Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1693 
1. 
Das vorlaͤufige Geschaͤft der Auswahl 
und Aufnahme der Kandidaten in diese Lehr- 
insticure steht in Zukunft dem Direktorium und 
den Professoren einer jeden landärztlichen 
Schule mit Beobachtung der darüber bereits 
bestehenden und weiter unten besonders ange- 
fügten Vorschriften zu. 
2. 
Die Adspiranten zu diesen Lehrinstituten 
haben in Zukunft ihre mit den vorgeschriebe- 
nen Zeugnissen belegten Gesuche um Aufnahme 
in dem nächsten Studienjahre, welches mit 
dem Monate November beginnt, vor dem An- 
fange des Monats Oktober unmittelbar an 
das Direktorium derjenigen landärztlichen 
Schule einzureichen, welcher sie nach ihren 
Kreisen — der Bekanntmachung vom 14. Sept. 
1811 Regierungsblatt vom Jahre 1811 Stück 
58. Seite 133. F. 4. gemäß, — nämlich: 
aus dem Main: Rezat; und Regenkreise 
der landäcztlichen Schule zu Bamberg; aus 
dem Oberdonau= Iller= und Isarkreise der 
landärztlichen Schule zu München; und aus 
dem Unterdonau: Salzach= und Innkreise 
der landärz#lichen Schule zu Salzburg — 
zugewiesen sind. 
3. 
Die Bedingungen zur Aufnahme der Kan- 
didaten, wenn solche nicht bereits schon als 
Chirurgen angestellt sind, bestehen darin: 
a) sie sollen das 18. Jahr erreicht, und das 
25. nicht uͤberschritten haben; 
b) sie sollen mit einem fehlerfreien starken 
Koͤrperbaue und vollkommenen Sinnesor- 
1694 
ganen einen moralisch guren Wandel ver- 
binden, und durch die ihren Gesuchen an- 
zufügenden Zeugnisse intellekruelle Fädhig= 
keiten in hinlänglichem Maaße nachweisen; 
C) sie sollen die Zeugnisse über nachfolgende, 
in den öffentlichen Unterrichesanstalten iu 
einer dem allgemeinen Normative entspre- 
chenden Reihe, gemachte Vorstudien vor- 
legen und zwar: 
über die Unter= und Oberprimär= Klasse 
oder die derselben nach der ehemaligen 
Schulordnung entsprechenden Fächer, 
dann aus der Unter' und Ober-Pro- 
gymnastal: Klasse, Unter= und Ober- 
mittel -Klasse, Obergymnastal= Klasse 
nebst den beiden philosophischen Klassen, 
die Zeugnisse über genossenen vollständi- 
gen Unterricht und gemachte Forrschritte 
in der lateinischen und keutschen Sprache, 
Geographie, Geschichte, Mathematik, 
Naturgeschichre, Moral, und Religions= 
lehre, dann Pogik und Narurlehre. 
Damit dlieses von densenigen Jünglingen, 
welche sich in Zukunft ausschließlich für den 
Unterricht der landärztlichen Schulen vorbe- 
reiten wollen, in einem Zeitraume vons bis 6 
Jahren vollständig geschehen könne, und die- 
selben ausnahmsweise von dem allgemeinen 
Normative die obenbenannten Fächer zu 
frequentiren die Erlaubniß erhaleen, werden 
Seine königliche Majestär in den öffentlichen 
Unterrichtsanstalten besondere Anordnungen 
treffen. 
Die bereits angestellten Chirurgen, wel- 
chen das Gesez, mnsoferne sie früher einen 
(1197)
	        
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