1793
Monats Juni jeden Jahres mit der Ratifi-
kation bei den Rechnungs-Stellen vorliegen.
§. 17.
Die vorgeschriebene Geschäfts-Behand-
lung nimmt schon, wie im Eingange dieser
Verordnung bestimmt ist, mit den für das
jüngst abgewichene Finanz-Jahr 1811 abzu-
legenden Rechnungen ihren Anfang. Wir
ermächtigen daher Unsern obersten Rech-
nungshof, weil für dieses Jahr die Termine
zur Rechnungs-Einsendung nicht genau nach
obiger Vorschrift eingehalten werden können,
daß er sie für dasselbe etwas weiter hinausseze,
und Wir erwarten hierüber unverzüglich seine
näheren Anträge.
G. 18.
Neben der fortwährenden Haupt-Ge-
schäftsleitung und Behandlung aller auf
das Abrechnungs-Wesen, als solches, Be-
zug habenden Vorbereitungs-Gegenstände
und Inzidenz-Punkte hat der oberste Rech-
nungshof die Rechnungen nachfolgender
Stellen, theils unmittelbar, theils mittelbar
durch die Kreis-Finanz-Direktionen und
einschldgigen oberen Berwaltungs-Behörden
abzunehmen, zu berichtigen, darüber zu er-
kennen, und die endlichen Abschlüsse zu be-
wirken.
A.
Unmittelbar werden von ihm
erledigt:
die Rechnungen
a) der Zentral-Staats-Kasse,
b) der Staats" Schulden= Tilgungskom-
mission;
1794
c) der Militaͤr-Haupt-Kasse;
d) der General-Salinen-Administration;
e) der General-Post-Direktion;
f) der General-Zoll= uud Maut-Direk-
tion;
L) der General-Bergwerks-Administra-
tion;
h) der Münz-Kommission;
i) saͤmtlicher Hofstäbe und Intendanzen:
k) alle Büreau-Rechnungen der Ministe-
rial-Stellen, deren Exrigen; aus der
Staats= Kasse bestricten wird;
1) des geheimen Tarations-Amtes;
m) der General-Lotto-Administration;
n) der Akademie der Wissenschaften;
.) der Redaktion des Regierungsblatts;
P) der Güter-Administration von Schleiß=
heim 2c.;
9) der Zentral-Administration der Johan-
niter= Ordens= Güter;
) der Zentral-Administration der Straf-
Arbeitshäuser;
s8) alle durch ministerielle Signate beson-
ders zur Prüfung und zum Antrag da-
hin erfolgenden Gegenstände und ausser-
ordentliche Rechnungen;
t) der sämtlichen Kreis-Kassen.
B.
Zumittelbarer Erledigung eig-
nen sich folgende Rechnungen, worüber
dem obersten Rechnungshofe die Superre
vision obliegt:
1) Alle Haupt- und Nebenrechnungen der
allgemeinen und besondern Rentämter