Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1775 
Legions-Chefs, und die einzelnen Kompage 
nien und Brigaden am Orte ihrer gewoͤhn- 
lichen Garnison besucht, und gemustert ha- 
ben muß. 
Art. 155. Jeder Legions-Chef haͤlt uͤber 
die ihm untergebenen Kompagnien jaͤhrlich 
eine zweimalige Musterung abwechslungs- 
weise am Size der Hauptleute und Lieute- 
nants, und muß zugleich alle zwei Jahre 
alle Scations-Garnisonen der einzelnen Bri- 
gaden visttiren. 
Art. 156. Jeder Ritemeister und Haupe- 
mann mustert viermal im Jahre seine Kom- 
vagnie, und jeder Lieutenant alle Monate die 
ihm untergebenen Brigaden. 
Art. 157. Der Zweck dieser Musterungen 
ist, die vorgesezten Offiziere in fortwährender 
Kenntniß der Dienstleistungen der Brigaden 
zu erhalten, sich um das Betragen der Gens- 
7armen in und ausser dem Dienste zu erkun- 
digen, von der richtigen Führung der Dienst- 
und Hatrouilllebücher und von dem Zustande 
der Wassen, Pferde, Monturen und Pferds- 
Equipagen, Ställen, Wohnungen, Vorr- 
then und Beschaffenheit der Fourage Ein- 
sicht zu nehmen, den Gemeinen und Unter- 
offizieren die nöthigen Vorschriften nach Ver- 
háltniß von Zeit und Umständen zu ertheilen, 
die Zeugnisse der Zivil-Behörden und recht- 
licher Gemeinds-Glieder über ihr Betragen 
einzuzlehen, und über die Resultate dieser 
Untersuchungen den Rapport an die Vorge- 
sezten nach der Ordnung der Grade zu er- 
statten. 
Art. 188. Der kommandirende General 
der Gensd 'armerie ist schukoig die Resultate 
sämtlicher Musterungen dem Ministertum des 
Innern sowohl, als jenen des Kriegs-We- 
sens vorzulegen, und solche mit den Zeugnis- 
sen, der General-Kommissariate und Landge- 
richte über die wirklich statt gehabte Anwe- 
senheit der musternden Offiziere zu belegen. 
Art. u150. Die aus den Musterungs" 
Rapporten geschöpften guten und üblen No- 
ten werden in die Konduiten-Bücher der 
  
uns 
Kompagnien und in die Aufschreibungen des 
Korps Kommandanten eingetragen. 
Art. 160. Der Korps-Kommandant und 
die Legions-Chefs werden die für die Muste- 
rung anberaumten Tage jederzeit dem einschlee 
gigen Militär = Kommandanten des Hreises 
anzeigen. 
Art. 161. Ausser den gewöhnlichen 
Dienstbüchern, welche bei jeder Brigade 
gehalten werden müssen, liegt auch jedem 
Hauptmann, Ritemeister und Lieutenant ob, 
ein Buch zu führen, worin die Tage und 
Resultate der gehaltenen Musterungen, und 
alle erhaltenen und gegebenen Ordres einges 
tragen werden. 
Art. 163. Die Offiziere sind veramwort 
lich, daß der ordentliche und außerordentliche 
Dienst durch die ihnen untergebenen Briges 
den pünktlich versehen werde, und jeder be- 
deutenden Expedition, bei welcher mehr als 
die Mannschaft einer gewöhnlichen Patronitle 
verwendet wird, hat ein Unteroffzier, und 
wo möglich ein Offzzier beizuwohnen. 
Art. 163. Die Aufsicht über die richtize 
Führung der Dienst: und Datrouille Bücher 
ist eine der wesentlichsten Pflichten der Offte 
ziere, und sie sind für jede Unrichtigkeit oder 
Vernachlässigung verantwortlich, wenn sie 
dieselben nicht auf der Stelle bestrafen. 
Art. 1064. Die Kompagnie-Kommandan“ 
ten haben zu beurtheilen, ob einem Gemei- 
nen oder Unteroffzier der verlangte Urlaub 
ertheilet werden könne, und auf ihren Au- 
trag wird solcher vom Leglons Chef erhheil. 
Art. 165. Die Beurlaubungen der Offi- 
ziere werden vom Korps-Kommandanten auf 
vorläusige Anzeige bei dem Ministerium des 
Innern ertheilt. 
Art. 166. Der Korps-Kommandant, die 
begions-Chefs, Rittmeister und Hauptleute 
erhalten das Regierungsblatt auf Kosten des 
Aerars, und leztere haben die hierin auf den 
Dienst der Gensd'armerie Bezug habenden 
Notizen ihren Untergebenen jederzeie mitsu 
theilen.
	        
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