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Umstaͤnden bestimmt werden, von welchem
Kriminal--Gerichte die neue Untersuchung wi-
der den Straͤfling zu fuͤhren sey.
Sollten sich die Appellazionsgerichte hier-
über nicht schleunig vereinigen können, so
steht die Enscheidung Unserm Ober" Appel-
lazionsgericht zu.
3) Ist hingegen die neue Untersuchung von
dem Kriminal= Gerichte des Straf= Ar-
beitshauses wirklich eingeleitet worden,
und es tritt zum Behufe derselben die
Nothwendigkeit einer Konfrontation, und
zwar mit Zeugen, ein, so ist hiebei nach
den gewöhnlichen Grundsäzen zu ver-
fahren.
Bei Konfcontationen des Straflings mit
Mitschuldigen hingegen, die bei anderen Ge-
richten inliegen, soll darauf Rücksicht genom-
men werden, ob die Transportirung des
Sträflings mit den Mitschuldigen, oder die-
ser zu jenem weniger Kosten erfodere, und es
soll hienach bestimmt werden, bei welchem
Gerichte die Konfrontation vorzunehmen sey.
Doch so viel möglich immer der weniger ge-
fährliche Verbrecher zu dem gefährlicheren ge-
liefert, und überhaupt darauf Bedacht ge-
nommen werden, diesenige Transporttrung
vorzuziehen, welche mit der wenigsten Gefahr
einer Entweichung des Verbrechers verbur
den ist.
Auch muß in der Regel immer derjenige
Inquirent, welcher des Rechtemittels der
Konfrontation für seine Inquisiten bedarf,
den Akt der Konfrontation selbst vornehmen.
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Damit jedoch durch die hiedurch in man-
chen Faͤllen nothwendig werdenden Reisen der
Inquirenten, von ihrem Gerichts"Size an
einen andern, Unserm Aerar keine unnsthigen
Kosten zugezogen werden, so soll in solchen
Fällen von den Inquirenten immer erst an das
ihm vergesezte Appellazionsgericht Bericht
erstattet, demselben die Nothwendigkeit einer
solchen Reise vorgestellt, und die Erlaubniß
dazu von ihm eingeholt werden.
4) Die Entscheidung solcher neuen gegen
einen Sträfling von dem Kriminal-Ge
richte des Straf-Arbeltshauses eingeleit
teten Prozesse steht in allen Fällen dem-
jenigen Appellazionsgerichte zu, welches
senem Kriminal: Gerichte vorgesezt ist;
wenn hingegen ein solcher Prozeß aus-
nahmsweise von einem andern Kriminale
Gerichte instruirt wurde, demfjenigen Ap-
pellationsgerichte, welches dem andern in-
struirenden Gerichte vorgesezt ist.
5) Die Kosten dieser Untersuchungen, sohin
auch der dabei nothwendig werdenden
Konfrontationen sind lediglich nur von
densenigen Behörden zu berechnen, wel-
chen dieses, nach den Bestimmungen der
Instruktion über die Verrechnung der Kri“
minal: Kosten vom 2.8#. November 1809
aufgetragen ist.
München den 27. Oktober 181#.
Marx Joseph.
Graf Reigersberg.
Auf khniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekretär
Nemmer.