Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1807 
haupt zur ersten Revision der von den zen- 
tralisirten Rechnungsstellen vorgelegten Rech- 
nungen vorzugsweise bestimmt sind, zur 
Pruͤfung zustellen. Zugleich bezeichnet er 
den Ober-Rechnungsrath, welcher die 
Superrevision derselben zu uͤbernehmen hat. 
§. 44. 
Hat dieser Rechnungs-Kommissär die 
vorläusige Prüfung der Rechnung, in 
Uebereinstimmung mit der darüber im Allge- 
meinen zu ertheilenden Instruktion, die der 
oberste Rechnungshof zu entwersen, und Un- 
serm geheimen Finanz-Ministerium zur Be- 
stätigung sobald als möglich vorzulegen har, 
vollendet, so übergiebt er die Rechnung mit 
seinem Bemerkungs-Protokolle dem einschl- 
gigen Ober-Rechnungerathe. 
45. 
Dieser nimmt sodann ihre Superrevision 
vor, und übergiebt nach ihrer Vollendung 
die Revissons= und Superrevisions= Erinne- 
rungen dem Vorstande, welcher beide der 
verrechnenden Stelle zur Verantwortung zu- 
schließt. 
S. 46. 
Der oberste Rechnungshef hat demnächst 
auf die hierauf eingekommene Rechrferti- 
gung nach dem von dem Ober-Rechnungs- 
Rathe darüber gemachten Vortrage kollegia- 
lisch abzustimmen, und einen förmlichen Be- 
schluß zu saßen, welcher von dem Vorstande 
unterzeichnet, und von dem obersten Rech- 
nungshofe in der geeigneten Form ausgefer- 
tiget wird. Dieser Beschluß enthält entwe- 
der die definitive Entledigung des Rechnungs 
  
1808 
pflichtigen, oder den Auftrag, über diejente 
gen Dunkte, welche nicht hinlänglich erläu- 
tert oder gehoben zu seyn scheinen, néhere 
Auskunft zu geben. 
§. 47. 
Auch sertigt der oberste Rechnungshof 
über die ihm zur unmittelbaren Aufnahme 
zugewiesenen Rechnungen der Hofstäbe, Zen- 
tralstellen, Intendanzen und Kreis= Kassen, 
nachdem dieselben mit der Zentral: Staats- 
Kasse Abrechnung, und vollständige Rich- 
tigkeit gepflogen haben, die Absolutorien aus. 
S. 48. 
Diese sollen mit Buchstaben die Angabe 
der Total-Summen der Einnahmen und 
Ausgaben, so wie des übriggebliebenen Kaß 
se= Bestandes nach den Resultaten der revi- 
dirten Rechnung enthalten. 
H. 49. 
In dem Falle, wo dem Rechnungsstellr 
noch kein endliches Absolutorium ertheilt wer- 
den kann, soll der Beschluß des obersten 
Rechnungshofes die Frist bestimmen, binnen 
welcher alle noch zu hebenden Bedenken erle- 
diget seyn müssen. Nach fruchtlosem Ablause 
dieser Frist macht der oberste Rechnungshef 
dem Finanz-Ministerium hievon die Ahzeige, 
welches alsdann gegen die säumige verrech- 
nende Stelle die geeigneten weiteren Maaß" 
regeln der Strenge anordnet. 
. vo. 
Findet der oberste Rechnungshof bel Prü- 
fung der Rechnungen Verfälschungen, oder 
auch sonstige erhebliche Gebrechen, so wird 
auch hievon das Ministerium der Finanien
	        
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