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dieselben die koͤniglichen Patente gleich den
übrigen Offizieren der Armee durch das Kriegs-
Ministerium erhalten, welches auch die Er-
nennungen durch die Armee= Befehle bekanne
macht.
Art. 14. Bel der ersten Nomination sollen
wo möglich alle Kapitäns und Lieutenams
aus der Klasse jener Kompetenten gewaͤhlt
werden, welche nicht weniger als vier Jahre
unter den Linien-Truppen, und zwar zulezt
im gleichen oder nächstvorhergehenden Grade
tadeilos gedient haben, und weder unter 35
noch über so Jahre alt, gesund, und voll-
kommen dienstfähig sind.
Art. 1s§. Die Legions= Chefs insbesen-
dere müssen 6 Jahre, und zwar zulezt als
Stabs-Offiziere bei der Armee im aktiren
Dienste gestanden sehn.
Art. 16. Der das Korps kommandirende
General wird jederzelt aus der Klasse der
verdientesten höheren Offiziere der Armee oder
aus den Legions= Chefs gewählt werden.
Art. 17. Das geheime Kriegs-Mini-
sterium wird die Kompetenten zu den Offi“
ziers: Stellen der Gensd'armerie aus allen
Wassengattungen der aktiven Armee vexzeich-
nen, und das Verzeichniß dem Ministerium.
des Innern längsiens bis 15. November l. J.
übergeben.
Art. 18. Die übrigen Kempectenten, wel:
che sich dermalen nicht bei der aktiven Armee
befinden, übergeben ihre Anstellunge-Gesuche
unmittelbar bei dem Ministerium des In-
nern.
—.
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Art. 10. Zu Unteroffizieren und Gemeinen
bei der Gensd'armerie dürfen durchaus keine
anderen Individuen aufgenommen werden, als
solche, welche wenigstens 6 Jahre bei der
Aemee gedienr, wenigstens einen Feldzug mit-
gemacht haben, und einen ehrenvollen Ab-
schied besizen; insbesondere aber müssen die
berittenen Gensd'armen die 6 Militär-Dienst-
jahre bei der Kavallerie zugebracht haben;
übrigens darf ein Gensd'arme nicht unter 25
und nicht über Jo Jahre alt, und muß des
Ekesens und Schreibens wohl kundig seyn,
auch wenigstens §s Schuh 3 Zoll messen.
Art. 20. Auch verehelichte Komperenten
können angenommen werden, doch sollen bei
einer Kompagnie oder Eskadron höchstens
sechs Mann beweibe seyn. 8
Art. 21. Zu Unteroffizieren koͤnnen nur
Militaͤrs in Vorschlag kommen, welche schon
als solche gedient haben.
Art. 22. Die Gesuche um Anstellung
als Gemeine oder Unteroffiziers bet der Gens-
d'armerle werden bei den begions-Chefs ein-
gereicht, und müssen bei jenen Individuen,
welche bereits längere Zeit ihren Abschied vom
Militär erhalten haben, mit den Zeugnissen
der Polizet-Behörden, über das untadelhafte
Betragen, und die Vermögens Umstände
desselben belegt seyn.
Art. 23. Zwischen den r. und rs. No-
vember treten für jede zu bildende Legion der
begions-Chef, dann aus den hiezu gehörigen
Eskadrons und Kompagnien der älteste Ritt-
meister respektive Hauptmann und Lieutenant
zusammen, prüfen die eingekommenen Auf-
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