1805
faͤlle, und uͤber das Verhaͤltniß der
Auflagen zu dem Vermoͤgensstande der
Unterthanen;
über die Natural-Gilten und Dien-
ste 2c. 2c.
Sowohl über die Gegenstände, worauf bei
Samlung dieser Notizen die Aufmerksam=
keit vorzüglich zu richten ist, als über die Are
der darüber abzufassenden Konspekte, wird
eine besondere Instruktion ertheilt werden.
. 40.
Der Vorstand des obersten Rechnungs-
hofes theilt diese Rechenschafts-Abkten ei-
nem andern Ober-Rechnungsrathe zur Re-
vision zu, und auf dessen Vortrage erkennt
die oberste Rechnungs-Behörde über die
definitive Erledigung der Abrechnungs" Re-
sultate, theilt den Beschluß der betreffenden
Finanz-Direktion zur Vollziehung mit,
und das ganze Rechnungs-Aufnahms= und
Abrechnungs-Geschäft der Rentämrer erhälr
auf solche Weise seine endliche Berichtigung.
S. 41.
Da nun nach dem G. 37. gleich nach
Bollendung des Aufnahms= und Abrech-
nungs-Geschäásts mir den Rent= und übrt-
gen Aemtern in jedem Kreise auch bei den
Kreis= Kassen der Bücher-Abschluß, und
Kassensturz segleich eintreten muß, so haben
die Kreis-Kassiere alsdann ungesumt ihre
im Laufe des Jahres schon vorbereiteten
Rechnungen vollends zu schließen, und in den
bestimmten Terminen zur Revision zu über-
geben. Nach vollendeter Aufnahme dersel-
1806
ben wird sogleich der richtig gestellte Rech-
nungs-Bestand jeder Kreis-Kasse der Zen-
tral-Staats-Kasse mitgetheilt, welche dadurch
in den Stand gesezt wird, mit der Kreis-Kasse
sogleich desinitiv abzurechnen, und auch von
ihrer Seite jährlich zur bestimmten Zeit sos
wohl ihre Rechnungen zu schliessen, als zur
Revision zu übergeben.
S. 42.
Die Zentral: Stellen haben gleichfalls
mit Ablegung ihrer Haupt-Rechnungen bei
dem obersten Rechnungshofe die ihnen vor-
geschriebenen Termine genau einzuhalten, und
den Abschluß der Zentral: Staats, Kasse-
Rechnung durch keine Verspätung zu verzs-
gern. Sie haben daher bei den ihnen unter-
geordneten Rechnungs-Aemtern das jährli-
che Rechnungs-Ablags= und Abrechnungs=
Verfahren obigen Vorschristen gemaͤß mit
den erfoderlichen Modifkationen einzurichten
und zu leiten, und diese Vorschriften schon
mit den Rechnungen für das Finanz -Jahr
1344 in Anwendung zu bringen.
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Die Zentral-Staats-Kasse, die Gene-
ral: Kassen der zentralisieren Behörden, die
Kreis-Kassen und alle im O. 18. dieser Ver-
ordnung lic. A. genannten Rechnungsstellen
übergeben ihre Jahres: Rechnungen am be-
stimmten Termine geradezu bei dem obersten
Rechnungshefe. Sobald eine solche Rech-
nung dort eingelangt ist, läße der Präsident
die Zahl der ihr beigefügten Belege einregi-
striren, und sie nebst der Rechnung einem sei-
ner Rechnungs-Kommissäre, welche über-
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