Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1737 
Koͤniglich-Baierisches 1738 
Regierungsblatt. 
  
Lyll Stück. Muͤnchen, Samstag den 24. Oktober 1312. 
  
Edikt. 
(Die Errichtung einer Gensd'armerie betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J. Folge der Konstitutien des Reiches 
Titel VI. G. V., worin die Errichtung einer 
Gensd'armerie festgesezt worden ist, haben 
Wirbeschlossen und beschliessen Wir, wie folge: 
J. 
Errichtung der Gensdarmerte. 
Es soll eine Gensd'armerie errichtet, und 
dieser die bisher dem Polizei-Kordon obge- 
legene Handhabung der Polizei, und die Er- 
haltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit 
im Innern des Reiches mit dem nächsten 
Jahre anfangend anvertraut werden. 
II. 
Aufloͤsung des PolizeiKordons und 
des Maut-Patrouilleur-Korps. 
Artikel 1. Mit dem ersten Jaͤnner 
kuͤnftigen Jahres wird der bisherige Polizel- 
Kordon allenthalben aufgeloͤßt, und werden 
jene Individuen desselben, welche die zum 
Eintritte in den Dienst der Gensd'armerie 
erfoderlichen Eigenschaften besizen, und sich 
in ihrer bisherigen Dienstleistung die Zufrie- 
denheit ihrer Vorgesezten erworben haben, 
in dieses Korps aufgenommen, die übrigen 
aber entlassen. 
Art. a. Eben so wird das Maut-Patrouil= 
leur-Korps nicht ferner bestehen, indem dessen 
Dienste einen Theil der Funktionen der Gens- 
d'armerie ausmachen. Auch aus diesem Korps 
sollen die tauglichen Individuen nach einer 
strengen Prüfung ihrer ursprünglich und wäh- 
rend ihrer lezten Dienstzeit erprobten Quali- 
fikation in die Gensd'armerie aufgenommen 
werden. 
III. 
Formation der Gensdarmerie. 
Art. 3. Die Gensd'armerie wird aus 
333 Mann Kavallerie und aus 133: Mann 
Infamerie, ausschlüssig der Ober: Offzicce 
und des Stabes, bestehen. 
Art. 4. Die Kavallerte theilt sich in 
3 Eskadrons, und die Infankerie in 12 Kom- 
pagnien, jede Eskadron enthält 16, und jede 
Kompagnie ra Brigaden, sede Brigade Ka- 
vallerie bestehet aus sechs, und jede Infan- 
terie: Brigade aus acht Gemeinen und einem 
Brigadier. 
Art. s. Jede Eskadron wird von einem 
Nitemeister und dret Lieutenants kommandirt, 
(123)
	        
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