1835
„das Stadt--Landgericht- oder Rentamt
an den 2c.“
bedienen, zugleich aber
2) gegen Adeliche mit Gerichtsbarkeit ver-
sehene Gutsbesizer, wirkliche Staats=
diener und Pfarrer sich einer anständi-
gen, dem öffentlichen Ansehen solcher
Personen entsprechenden Schreibart und
Verfahrungsweise bedienen, und end-
lich
3) den höhern Staatsdienern vom wirk-
lichen Rathe angefangen, den Adelichen,
denmit Gerichtsbarkeit versehenen Guts-
besizern, wie auch den Pfarrern das
Yrädikat „Herr“ in ihren ämtlichen
Ausfertigungen beilegen sollen.
Wir tragen den Oberbehörden auf, über
die genaue Befolgung dieser Bestimmungen
allenthalben zu wachen, versehen Uns aber
auch zu Unsern Staatsdienern, Abdelichen,
Gutsbesizern und Pfarrern, daß sie von ih-
rer Seite den kompetenten Unterbehörden
die schuldige Achtung nie versagen, und den
ihnen von denselben zukommenden Aufträgen
und Instnuczionen jederzeit die schuldige Fol-
ge leisten werden.
Diese ndheren Bestimmungen Unserer
Verordnung vom 17. Juni 1800 werden durch
das Regierungsblatt hiedurch zur allgemeinen
Nachachtung bekannt gemacht.
München den 19. Oktober 1812.
Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekretär
Baumuller.
1336
(Den Appellazions= Zug in katholischen Ehe-
scheidungs = Sachen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
NMachden Bestimmungen der Konstituion
des Reiches, welche Unsern Unterthanen ver-
bieten, sich vor ausländische Gerichte ziehen
zu lassen, oder ihren Rekurs dahin zu neh-
men, haben Wir verordnet, daß für die
Dibzesan-Bezirke von Augsburg, Eich-
städt und Regensburg, eigene Appel-
lazions Stellen inner den Grenzen Unseres
Reiches in kathelischen Chescheidungs-Saz
chen gebildet werden sollen, an welche die
durch Aussprüche der ersten Instanz-Gerichte
beschwerten Theile in zweiter Instanz ihren
Rekurs nehmen mägen, wie dieß bereits in den
übrigen Theilen des Reiches beobachtet wird.
Da nun das erzbischöfliche Metropoli=
tan= Gericht in Aschafsenburg auf das von
dem Konsistorium zu Regensburg gestellte
Ansuchen die zweite Instanz-Gerichtsbarkeit
in Ehescheidungs Sachen in der Art dele-
girt hat, daß der Appellazions-: Zug gegen
das erste Instanz-Gericht in Regensburg,
an das bischöfliche Konsistorium in Eich-
städt; — und gegen die Erkenmtnisse des
Eichstädter ersten Instanz-Gerichtes an
das bischöfliche Konsistorium in Augs-
burg; — endlich gegen die erste Ehegerichts-
Instanz in Augsburg an das bischöfliche Kon-
sistorium in Regensburg in zweiter Instanz
Statt finden soll; — so haben Wir beschles
sen, dieser Einrichtung bis auf weitere An-
ordnung Unsere landesfürstliche Genehmi-