo-
natlichen Arbeits= und Depositen-Tabellen
vor, und begutachtet bei demselben die Bes
soldungen, Zulagen und Gratifikazionen des
gesamten Personals, so wie die Anstellung
der Oekonomie= Verwalter, Haus= und
Werkmeister.
XII. Ihr ist es überlassen, die Straͤf-
linge zu jenen Arbeiten anzuhalten, welche
ohne Nachtheil für den Strafzweck dem bko“
nomischen Zustande der Anstalten die ange-
messensten sind; in welcher Beziehung sieihre
Vorschláge zur Erweiterung der bestehen
den, oder zur Anlegung neuer Fabrikanstal=
ten an das Ministerium der Finanzen ju
bringen hat.