Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1761 — 
Art. 97. Wenn ein Individuum, welches 
nach dem Dienstes-Alter in Folge des Art. 95. 
Mitglied des Disziplinar-Rathes ist, selbst 
vor dem Rath gestellet werden muß, so hat 
seine Stelle jenes Individuum desselben Dienst- 
grades zu ersezen, welches ihm im Dienstes- 
Alter zunaͤchst stehet. 
Art. 98. Wenn ein Brigadter dem Rathe 
vorgestellet wird, ist der gemeine Gensd'arme, 
wenn ein Wachitmeister vorgestellet wird, sind 
der Brigadier und der Gemeine, und sofort 
immer diejenigen von der Berathung ausge- 
schlossen, welche geringer im Grade stehen. 
Art. 90. Der Disziplinar-Rarh wird je- 
den Gensd'arme mit seiner Verantwortung 
über die gegen ihm vorgekommenen Klagen 
vernehmen, ihm die Vorlage seiner dießfall- 
sigen Beweismittel gestatten, und dann erst 
nach der Stimmenmehrheit über seine Bestra- 
sung erkennen. 
Art. l00. Die Strafen, auf welche der 
Dißziplinar-Rath erkennt, bestehen bei fub- 
alternen Offizieren in Arrest, der jedoch nicht 
über 4 Monate dauern kann, in Versezung 
zu einer andern Kompagnie, in Sistirung des 
nach der Anciennität treffenden Avancements; 
bei Unteroffizieren und Gemeinen aber neben 
diesen Strafen, auch in der Dienstentlassung 
und Zurückweisung unter das Linien Milieär. 
Art. 101. Wenn auf den nach dem Antrage 
des Ministerium des Innern bestätigten Aus, 
spruch des Disziplinar-Rarhes ein Gensd’arme 
bloß wegen völliger Uncauglichkeit im Dienste 
entlassen wird, so gebühret ihm die Hälfte 
der treffenden Pension; bei Enrlassung wegen 
1762 
— 
übler Aufführung aber wird die Normalpen, 
sion auf ein Drittheil reduzirc. 
Art. to2. Die motloirten Beschlüsse des 
Dißziplinar-Rathes werden bis zur erfolgten 
königlichen Bestärigung geheim gehalcen, und 
erst nach dieser und wo möglich während der 
Musterung durch den begions-Chef dem Ver 
urtheilten publizirt, und allen Beigaden der 
betreffenden Legion bekannt gemacht. 
Art. ro3. Außer den Fällen, in welchen 
die Entlassung durch den Disziplinar= Nath 
als Strafe ausgesprochen wird, kann dieselbe 
eben so wenig, als die Sistirung des Avan- 
cements anders, als in Folge eines gesezlichen 
Urtheiles eintreten. 
Art. to. Der Korps-Kommandant und 
die Legions-Chefs können vorläufig bei ein- 
tretenden wichtigen Gründen auf den Antrag 
des Ministerium des Innern von ihrer Funk- 
tion suspendirt werden, in welchem Falle jedoch 
jederzeit der kompetenten Militaͤr-Behoͤrde die 
Untersuchung und Bestrafung des ihnen zur 
Last liegenden Disziplinar= oder gröbern Mi- 
lirdr-Vergehens zukommt. 
XI. 
Entlassungen und Pensionen. 
Art. los. Die Dienstzeit eines Gens- 
d'arme ist auf keine bestimmte Zahl von Jah- 
ren beschraänke. 
Art. 106. Nach erfülltem bojährigen Le- 
bensalter kann jeder Unteroffizier und Gemeine 
seinen Abschted und Pension fodern. 
Art. 107. Gleiches Recht steht demjent- 
gen zu, welcher vor erreichtem bosten Jahre 
durch die im Dienste erhaltenen Wunden,
	        
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