Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1805 
faͤlle, und uͤber das Verhaͤltniß der 
Auflagen zu dem Vermoͤgensstande der 
Unterthanen; 
über die Natural-Gilten und Dien- 
ste 2c. 2c. 
Sowohl über die Gegenstände, worauf bei 
Samlung dieser Notizen die Aufmerksam= 
keit vorzüglich zu richten ist, als über die Are 
der darüber abzufassenden Konspekte, wird 
eine besondere Instruktion ertheilt werden. 
. 40. 
Der Vorstand des obersten Rechnungs- 
hofes theilt diese Rechenschafts-Abkten ei- 
nem andern Ober-Rechnungsrathe zur Re- 
vision zu, und auf dessen Vortrage erkennt 
die oberste Rechnungs-Behörde über die 
definitive Erledigung der Abrechnungs" Re- 
sultate, theilt den Beschluß der betreffenden 
Finanz-Direktion zur Vollziehung mit, 
und das ganze Rechnungs-Aufnahms= und 
Abrechnungs-Geschäft der Rentämrer erhälr 
auf solche Weise seine endliche Berichtigung. 
S. 41. 
Da nun nach dem G. 37. gleich nach 
Bollendung des Aufnahms= und Abrech- 
nungs-Geschäásts mir den Rent= und übrt- 
gen Aemtern in jedem Kreise auch bei den 
Kreis= Kassen der Bücher-Abschluß, und 
Kassensturz segleich eintreten muß, so haben 
die Kreis-Kassiere alsdann ungesumt ihre 
im Laufe des Jahres schon vorbereiteten 
Rechnungen vollends zu schließen, und in den 
bestimmten Terminen zur Revision zu über- 
geben. Nach vollendeter Aufnahme dersel- 
1806 
ben wird sogleich der richtig gestellte Rech- 
nungs-Bestand jeder Kreis-Kasse der Zen- 
tral-Staats-Kasse mitgetheilt, welche dadurch 
in den Stand gesezt wird, mit der Kreis-Kasse 
sogleich desinitiv abzurechnen, und auch von 
ihrer Seite jährlich zur bestimmten Zeit sos 
wohl ihre Rechnungen zu schliessen, als zur 
Revision zu übergeben. 
S. 42. 
Die Zentral: Stellen haben gleichfalls 
mit Ablegung ihrer Haupt-Rechnungen bei 
dem obersten Rechnungshofe die ihnen vor- 
geschriebenen Termine genau einzuhalten, und 
den Abschluß der Zentral: Staats, Kasse- 
Rechnung durch keine Verspätung zu verzs- 
gern. Sie haben daher bei den ihnen unter- 
geordneten Rechnungs-Aemtern das jährli- 
che Rechnungs-Ablags= und Abrechnungs= 
Verfahren obigen Vorschristen gemaͤß mit 
den erfoderlichen Modifkationen einzurichten 
und zu leiten, und diese Vorschriften schon 
mit den Rechnungen für das Finanz -Jahr 
1344 in Anwendung zu bringen. 
285 
Die Zentral-Staats-Kasse, die Gene- 
ral: Kassen der zentralisieren Behörden, die 
Kreis-Kassen und alle im O. 18. dieser Ver- 
ordnung lic. A. genannten Rechnungsstellen 
übergeben ihre Jahres: Rechnungen am be- 
stimmten Termine geradezu bei dem obersten 
Rechnungshefe. Sobald eine solche Rech- 
nung dort eingelangt ist, läße der Präsident 
die Zahl der ihr beigefügten Belege einregi- 
striren, und sie nebst der Rechnung einem sei- 
ner Rechnungs-Kommissäre, welche über- 
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