Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dividuum derselben begleitet ist, welches ehe- 
vor zu dreimalen mit lauter Stimme die Auf- 
wickler zum Gehorsam auffodert, sie aus- 
einander gehen heißt, und sie warnet, der Ge- 
walt zu weichen; wenn nach dieser Auffoderung 
der Widerstand sortwähret, und die versam; 
melten Aufrührer sich nicht friedlich entfernen, 
so findet deren gewaltsame Zerstrenung statt, 
die Gensd'armerie ist nicht mehr für die Fol- 
gen verantwortlich, und ergreist alle, deren 
sie sich bemächrigen kann, um sie der Polizei 
zu übergeben. 
Art. 200. Die Kommandanten der Gens- 
darmerie, die Anführer der Brigaden und 
die einzelnen Gensd'armen, welche sich wei- 
gern, die legalen Requisitionen der Zivil-Be- 
hörden zu vollziehen, sollen auf die dießfallsige 
Anzeige, auf der Stelle suspendirt, und mit 
einer Arrest-Strafe belegt werden, welche nicht 
unter 3 Monaten dauern darf, ohne Abbruch 
jener schärfern Strafen, welche die Kriminal= 
geseze auf Verlezung der öffentlichen Sicher? 
heit sezen, falls eine solche Verlezung die 
Folge der von der Gensd'armerie verweiger- 
ten Hilfe seyn würde. 
rt. 201. Wenn entgegen ein Offizier, 
Unteroffizier oder Gemeiner der Gensd'ar- 
merie sich erlauben sollte, einen Arrestbefehl 
gegen eine Person zu ertheilen oder zu voll- 
ziehen, deren Verhaftung nach gegenwärtiger 
Verordnung nicht erlaubt und angeordnet ist, 
um solche sogleich der Polizei: Behörde aus- 
zuliefern, so wird derselbe vor das betressende 
Militärgericht gestellt, und mit der Strafe 
der mißbrauchten Amtsgewalt belegt. 
Art. 20z. Einer gleichen Behandlung 
unterliegen jene Gensd'armen, welche Perso- 
nen, die sie in Folge gegenwärtiger Verord- 
nung, oder auf legale Requisition verhaftet 
haben, in Gefängnissen verwahren, welche 
nicht zu diesem Zwecke von den Justiz= und 
Polizei= Behörden auesdrücklich und öffentlich 
bestimmt sind. 
Art. 223. Die Gensd'armerie hat jeden 
Gefangenen; welcher nicht bereits durch ein kome 
Für dle ersten # 
Seite 175 
. 1734 
petentes Urtheil zur Gefängniß-Strafe verur- 
theilt ist, oder gegen welchen noch kein sörm- 
licher Arrest-Befehl besteher, auf der Sielle 
dem nächsten Polizel-Beamten zu übergeben, 
welchem erst zu bestimmen obliegt, ob und 
in welches Gefängniß er gebracht werden soll. 
Art. 204. Im Falle wegen weiterer Ent- 
fernung oder Abwesenheit des Polizei Beam- 
ten der vorstehenden Vorschrift nicht sogleich 
genügt werden kann, so ist der Gefangene in 
dem Zimmer eines öffentlichen Hauses zu be- 
wachen; doch darf unter keinem Verwande 
dessen Ablieferung an den Polizel: Beamten 
länger als 34 Stunden verzögert werden, und 
jeder Gensd'arme, welcher einen Gefangenen 
der Polizei länger vorenthält, unterliegt einer 
kriminellen Bestrafung. 
Art. a05. Jede Gewalt, welche die 
Gensd'armerte bei Verhaftungen in gisittng 
ihres Dienstes anwendet, ohne hiezu na 
den Vorschriften der gegenwärtigen Verord' 
nung authorisirt zu seyn, wird als gesezwi- 
drig nach den Kriminal, Gesezen strenge be 
straft, und die Kommandanten sowohl, als 
die Zivil: Behörden haben darüber zu wa“ 
chen, daß die Gefangenen weder durch Sport, 
noch andere Handlungen beleidiget, und ih' 
nen keine Gewalt angethan werde, wenn sie 
solche nicht selbst durch ihre Widerseglichkelt 
nothwendig machen. 
Art. 206. Ueberhaupt hat sich die Gens- 
d’armerie in und ausser ihren Dienstverrich- 
tungen mit Anstand und Bescheidenheit z 
benehmen, und jedem, er sey auch vom nies 
drigsten Stande mit jener Achtung zu begeg“ 
nen, auf die er als Bürger des Staau#s 
Anspruch machen kann. 
Gegeben in Unserer Haupt= und Nestdent 
Stadt München, den 11. Oktober 1812. 
Mar Josept. A 
Graf von Montgela“.— 
Auf kdnlglichen abrehochsten Befehl 
der General-Seltetaͤr 
S. Kodell. 
L—.—t— 
"1 Gue dieses Stücks r—in“J man: daß es Seite 1738 Art. z helßen mässe zas Mars. 
eile lo von unten auf 187 fl. zo kr. in der Samme 1782 fl. zo kr., und Zeile 3 von un- 
ten auf wicter 13a fl. Jgo kr.; ehen so ja der S - . 
zus an ser 3 K. 26 Fr. 7 so in der Summe 13123 fl. z0 kr. 
: dann Geite 17584 Zeile 4 703
	        
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