1753
8 2 de einzelnen Kavallerie: Bri-
kleinern, aus i gemeiner Beitrag sür die
etn, aus ihrer gemeinschaftlichen Oeko-
nomie: Führung entspringenden Ausgaben
jährlich 50 fl., und jeder Infanterie: Brie
gade 40 fl. durch den Verwaltungs-Rath in
viertlährigen Raten verabfolgt, wogegen die-
selbe vom Aerar weder für Holz, Licht, Kü-
chen= dann Stallgeräthe, noch für andere Be-
dürfnisse eine Entschädigung in Anspruch
nehmen kann.
Art. 65. Die Pferde, Oferd-Equipagen,
und Kleidungen, welche Unteroffiziere und
Gemeine aus ihrer Loͤhnung anzuschaffen
und zu unterhalten haben, müssen gleichför=
mig nach dem für die Kavallerie und Infan-
terie der Armee bestehenden Reglement, und
mit den Mustern übereinstimmend seyn, wel-
che jeder Eskadron und Kompagnie mitge-
theilt werden.
Art. 66. Jeder berittene Gensd'arme wird
ein Depositum von goo fl. fortwáhrend in
der Kompagnie= Kasse haben, um hieraus
alle Anschaffungen und Nachschaffungen zu
bestreiten, bei der Infanrerie aber wird dieses
Depositum nur in Fo fl. bestehen.
Art. 67. Die Ergänzung dieses Deposi-
tums im Falle dessen erfolgrer völliger oder
theilweiser Verwendung geschieht durch ange-
messene Gagen-Abzüge, welche bei den berittenen
Gensd'armen monallich nicht über 10 fl.,
und bei den unberittenen nicht uͤber 4 fl. be-
tragen dürfen.
Art. 68. Die für die Verpflegung der
Oferde erfoderliche Fourage wird der Bri,
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»Es
gung des Rittmeisters ankau-
fen, zu welchem Behufe jeder Unteroffizier
und Gemeine der Kavallerie jährlich 134 fl.
30 kr. in monatlichen Raten an seiner Gage
zuruͤckzulassen hat, woraus sich die Fourage-
Kassen der Eskadron bilden, die sich in den
Haͤnden der Rittmeister unter der Aufsicht
des Verwaltungs-Rathes befinden, und
woraus die Zahlungen an die einzelnen Bri-
gaden geleistet werden.
Art. 69. Die allenfalls im ersten Jahre durch
wohlfeilere Fourage-Einkáufe, und gure Ver-
waltung erzweckte Ersparung bleibt bis zur Hälf=
te des zweiten Jahres in der Fourage-Kasse de-
ponirt, um die mögliche Zubusse für höhere Ein-
käufe zu decken, sodann aber wird dieselbe unter
alle jene Individuen, welche durch ihre Löh-
nungs-Abzüge die Kasse gebildet haben, in glei-
che Theile und ohne Rückssche auf die bei einer
oder der andern Brigade statt gefundenen
höhern oder niedrigern Fourage: Einkäufe,
vertheilr.
Art. vo. Die gebührenden-Fourage-Ra-
tionen sind nach Maaß und Gewicht durch-
gehends dieselben, wie jene der Kavallerle"
Regimenter.
Art. 71. Wenn ein Gensd'arme im Dlenste
sich mit seinem Pferde von seiner Station
abwesend befindet, so ist er nicht gehalten,
die nöchige Fourage mit sich zu führen,
sondern erhälr seinen Bedarf von jener Ge,
meinde, bei welcher er über Mitaag oder Nacht
zu bleiben genthiger ist; der Empfang wird
indeß von dem Gensd arme auf keinen Fall
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