Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1787 
— — — 
welchen Wir ausschließlich und abgesondert 
von jeder andern Verwaltung, unter der un- 
mittelbaren Leitung Unseres Finanz-Mini- 
nisterium, zur künftigen Behandlung des 
Rechnungs-Revisions-Wesens in lezter In- 
stanz, für die Finanzen Unseres Königreichs 
bestimmen; und über dessen 
Formation, 
Wirkungskreis, und 
Geschsftsgang 
Wir Nachstehendes verordnen. 
Erster Titel. 
For mat ion. 
S. 1. 
Der oberste Rechnungshof soll bestehen 
aus 
einem Präsidenten, 
einem Direktor, 
zehn Ober-Rechnungs-Räthen, woven 
fünf die erste und fünf die zweite Klasse 
bilden, 
einem Ober-Rechnungs-Kommissär, 
vier Rechnungs-Kommissären, 
zwei Rechnungs-Gehilfen, 
zwei Sekretären, von welchen einer zu- 
gleich das Protokoll führt und die Er- 
pedition besorgt, 
einem Registrator, 
einem Tabellisten, 
drei Kanzellisten, nebst den zum Dienste er- 
foderlichen Diurnisten, 
einem Büreau Diener, der zugleich Haus- 
meister ist, und 
einem Boten. 
1788 
Den jährlichen Gesamt Gehalt sezen 
Wir fest 
für den Praͤsidenten auf .. booo sl. 
für den Direktor auf A4oc0 fl. 
wovon gZoco fl. Standes-Gehalt und 
looo fl. Funktions= Gehalt sind, 
für jeden der obersten Rechnungs-Räthe 
erster Klasse „ 4400 fl. 
für jeden der zweiten Klasse 2200 fl. 
für den Ober= Rechnungs-Kommissic 
2000 fl. 
fuͤr jeden der vier Rechnungs-Kemmis— 
säre 1600 fl. 
fuͤr jeden der beiden Rechnungs-Gehil- 
sen qoo fl 
für den Protokoll führenden und expedi- 
r " " 
renden Sekretär. 1400 fl. 
fuͤr den zweiten Sckretaͤr. . 1200 fl. 
fuͤr den Registrator .. 1200 fl. 
für den Tabellisten . . Soo fl. 
für jeden der beiren ersten Kanzellisten 
« " boo fl. 
für den dritten 500 fl. 
fuͤr den Buͤreau-Diener und zugleich 
Hausmeister 750 fl. 
für den Boten boo fl. 
4 ½% * m 
" 
. 3. 
Bei der Ausscheidung des Standesgehal- 
tes vom Dienst-Gehalte, wo sie nicht hier- 
oben schon geschehen ist, kommen die darüber 
bestehenden allgemeinen Normen in An- 
wendung. 
G. 4. 
Die Bezüge der Tags= Gebühren für
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.