Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1741 
dieselben die koͤniglichen Patente gleich den 
übrigen Offizieren der Armee durch das Kriegs- 
Ministerium erhalten, welches auch die Er- 
nennungen durch die Armee= Befehle bekanne 
macht. 
Art. 14. Bel der ersten Nomination sollen 
wo möglich alle Kapitäns und Lieutenams 
aus der Klasse jener Kompetenten gewaͤhlt 
werden, welche nicht weniger als vier Jahre 
unter den Linien-Truppen, und zwar zulezt 
im gleichen oder nächstvorhergehenden Grade 
tadeilos gedient haben, und weder unter 35 
noch über so Jahre alt, gesund, und voll- 
kommen dienstfähig sind. 
Art. 1s§. Die Legions= Chefs insbesen- 
dere müssen 6 Jahre, und zwar zulezt als 
Stabs-Offiziere bei der Armee im aktiren 
Dienste gestanden sehn. 
Art. 16. Der das Korps kommandirende 
General wird jederzelt aus der Klasse der 
verdientesten höheren Offiziere der Armee oder 
aus den Legions= Chefs gewählt werden. 
Art. 17. Das geheime Kriegs-Mini- 
sterium wird die Kompetenten zu den Offi“ 
ziers: Stellen der Gensd'armerie aus allen 
Wassengattungen der aktiven Armee vexzeich- 
nen, und das Verzeichniß dem Ministerium. 
des Innern längsiens bis 15. November l. J. 
übergeben. 
Art. 18. Die übrigen Kempectenten, wel: 
che sich dermalen nicht bei der aktiven Armee 
befinden, übergeben ihre Anstellunge-Gesuche 
unmittelbar bei dem Ministerium des In- 
nern. 
—. 
1742 
Art. 10. Zu Unteroffizieren und Gemeinen 
bei der Gensd'armerie dürfen durchaus keine 
anderen Individuen aufgenommen werden, als 
solche, welche wenigstens 6 Jahre bei der 
Aemee gedienr, wenigstens einen Feldzug mit- 
gemacht haben, und einen ehrenvollen Ab- 
schied besizen; insbesondere aber müssen die 
berittenen Gensd'armen die 6 Militär-Dienst- 
jahre bei der Kavallerie zugebracht haben; 
übrigens darf ein Gensd'arme nicht unter 25 
und nicht über Jo Jahre alt, und muß des 
Ekesens und Schreibens wohl kundig seyn, 
auch wenigstens §s Schuh 3 Zoll messen. 
Art. 20. Auch verehelichte Komperenten 
können angenommen werden, doch sollen bei 
einer Kompagnie oder Eskadron höchstens 
sechs Mann beweibe seyn. 8 
Art. 21. Zu Unteroffizieren koͤnnen nur 
Militaͤrs in Vorschlag kommen, welche schon 
als solche gedient haben. 
Art. 22. Die Gesuche um Anstellung 
als Gemeine oder Unteroffiziers bet der Gens- 
d'armerle werden bei den begions-Chefs ein- 
gereicht, und müssen bei jenen Individuen, 
welche bereits längere Zeit ihren Abschied vom 
Militär erhalten haben, mit den Zeugnissen 
der Polizet-Behörden, über das untadelhafte 
Betragen, und die Vermögens Umstände 
desselben belegt seyn. 
Art. 23. Zwischen den r. und rs. No- 
vember treten für jede zu bildende Legion der 
begions-Chef, dann aus den hiezu gehörigen 
Eskadrons und Kompagnien der älteste Ritt- 
meister respektive Hauptmann und Lieutenant 
zusammen, prüfen die eingekommenen Auf- 
28“)
	        
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