Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1835 
  
„das Stadt--Landgericht- oder Rentamt 
an den 2c.“ 
bedienen, zugleich aber 
2) gegen Adeliche mit Gerichtsbarkeit ver- 
sehene Gutsbesizer, wirkliche Staats= 
diener und Pfarrer sich einer anständi- 
gen, dem öffentlichen Ansehen solcher 
Personen entsprechenden Schreibart und 
Verfahrungsweise bedienen, und end- 
lich 
3) den höhern Staatsdienern vom wirk- 
lichen Rathe angefangen, den Adelichen, 
denmit Gerichtsbarkeit versehenen Guts- 
besizern, wie auch den Pfarrern das 
Yrädikat „Herr“ in ihren ämtlichen 
Ausfertigungen beilegen sollen. 
Wir tragen den Oberbehörden auf, über 
die genaue Befolgung dieser Bestimmungen 
allenthalben zu wachen, versehen Uns aber 
auch zu Unsern Staatsdienern, Abdelichen, 
Gutsbesizern und Pfarrern, daß sie von ih- 
rer Seite den kompetenten Unterbehörden 
die schuldige Achtung nie versagen, und den 
ihnen von denselben zukommenden Aufträgen 
und Instnuczionen jederzeit die schuldige Fol- 
ge leisten werden. 
Diese ndheren Bestimmungen Unserer 
Verordnung vom 17. Juni 1800 werden durch 
das Regierungsblatt hiedurch zur allgemeinen 
Nachachtung bekannt gemacht. 
München den 19. Oktober 1812. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl 
der General-Sekretär 
Baumuller. 
1336 
(Den Appellazions= Zug in katholischen Ehe- 
scheidungs = Sachen betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
NMachden Bestimmungen der Konstituion 
des Reiches, welche Unsern Unterthanen ver- 
bieten, sich vor ausländische Gerichte ziehen 
zu lassen, oder ihren Rekurs dahin zu neh- 
men, haben Wir verordnet, daß für die 
Dibzesan-Bezirke von Augsburg, Eich- 
städt und Regensburg, eigene Appel- 
lazions Stellen inner den Grenzen Unseres 
Reiches in kathelischen Chescheidungs-Saz 
chen gebildet werden sollen, an welche die 
durch Aussprüche der ersten Instanz-Gerichte 
beschwerten Theile in zweiter Instanz ihren 
Rekurs nehmen mägen, wie dieß bereits in den 
übrigen Theilen des Reiches beobachtet wird. 
Da nun das erzbischöfliche Metropoli= 
tan= Gericht in Aschafsenburg auf das von 
dem Konsistorium zu Regensburg gestellte 
Ansuchen die zweite Instanz-Gerichtsbarkeit 
in Ehescheidungs Sachen in der Art dele- 
girt hat, daß der Appellazions-: Zug gegen 
das erste Instanz-Gericht in Regensburg, 
an das bischöfliche Konsistorium in Eich- 
städt; — und gegen die Erkenmtnisse des 
Eichstädter ersten Instanz-Gerichtes an 
das bischöfliche Konsistorium in Augs- 
burg; — endlich gegen die erste Ehegerichts- 
Instanz in Augsburg an das bischöfliche Kon- 
sistorium in Regensburg in zweiter Instanz 
Statt finden soll; — so haben Wir beschles 
sen, dieser Einrichtung bis auf weitere An- 
ordnung Unsere landesfürstliche Genehmi-
	        
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