1775
Legions-Chefs, und die einzelnen Kompage
nien und Brigaden am Orte ihrer gewoͤhn-
lichen Garnison besucht, und gemustert ha-
ben muß.
Art. 155. Jeder Legions-Chef haͤlt uͤber
die ihm untergebenen Kompagnien jaͤhrlich
eine zweimalige Musterung abwechslungs-
weise am Size der Hauptleute und Lieute-
nants, und muß zugleich alle zwei Jahre
alle Scations-Garnisonen der einzelnen Bri-
gaden visttiren.
Art. 156. Jeder Ritemeister und Haupe-
mann mustert viermal im Jahre seine Kom-
vagnie, und jeder Lieutenant alle Monate die
ihm untergebenen Brigaden.
Art. 157. Der Zweck dieser Musterungen
ist, die vorgesezten Offiziere in fortwährender
Kenntniß der Dienstleistungen der Brigaden
zu erhalten, sich um das Betragen der Gens-
7armen in und ausser dem Dienste zu erkun-
digen, von der richtigen Führung der Dienst-
und Hatrouilllebücher und von dem Zustande
der Wassen, Pferde, Monturen und Pferds-
Equipagen, Ställen, Wohnungen, Vorr-
then und Beschaffenheit der Fourage Ein-
sicht zu nehmen, den Gemeinen und Unter-
offizieren die nöthigen Vorschriften nach Ver-
háltniß von Zeit und Umständen zu ertheilen,
die Zeugnisse der Zivil-Behörden und recht-
licher Gemeinds-Glieder über ihr Betragen
einzuzlehen, und über die Resultate dieser
Untersuchungen den Rapport an die Vorge-
sezten nach der Ordnung der Grade zu er-
statten.
Art. 188. Der kommandirende General
der Gensd 'armerie ist schukoig die Resultate
sämtlicher Musterungen dem Ministertum des
Innern sowohl, als jenen des Kriegs-We-
sens vorzulegen, und solche mit den Zeugnis-
sen, der General-Kommissariate und Landge-
richte über die wirklich statt gehabte Anwe-
senheit der musternden Offiziere zu belegen.
Art. u150. Die aus den Musterungs"
Rapporten geschöpften guten und üblen No-
ten werden in die Konduiten-Bücher der
uns
Kompagnien und in die Aufschreibungen des
Korps Kommandanten eingetragen.
Art. 160. Der Korps-Kommandant und
die Legions-Chefs werden die für die Muste-
rung anberaumten Tage jederzeit dem einschlee
gigen Militär = Kommandanten des Hreises
anzeigen.
Art. 161. Ausser den gewöhnlichen
Dienstbüchern, welche bei jeder Brigade
gehalten werden müssen, liegt auch jedem
Hauptmann, Ritemeister und Lieutenant ob,
ein Buch zu führen, worin die Tage und
Resultate der gehaltenen Musterungen, und
alle erhaltenen und gegebenen Ordres einges
tragen werden.
Art. 163. Die Offiziere sind veramwort
lich, daß der ordentliche und außerordentliche
Dienst durch die ihnen untergebenen Briges
den pünktlich versehen werde, und jeder be-
deutenden Expedition, bei welcher mehr als
die Mannschaft einer gewöhnlichen Patronitle
verwendet wird, hat ein Unteroffzier, und
wo möglich ein Offzzier beizuwohnen.
Art. 163. Die Aufsicht über die richtize
Führung der Dienst: und Datrouille Bücher
ist eine der wesentlichsten Pflichten der Offte
ziere, und sie sind für jede Unrichtigkeit oder
Vernachlässigung verantwortlich, wenn sie
dieselben nicht auf der Stelle bestrafen.
Art. 1064. Die Kompagnie-Kommandan“
ten haben zu beurtheilen, ob einem Gemei-
nen oder Unteroffzier der verlangte Urlaub
ertheilet werden könne, und auf ihren Au-
trag wird solcher vom Leglons Chef erhheil.
Art. 165. Die Beurlaubungen der Offi-
ziere werden vom Korps-Kommandanten auf
vorläusige Anzeige bei dem Ministerium des
Innern ertheilt.
Art. 166. Der Korps-Kommandant, die
begions-Chefs, Rittmeister und Hauptleute
erhalten das Regierungsblatt auf Kosten des
Aerars, und leztere haben die hierin auf den
Dienst der Gensd'armerie Bezug habenden
Notizen ihren Untergebenen jederzeie mitsu
theilen.