1693
1.
Das vorlaͤufige Geschaͤft der Auswahl
und Aufnahme der Kandidaten in diese Lehr-
insticure steht in Zukunft dem Direktorium und
den Professoren einer jeden landärztlichen
Schule mit Beobachtung der darüber bereits
bestehenden und weiter unten besonders ange-
fügten Vorschriften zu.
2.
Die Adspiranten zu diesen Lehrinstituten
haben in Zukunft ihre mit den vorgeschriebe-
nen Zeugnissen belegten Gesuche um Aufnahme
in dem nächsten Studienjahre, welches mit
dem Monate November beginnt, vor dem An-
fange des Monats Oktober unmittelbar an
das Direktorium derjenigen landärztlichen
Schule einzureichen, welcher sie nach ihren
Kreisen — der Bekanntmachung vom 14. Sept.
1811 Regierungsblatt vom Jahre 1811 Stück
58. Seite 133. F. 4. gemäß, — nämlich:
aus dem Main: Rezat; und Regenkreise
der landäcztlichen Schule zu Bamberg; aus
dem Oberdonau= Iller= und Isarkreise der
landärztlichen Schule zu München; und aus
dem Unterdonau: Salzach= und Innkreise
der landärz#lichen Schule zu Salzburg —
zugewiesen sind.
3.
Die Bedingungen zur Aufnahme der Kan-
didaten, wenn solche nicht bereits schon als
Chirurgen angestellt sind, bestehen darin:
a) sie sollen das 18. Jahr erreicht, und das
25. nicht uͤberschritten haben;
b) sie sollen mit einem fehlerfreien starken
Koͤrperbaue und vollkommenen Sinnesor-
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ganen einen moralisch guren Wandel ver-
binden, und durch die ihren Gesuchen an-
zufügenden Zeugnisse intellekruelle Fädhig=
keiten in hinlänglichem Maaße nachweisen;
C) sie sollen die Zeugnisse über nachfolgende,
in den öffentlichen Unterrichesanstalten iu
einer dem allgemeinen Normative entspre-
chenden Reihe, gemachte Vorstudien vor-
legen und zwar:
über die Unter= und Oberprimär= Klasse
oder die derselben nach der ehemaligen
Schulordnung entsprechenden Fächer,
dann aus der Unter' und Ober-Pro-
gymnastal: Klasse, Unter= und Ober-
mittel -Klasse, Obergymnastal= Klasse
nebst den beiden philosophischen Klassen,
die Zeugnisse über genossenen vollständi-
gen Unterricht und gemachte Forrschritte
in der lateinischen und keutschen Sprache,
Geographie, Geschichte, Mathematik,
Naturgeschichre, Moral, und Religions=
lehre, dann Pogik und Narurlehre.
Damit dlieses von densenigen Jünglingen,
welche sich in Zukunft ausschließlich für den
Unterricht der landärztlichen Schulen vorbe-
reiten wollen, in einem Zeitraume vons bis 6
Jahren vollständig geschehen könne, und die-
selben ausnahmsweise von dem allgemeinen
Normative die obenbenannten Fächer zu
frequentiren die Erlaubniß erhaleen, werden
Seine königliche Majestär in den öffentlichen
Unterrichtsanstalten besondere Anordnungen
treffen.
Die bereits angestellten Chirurgen, wel-
chen das Gesez, mnsoferne sie früher einen
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