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geringer Polizei-Frevel, welche nicht im vor-
stehenden Titel begriffen sind, abzugeben.
Art. 146. Die Gensd'armerie kann ferner
durch die General-Kommissariate, Finanz,Di-
rektionen, Rentämter, Landgerichte und Poli-
zei-Kommissariate requirirt werden, die Post-
wigen, Kouriere, Geld: und andere Trans=
porte von Brigaden zu eskortiren.
Art. 147. Der Chef einer Eskadron oder
Kompagnie kann auf Requisition einer Poli-
zei-Behörde mehrere Brigaden versammeln;
doch muß durch die requlrirende Behörde bin-
nen 24 Stunden die Anzeige bei der vorge-
sezten Kreis-Stelle gemacht, und die Geneh-
migung der Reguisition erholt werden.
Art. 148. Die Zusammenziehung mehrerer
Kompagnien kann zwar durch den Legions=
Chef auf Requisition des General: Koms
missariats geschehen, doch muß hievon
auf der Stelle die Anzeige bei dem Ministe-
rium des Innern erstatctet werden, welches
die Statthaftigkeit und allenfallsig längere
Dauer der Zusammenziehung sofort bestimmr,
welche in der Regel nicht über 3 Tage dauern
darf.
Art. 140. Die Zusammenziehung der
Mannschaft aus verschiedenen Legionen kann
nur durch den Korps Kommandanten auf Be-
sehl des Ministerium des Innern verfügt
werden.
Art. 150. Der zum bewaffneten Beistand
oder zur Arretirung irgend einer Person res
quirirte Brigader oder Kompagnie--Komman=
dant hat, wenn die Requisition von einer
hiezu berechtigten Behörde schriftlich ge-
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stellt ist, derselben ohne weiters zu genuͤgen,
indem die requlrirende Behörde ausschliessend
dafür verantwortlich bleibt, daß sie keine Ver-
haftung, und keine Anwendung von Gewale
anordnet, wozu sie nicht nach den Gesezen
befugt ist.
Art. 151. Die Vollziehung der Res
quisition ist die Sache der Gensd'armerie,
und die requtrirenden Behörden haben sich
nicht in jene Anordnungen zu mischen, wel-
che die Kommandanten dießfalls in milit-
rischer Hinsicht nothwendig und zweckmässig
finden.
Art. 132. Ueber den Vollzug der Requl-
sition ist der requirirenden Behbrde sowohl,
als dem Korps“ Kommandanten durch die vor-
gesezten Offiziere Rapporr zu erstatten.
XV.
Dienst-Obliegenheiten der Offi-
ziere insbesondere.
Art. 153. Wenn über die Dislokation
der einzelnen Kompagnien und Brigaden die
nähere Bestimmung nach den Anerägen der
Legions-Chefs und Kreis Kommissariate er-
folgt ist, so liegt es dem Korps-Komman-
danten ob, die Verbindung der Legionen und
Kompagnien unter sich herzustellen, und jeder
derselben eine bestimmte Liste aller zu ihrem
Bezirke gehoͤrigen Orte zu verschaffen.
Art. 154. Der Korps-Kommandant wird
alle Jahre wenigstens eine Musterung über
einen Theil der ganzen Gensd'armerie hal-
ten, dergestalt, daß er längstens innerhalb
wier Jahren sämtliche Legionen am Size des
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