1759 —
gesezten des Kerps nach dem bestehenden
Dienst-Reglement bestraft.
Art. 830. Jede verhängte Disiziplinar-
Strafe muß mit Beifügung der Ursachen der
ebern Dienst-Behörde angezeigt werden.
Art. go. Um die Offiziere in fortwäh-
render Kenntniß von dem Betragen der Un-
teroffiziere und Gemeinen zu erhalten, wird
bei jeder Eskadron und Kompagnie ein eige-
nes Buch geführet werden, in welchem der
Rittmeister oder Hauptmann alle begangenen
Dienstfehler, Strafen, gute und schlechte
Handlungen, geleistete ausgezeichnete Dienste
s. a. für jeden Unterosfizier und Gemeinen
einträgt, und dieses Buch wird bei jeder
Ernennung einer vakanten, durch Vorrückung
der Gemeinen oder Unteroffiziere wieder zu
besezende Seelle zu Rathe gezogen werden.
Art. 91I. Ein ähnliches Buch wird der
Kommandant des Korps über die Konduite
sämtlicher Osstiere führen.
Art. 92. Bei den Musterungen werden
sich der Kommandant und die Legions-Chefs
diese Konduit-Bücher der Kompagnie vorle-
gen lassen, und sich selbst hieraus die né-
thigen Vormerkungen machen, um hierauf
ihre Anträge zu Belohnungen, öffentlichem
Lobe, und zum Avancement gründen zu kön-
nen.
Art.93. Der Korps-Kommandant, und die
begions-Chefs werden auf dem Grunde die-
ser Bücher jenen Unteroffizieren und Gemei-
nen, welche durch ihr Betragen zu Be-
schwerden Anlaß gaben, öffentliche Verweise
ertheilen, und jene Disziplinar: Strafen an-
1760
ordnen, welche die Kompagnie: Chefs ver-
schoben haben, um sie durch die Poblizittt
bei der Musterung wirksamer zu machen.
Die dem Ministerium des Innern und des
Kriegs-Wesens vorzulegenden Rapporte über
die Musterungen werden derlei Bestrafungen
individuel erwähnen.
Art. 94. Wenn Offiziere, Unteroffiziere
oder Gemeine im aufe des Jahres mehr
mal mit Disziplinar= Strafen belegt werden
mußten, und ihre Untauglichkeit im Dienste,
oder ihr schlechtes Betragen zu erheblichen
Beschwerden ihrer Vorgesezten, oder der Zi-
vil-Behörden Anlaß gegeben hat, wird der
Korps: Kommandant und Legions Chefnach
Einsicht der im Konduiten-Buche enthaltenen
Noten entscheiden, eb ein solcher Gent-
d'arme vor den ausserordentlichen Dissiplinar“
Raeh gestellt werden foll.
Art. 95. In jenem Zeitpunkte, in wel
chem der Korps-Kommandamt die Musterung
der Legionen vornimmt, widd jährl für
jede Legion ein ausserordentlicher Diszirlinar
Nath gehalten, welchem der Kerps: Kem
mandant, der Legions-Chef, der älteste Haugte
mann oder Ritemeister, Lieutenant, Wachte
meister und Gemeine beizuwohnen hat.
Art. 06. Dieser Rath wird auf keinen
Fall über Vergehungen erkennen, welche der
Kompetenz der ausserordentlichen oder gewähm
lichen Militär-Gerichtsstellen unterllegen, sont
dern die Klagen über solche Vergehen, wem
sie an ihm gebracht werden, an solche ver-
weisen.