Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1739 
unter welchen ein erster Wachtmeister, 3 zweite 
Wachtmeister und 16 Brigadiers stehen. Das 
Kommando über jede Infanterie: Kompagnie 
führen ein Hauptmann und zwei Lieutenants, 
welchen ein Feldwebel, 2 Sergeanten, und 
12 Brigadiers untergeben sind. 
Art. 6. Die Eskadrons und Kompagnien 
erhalten vorerst keine Trompeter und Tam- 
bours, sondern diese werden im Falle ihres 
Zusammenziehens von den nächst gelegenen 
Linien= Regimentern abgegeben. " 
Die Dienste der Rechnungsführer bei den 
Eskadrons und Kompagulen versehen die ersten 
Wachtmeisters und Feldwebels. 
Art. 7. Hienach besteher die Kavallerie 
aus 
3 Rittmeistern, 
0 Lientenants, 
3 ersten Wachtmeistern, 
0 zweiten Wachtmeistern, 
48 Brlgadiers. 
288 Gemeinen. 
Die Infanterie aus 
12 Hauptleuten, 
24 bieutenants, 
12 Feldwebels, 
24 Sergeanten, 
144 Brigadiers, 
1152 Gemeinen. 
Art. 8. Dieses Korps theilt sich in 3 
Legionen, deren jeder nach Umständen mehr 
oder weniger Kavallerie oder Infanterie zu- 
getheilt werden kann. Jede Legion wird von 
einem Stabs-Offzzier kommandirt, welchem 
ein Quartiermeister mit dem NRange eines 
1740 
Unterlieutenants und ein Adjutant beigege- 
ben ist. 
Art. 9. Das ganze stehet unter dem Be- 
fehle eines Generals, welchem ein Adjutant 
ein Auditor und ein Profoß beigegeben wird. 
IV. 
Dislokation der Gensd'armerie. 
Art. t0. Jede Legion wird proviserisch 
aus 1 Eskadron Kavallerie und 4 Kompag" 
nien Infanterie bestehen. 
Art. 11. Der Chef der ersten Legion 
wird seinen Siz in München haben, und 
seine Mannschaft im Isar-, Jun= und Salzach= 
Kreise vertheilen. 
Der Chef der zweiten Legion wird in Augs- 
burg wohnen, und seine Mannschaft im Iller, 
Oberdonau= und Rezat: Kreise verwenden. 
Der Chef der dritten Legion endlich wird 
sich in Regensburg aufhalten, und seinen 
Wirkungskreis auf dle im Main-, Regen 
und Unter-Donaukreise verthellte Mannschaft 
ausdehnen. 
Art. 123. Ueber die Dislokation der ein- 
zelnen Brigaden und der Offzziere wird auf 
die von den General:Kreis-Kommissariaten 
gemeinschaftlich mit den Legions" Chefs zu 
erstattenden, und durch den Kommandanten 
des Korps vorzulegenden Anträge verfuͤgt 
werden. 
V. 
Ernennung der Offiziere, Unter 
offiziere und Gemeinen. 
Art. 13. Die Ernennung sämtlicher Off 
ziere der Gensd'armerie erfolgt auf den An- 
trag des Ministeriums des Innern, wonach
	        
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