1785
Regieru
Koͤniglich-Baierisches
1786
ngsblatt.
LVIII. Stück. München, Mittwoch den 23. Oktober 1872.
Allgemeine Verordnung.
(Die Errichtung und Bildung des obersten Rech-
nungshofes im Konigreiche Baiern betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wit haben in der Verordnung uͤber die
Errichtung der Staats-Schulden-Til-
gungs-Kommisston vom 20. August v. J.
die Zusicherung ertheilt, daß Wir die noͤ-
thige Vorsorge treffen würden, durch eine
strenge und genaue Komptabilität Unsere
Finanzen fortwährend in Ordnung zu er-
halten.
Zur Erreichung dieses für den Staat so
wichtigen Zweckes, und in der Absicht, dem
gesamten Rechnungs-Wesen der Finanzen
Unseres Konigreichs eine gleichförmige, auf
übereinstimmenden Grundschzen beruhende feste
Gescha#fts-Leitung zu verschaffen, beschliessen
Wir demnach, wie folgt:
Mit dem Schlusse des jüngst abgewi-
chenen Finanz-Jahres 18 47 tritt ein allge-
meiner Abschnitt in dem finanziellen Rech-
126.
nungs-Wesen Unseres Königreiches ein.
Alle bei Unseren Finanz-Direktionen und
oberen Verwaltungs-Behörden bis zum
Erats-Jahre 1812 Cdasselbe mit eingeschlos-
sen) noch unrevidirt und unerledige liegenden
Finanz: Rechnungs-Gegenstände ohne Aus-
nahme, so wie die bis zu diesem Zeitpunkte
noch nicht gestellten oder noch nicht einge-
kommenen Rechnungen werden, als Re-
tardaten, in vollständige, möglichst ge-
naue Verzeichnisse gebracht, und diesenigen
Behäörden, welchen bisher ihre Revision ob-
lag, dieser lezten für die Zukunft ganz ent-
hoben.
Dagegen werden Wir zur Einholung
und ferneren Bearbeitung dieser Rechnungs-
Räckstände eine Zentral: Anstalt am Size
Unserer Regierung bilden, welche über die
Art der Erledigung ihres Geschäfts die né-
thigen besondern Vorschriften erhalten wird.
Was aber die Finanz, Rechnungen des
Jahres 18 und alle hierauf folgenden be-
triffe, so übertragen Wir die Revision und
Superrevision derselben einem eigenen
Obersten Rechnungshofe,