Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1785 
Regieru 
Koͤniglich-Baierisches 
1786 
ngsblatt. 
  
LVIII. Stück. München, Mittwoch den 23. Oktober 1872. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Errichtung und Bildung des obersten Rech- 
nungshofes im Konigreiche Baiern betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wit haben in der Verordnung uͤber die 
Errichtung der Staats-Schulden-Til- 
gungs-Kommisston vom 20. August v. J. 
die Zusicherung ertheilt, daß Wir die noͤ- 
thige Vorsorge treffen würden, durch eine 
strenge und genaue Komptabilität Unsere 
Finanzen fortwährend in Ordnung zu er- 
halten. 
Zur Erreichung dieses für den Staat so 
wichtigen Zweckes, und in der Absicht, dem 
gesamten Rechnungs-Wesen der Finanzen 
Unseres Konigreichs eine gleichförmige, auf 
übereinstimmenden Grundschzen beruhende feste 
Gescha#fts-Leitung zu verschaffen, beschliessen 
Wir demnach, wie folgt: 
Mit dem Schlusse des jüngst abgewi- 
chenen Finanz-Jahres 18 47 tritt ein allge- 
meiner Abschnitt in dem finanziellen Rech- 
126. 
nungs-Wesen Unseres Königreiches ein. 
Alle bei Unseren Finanz-Direktionen und 
oberen Verwaltungs-Behörden bis zum 
Erats-Jahre 1812 Cdasselbe mit eingeschlos- 
sen) noch unrevidirt und unerledige liegenden 
Finanz: Rechnungs-Gegenstände ohne Aus- 
nahme, so wie die bis zu diesem Zeitpunkte 
noch nicht gestellten oder noch nicht einge- 
kommenen Rechnungen werden, als Re- 
tardaten, in vollständige, möglichst ge- 
naue Verzeichnisse gebracht, und diesenigen 
Behäörden, welchen bisher ihre Revision ob- 
lag, dieser lezten für die Zukunft ganz ent- 
hoben. 
Dagegen werden Wir zur Einholung 
und ferneren Bearbeitung dieser Rechnungs- 
Räckstände eine Zentral: Anstalt am Size 
Unserer Regierung bilden, welche über die 
Art der Erledigung ihres Geschäfts die né- 
thigen besondern Vorschriften erhalten wird. 
Was aber die Finanz, Rechnungen des 
Jahres 18 und alle hierauf folgenden be- 
triffe, so übertragen Wir die Revision und 
Superrevision derselben einem eigenen 
Obersten Rechnungshofe,
	        
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