Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1753 
  
8 2 de einzelnen Kavallerie: Bri- 
kleinern, aus i gemeiner Beitrag sür die 
etn, aus ihrer gemeinschaftlichen Oeko- 
nomie: Führung entspringenden Ausgaben 
jährlich 50 fl., und jeder Infanterie: Brie 
gade 40 fl. durch den Verwaltungs-Rath in 
viertlährigen Raten verabfolgt, wogegen die- 
selbe vom Aerar weder für Holz, Licht, Kü- 
chen= dann Stallgeräthe, noch für andere Be- 
dürfnisse eine Entschädigung in Anspruch 
nehmen kann. 
Art. 65. Die Pferde, Oferd-Equipagen, 
und Kleidungen, welche Unteroffiziere und 
Gemeine aus ihrer Loͤhnung anzuschaffen 
und zu unterhalten haben, müssen gleichför= 
mig nach dem für die Kavallerie und Infan- 
terie der Armee bestehenden Reglement, und 
mit den Mustern übereinstimmend seyn, wel- 
che jeder Eskadron und Kompagnie mitge- 
theilt werden. 
Art. 66. Jeder berittene Gensd'arme wird 
ein Depositum von goo fl. fortwáhrend in 
der Kompagnie= Kasse haben, um hieraus 
alle Anschaffungen und Nachschaffungen zu 
bestreiten, bei der Infanrerie aber wird dieses 
Depositum nur in Fo fl. bestehen. 
Art. 67. Die Ergänzung dieses Deposi- 
tums im Falle dessen erfolgrer völliger oder 
theilweiser Verwendung geschieht durch ange- 
messene Gagen-Abzüge, welche bei den berittenen 
Gensd'armen monallich nicht über 10 fl., 
und bei den unberittenen nicht uͤber 4 fl. be- 
tragen dürfen. 
Art. 68. Die für die Verpflegung der 
Oferde erfoderliche Fourage wird der Bri, 
1754 
»Es 
gung des Rittmeisters ankau- 
fen, zu welchem Behufe jeder Unteroffizier 
und Gemeine der Kavallerie jährlich 134 fl. 
30 kr. in monatlichen Raten an seiner Gage 
zuruͤckzulassen hat, woraus sich die Fourage- 
Kassen der Eskadron bilden, die sich in den 
Haͤnden der Rittmeister unter der Aufsicht 
des Verwaltungs-Rathes befinden, und 
woraus die Zahlungen an die einzelnen Bri- 
gaden geleistet werden. 
Art. 69. Die allenfalls im ersten Jahre durch 
wohlfeilere Fourage-Einkáufe, und gure Ver- 
waltung erzweckte Ersparung bleibt bis zur Hälf= 
te des zweiten Jahres in der Fourage-Kasse de- 
ponirt, um die mögliche Zubusse für höhere Ein- 
käufe zu decken, sodann aber wird dieselbe unter 
alle jene Individuen, welche durch ihre Löh- 
nungs-Abzüge die Kasse gebildet haben, in glei- 
che Theile und ohne Rückssche auf die bei einer 
oder der andern Brigade statt gefundenen 
höhern oder niedrigern Fourage: Einkäufe, 
vertheilr. 
Art. vo. Die gebührenden-Fourage-Ra- 
tionen sind nach Maaß und Gewicht durch- 
gehends dieselben, wie jene der Kavallerle" 
Regimenter. 
Art. 71. Wenn ein Gensd'arme im Dlenste 
sich mit seinem Pferde von seiner Station 
abwesend befindet, so ist er nicht gehalten, 
die nöchige Fourage mit sich zu führen, 
sondern erhälr seinen Bedarf von jener Ge, 
meinde, bei welcher er über Mitaag oder Nacht 
zu bleiben genthiger ist; der Empfang wird 
indeß von dem Gensd arme auf keinen Fall 
(124)
	        
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