1771
der Brigaden, die Puͤnktlichkeit des Zusam-
mentreffens der Patrouillen, die richtige Ue-
berlieferung der Gefangenen, Rapporte s. a.
beweisen, weshalb die Patrouillen: Kom-
mandanten sich hierüber die Jeugniße in ihre
Bücher einzuschreiben haben.
Art. 142. Im Falle eine Patrouille
über Nachts auszubleiben gensthiget ist, so“
hat sie die Ursache und Dauer des nothwen-
dig gewesenen Aufenthaltes sich in ihren Pa-
trouillenbüchern von dem Orts-Vorstande
bescheinen zu lassen.
Art. 143. Alle diese Dienst-Verrich-
tungen, welche ohne vorherige Regquisition
einer öffentlichen Behörde der Gensd'ar"
merie obliegen, trägt jede Brigade regelmst
sig in ihr Dienstbuch ein, aus welchem die
Auszüge monatlich an die Landgerichte, in wel-
chen die Brigaden ihre Stationen haben, von
diesen an das einschlägige General-Kemis-
sariat, und von diesem an das Ministerium
in einer gleichfrmigen Zusammenstellung mit
den nöthigen Bemerkungen gelangen, so wie
mu gleicher Zeit dieselben Rapporte monarlich
durch die Brigaden dem Kompagnie= Chef,
durch diese dem Legions: Chef, und endlich
von diesem dem General zugesendet werden,
welcher sie gleichfalls mit seinen Bemerkun-
gen dem Ministerium des Innern vorlegt.
XIV.
Ausserordentlicher Dienst und dest
sen Requisition.
Art. 144. Die Gensd'armerie leistet be-
waffneten Beistand auf jede legale Anfode-
rung, welche statt finder.
1772
a) durch die General-Kreis-Kommissariate
und oberen Finanz--Behoͤrden;
b) durch die Lokal: Polizei:- Behoͤrden, wenn
es um Vollziehung der Polizei: Verfuͤgnn-
gen oder um die von den Justizstellen ret
quirende Asststenz zum Vollzug richterlicher
Erkenntniße zu thun ist;
c) durch die Rentämter, wenn sie die Staats-
Abgaben durch Executlon beizutreiben gens-
thiget, und zur Requisition der bewaffneten
Gewalt von den vorgesezten Finanz-Steb
len authorisirt sind;
d) durch die Forstämeer zur Handhabung
der Ferst: Pelizel, wenn das Forst:Der
sonale zur Arretierung der Forst. Frevlee
nicht zureicht:
e) durch die Maut-Aemter, wenn das Maus
ersonale nicht im Stande seyn sellte, ohne
ihren Beistand verbotene Aus: oder Eim-
fuhr zu verhindern, die tarifmäßigen Ab-
gaben zu erholen, und sich der Uebertre:
treter der Maut-Geseze zu versichern;
durch die Einnehmer der Brücken= und
Weg-Gelder gegen sene, welche sich der
Bezahlung der schuldigen Abgabe wider
sezen.
Art. 1458. Auf bloße Regquisttion unter-
geordneter Gerichts= und Polizei: Diener hat
die Gensd'armerie nur dann, wenn Gefahr
auf dem Verzuge haster, ihren Beistand ju
leisten, und ohne specielle und legale Requi-
sition überhaupt sich nicht in die Verrichtn“
gen der Gerichts: und Holizei: Diener ##
mischen, so wenig als sich mit der Anzeige