Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1773 
geringer Polizei-Frevel, welche nicht im vor- 
stehenden Titel begriffen sind, abzugeben. 
Art. 146. Die Gensd'armerie kann ferner 
durch die General-Kommissariate, Finanz,Di- 
rektionen, Rentämter, Landgerichte und Poli- 
zei-Kommissariate requirirt werden, die Post- 
wigen, Kouriere, Geld: und andere Trans= 
porte von Brigaden zu eskortiren. 
Art. 147. Der Chef einer Eskadron oder 
Kompagnie kann auf Requisition einer Poli- 
zei-Behörde mehrere Brigaden versammeln; 
doch muß durch die requlrirende Behörde bin- 
nen 24 Stunden die Anzeige bei der vorge- 
sezten Kreis-Stelle gemacht, und die Geneh- 
migung der Reguisition erholt werden. 
Art. 148. Die Zusammenziehung mehrerer 
Kompagnien kann zwar durch den Legions= 
Chef auf Requisition des General: Koms 
missariats geschehen, doch muß hievon 
auf der Stelle die Anzeige bei dem Ministe- 
rium des Innern erstatctet werden, welches 
die Statthaftigkeit und allenfallsig längere 
Dauer der Zusammenziehung sofort bestimmr, 
welche in der Regel nicht über 3 Tage dauern 
darf. 
Art. 140. Die Zusammenziehung der 
Mannschaft aus verschiedenen Legionen kann 
nur durch den Korps Kommandanten auf Be- 
sehl des Ministerium des Innern verfügt 
werden. 
Art. 150. Der zum bewaffneten Beistand 
oder zur Arretirung irgend einer Person res 
quirirte Brigader oder Kompagnie--Komman= 
dant hat, wenn die Requisition von einer 
hiezu berechtigten Behörde schriftlich ge- 
1774 
stellt ist, derselben ohne weiters zu genuͤgen, 
indem die requlrirende Behörde ausschliessend 
dafür verantwortlich bleibt, daß sie keine Ver- 
haftung, und keine Anwendung von Gewale 
anordnet, wozu sie nicht nach den Gesezen 
befugt ist. 
Art. 151. Die Vollziehung der Res 
quisition ist die Sache der Gensd'armerie, 
und die requtrirenden Behörden haben sich 
nicht in jene Anordnungen zu mischen, wel- 
che die Kommandanten dießfalls in milit- 
rischer Hinsicht nothwendig und zweckmässig 
finden. 
Art. 132. Ueber den Vollzug der Requl- 
sition ist der requirirenden Behbrde sowohl, 
als dem Korps“ Kommandanten durch die vor- 
gesezten Offiziere Rapporr zu erstatten. 
XV. 
Dienst-Obliegenheiten der Offi- 
ziere insbesondere. 
Art. 153. Wenn über die Dislokation 
der einzelnen Kompagnien und Brigaden die 
nähere Bestimmung nach den Anerägen der 
Legions-Chefs und Kreis Kommissariate er- 
folgt ist, so liegt es dem Korps-Komman- 
danten ob, die Verbindung der Legionen und 
Kompagnien unter sich herzustellen, und jeder 
derselben eine bestimmte Liste aller zu ihrem 
Bezirke gehoͤrigen Orte zu verschaffen. 
Art. 154. Der Korps-Kommandant wird 
alle Jahre wenigstens eine Musterung über 
einen Theil der ganzen Gensd'armerie hal- 
ten, dergestalt, daß er längstens innerhalb 
wier Jahren sämtliche Legionen am Size des 
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