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Art. 97. Wenn ein Individuum, welches
nach dem Dienstes-Alter in Folge des Art. 95.
Mitglied des Disziplinar-Rathes ist, selbst
vor dem Rath gestellet werden muß, so hat
seine Stelle jenes Individuum desselben Dienst-
grades zu ersezen, welches ihm im Dienstes-
Alter zunaͤchst stehet.
Art. 98. Wenn ein Brigadter dem Rathe
vorgestellet wird, ist der gemeine Gensd'arme,
wenn ein Wachitmeister vorgestellet wird, sind
der Brigadier und der Gemeine, und sofort
immer diejenigen von der Berathung ausge-
schlossen, welche geringer im Grade stehen.
Art. 90. Der Disziplinar-Rarh wird je-
den Gensd'arme mit seiner Verantwortung
über die gegen ihm vorgekommenen Klagen
vernehmen, ihm die Vorlage seiner dießfall-
sigen Beweismittel gestatten, und dann erst
nach der Stimmenmehrheit über seine Bestra-
sung erkennen.
Art. l00. Die Strafen, auf welche der
Dißziplinar-Rath erkennt, bestehen bei fub-
alternen Offizieren in Arrest, der jedoch nicht
über 4 Monate dauern kann, in Versezung
zu einer andern Kompagnie, in Sistirung des
nach der Anciennität treffenden Avancements;
bei Unteroffizieren und Gemeinen aber neben
diesen Strafen, auch in der Dienstentlassung
und Zurückweisung unter das Linien Milieär.
Art. 101. Wenn auf den nach dem Antrage
des Ministerium des Innern bestätigten Aus,
spruch des Disziplinar-Rarhes ein Gensd’arme
bloß wegen völliger Uncauglichkeit im Dienste
entlassen wird, so gebühret ihm die Hälfte
der treffenden Pension; bei Enrlassung wegen
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übler Aufführung aber wird die Normalpen,
sion auf ein Drittheil reduzirc.
Art. to2. Die motloirten Beschlüsse des
Dißziplinar-Rathes werden bis zur erfolgten
königlichen Bestärigung geheim gehalcen, und
erst nach dieser und wo möglich während der
Musterung durch den begions-Chef dem Ver
urtheilten publizirt, und allen Beigaden der
betreffenden Legion bekannt gemacht.
Art. ro3. Außer den Fällen, in welchen
die Entlassung durch den Disziplinar= Nath
als Strafe ausgesprochen wird, kann dieselbe
eben so wenig, als die Sistirung des Avan-
cements anders, als in Folge eines gesezlichen
Urtheiles eintreten.
Art. to. Der Korps-Kommandant und
die Legions-Chefs können vorläufig bei ein-
tretenden wichtigen Gründen auf den Antrag
des Ministerium des Innern von ihrer Funk-
tion suspendirt werden, in welchem Falle jedoch
jederzeit der kompetenten Militaͤr-Behoͤrde die
Untersuchung und Bestrafung des ihnen zur
Last liegenden Disziplinar= oder gröbern Mi-
lirdr-Vergehens zukommt.
XI.
Entlassungen und Pensionen.
Art. los. Die Dienstzeit eines Gens-
d'arme ist auf keine bestimmte Zahl von Jah-
ren beschraänke.
Art. 106. Nach erfülltem bojährigen Le-
bensalter kann jeder Unteroffizier und Gemeine
seinen Abschted und Pension fodern.
Art. 107. Gleiches Recht steht demjent-
gen zu, welcher vor erreichtem bosten Jahre
durch die im Dienste erhaltenen Wunden,