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dividuum derselben begleitet ist, welches ehe-
vor zu dreimalen mit lauter Stimme die Auf-
wickler zum Gehorsam auffodert, sie aus-
einander gehen heißt, und sie warnet, der Ge-
walt zu weichen; wenn nach dieser Auffoderung
der Widerstand sortwähret, und die versam;
melten Aufrührer sich nicht friedlich entfernen,
so findet deren gewaltsame Zerstrenung statt,
die Gensd'armerie ist nicht mehr für die Fol-
gen verantwortlich, und ergreist alle, deren
sie sich bemächrigen kann, um sie der Polizei
zu übergeben.
Art. 200. Die Kommandanten der Gens-
darmerie, die Anführer der Brigaden und
die einzelnen Gensd'armen, welche sich wei-
gern, die legalen Requisitionen der Zivil-Be-
hörden zu vollziehen, sollen auf die dießfallsige
Anzeige, auf der Stelle suspendirt, und mit
einer Arrest-Strafe belegt werden, welche nicht
unter 3 Monaten dauern darf, ohne Abbruch
jener schärfern Strafen, welche die Kriminal=
geseze auf Verlezung der öffentlichen Sicher?
heit sezen, falls eine solche Verlezung die
Folge der von der Gensd'armerie verweiger-
ten Hilfe seyn würde.
rt. 201. Wenn entgegen ein Offizier,
Unteroffizier oder Gemeiner der Gensd'ar-
merie sich erlauben sollte, einen Arrestbefehl
gegen eine Person zu ertheilen oder zu voll-
ziehen, deren Verhaftung nach gegenwärtiger
Verordnung nicht erlaubt und angeordnet ist,
um solche sogleich der Polizei: Behörde aus-
zuliefern, so wird derselbe vor das betressende
Militärgericht gestellt, und mit der Strafe
der mißbrauchten Amtsgewalt belegt.
Art. 20z. Einer gleichen Behandlung
unterliegen jene Gensd'armen, welche Perso-
nen, die sie in Folge gegenwärtiger Verord-
nung, oder auf legale Requisition verhaftet
haben, in Gefängnissen verwahren, welche
nicht zu diesem Zwecke von den Justiz= und
Polizei= Behörden auesdrücklich und öffentlich
bestimmt sind.
Art. 223. Die Gensd'armerie hat jeden
Gefangenen; welcher nicht bereits durch ein kome
Für dle ersten #
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petentes Urtheil zur Gefängniß-Strafe verur-
theilt ist, oder gegen welchen noch kein sörm-
licher Arrest-Befehl besteher, auf der Sielle
dem nächsten Polizel-Beamten zu übergeben,
welchem erst zu bestimmen obliegt, ob und
in welches Gefängniß er gebracht werden soll.
Art. 204. Im Falle wegen weiterer Ent-
fernung oder Abwesenheit des Polizei Beam-
ten der vorstehenden Vorschrift nicht sogleich
genügt werden kann, so ist der Gefangene in
dem Zimmer eines öffentlichen Hauses zu be-
wachen; doch darf unter keinem Verwande
dessen Ablieferung an den Polizel: Beamten
länger als 34 Stunden verzögert werden, und
jeder Gensd'arme, welcher einen Gefangenen
der Polizei länger vorenthält, unterliegt einer
kriminellen Bestrafung.
Art. a05. Jede Gewalt, welche die
Gensd'armerte bei Verhaftungen in gisittng
ihres Dienstes anwendet, ohne hiezu na
den Vorschriften der gegenwärtigen Verord'
nung authorisirt zu seyn, wird als gesezwi-
drig nach den Kriminal, Gesezen strenge be
straft, und die Kommandanten sowohl, als
die Zivil: Behörden haben darüber zu wa“
chen, daß die Gefangenen weder durch Sport,
noch andere Handlungen beleidiget, und ih'
nen keine Gewalt angethan werde, wenn sie
solche nicht selbst durch ihre Widerseglichkelt
nothwendig machen.
Art. 206. Ueberhaupt hat sich die Gens-
d’armerie in und ausser ihren Dienstverrich-
tungen mit Anstand und Bescheidenheit z
benehmen, und jedem, er sey auch vom nies
drigsten Stande mit jener Achtung zu begeg“
nen, auf die er als Bürger des Staau#s
Anspruch machen kann.
Gegeben in Unserer Haupt= und Nestdent
Stadt München, den 11. Oktober 1812.
Mar Josept. A
Graf von Montgela“.—
Auf kdnlglichen abrehochsten Befehl
der General-Seltetaͤr
S. Kodell.
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