Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1871 
vorlegen zu lassen, sie näher zu prüfen und 
alles darin brauchbar Gefundene beizubehalten. 
Auch ist bei Aufnahme neuer Güterschaffer 
auf Vorschläge des Handelsstandes über die 
nöthige Anzahl derselben, und die Rechtlich 
keit der Kompetenten, überlegte Rücksicht zu 
nehmen. 
Unter diesen Güterschaffern sind auch die 
an mehreren Orten unter dem Namen der Gü- 
terbestätter befindlichen Individnen verstanden, 
deren eigentliches Geschäft edenfalls bloß die 
Besorgung des Fuhrwesens ist. 
III. 
Ballenbinder, Eichwagenführer. 
K. 17. Zum Emballiren der Colli oder zur 
Besichtigung der Emballagen bei Ankunff der- 
selben steht, wenn das eine oder das andere 
ausser der Halle geschieht, den Handelsleuten 
frei, zu gebrauchen, wen sie wollen. Auf 
den Hallen selbst aber wird der Sicherheit und 
Ordnung wegen, der Zutritt nur den hiezu 
verpflichteten Individuen gestattet. Der Han- 
delsstand hat daher, wo die Vollziehung je- 
nes Geschästs auf den Hallen nöthig gefun- 
den wird, so viele Ballenbinder, als dazu er- 
foderlich sind, in Vorschlag zu bringen, das 
Hallamt aber sie hiezu aufzunehmen und in 
Hinsicht der Geschäfts: Sicherheit, gehoͤrig 
zu verpflichten. 
S. 18. An Orten, wo die Ballenbinder 
zugleich Auf= und Ablader sind, folglich ih- 
ren Hauptnahrungszweig auf den Hallen und 
durch die daselbst von ihnen zu besorgenden 
Geschäfte finden, gehören sie ohnehin schon 
ganz zum Ressort der Mau#z Behörden, und 
1872 
werden auch auf besagtes Geschäft mitver- 
pflichtet. 
§&. 10. Sobald die Güter von den ver- 
pflichteten Individuen aus der Halle gebracht 
sind, steher es den Handelsleuten und Zoll- 
pflichtigen frei, zum Werführen derselben, 
wen sie wollen, zu gebrauchen. Es kann 
sonach zu Rürnberg die für dieses Geschäfe 
bestehende Innung eigener Ballenbinder und 
eigener Eichwagenführer nach der bisherigen 
Observanz und dem Verlangen des Handels- 
standes ausser der Halle beibehalten werden. 
I. 20. Bei den übrigen Handelepläzen 
hebe sich, wenn allenfalls hierin ein Unter, 
schied bestand, derselbe durch obige Verord= 
nungen von selbst auf, da eneweder die frag“ 
lichen Individuen zugleich Güterlader sind, 
und dann mit den leztern gleiche Befugniß 
haben, oder nur von den Handelsleuten, wie 
die übrigen Hausbediente gebraucht werden, 
und also der Transport der Waaren von der 
Disposttion derselben abhängt. 
Indessen hat die General Zoll und Maut 
Direktion Sorge zu tragen, daß durch zu 
plözliche Aufhebung bestehender Observanjen 
keine gegründete Beschwerde erregt, sondern 
durch sukzessive Minderung des Personals 
das rechte Verhältniß derselben zu dem Be- 
dürfnisse hergestellt werde. 
S. 21. Ein bestimmter Lohn für das Em- 
balliren, Auf: und Zuschlagen der##sten, 
Bestchtigung der Colli 2c. kann im Allgemel- 
nen nicht wohl festgesezt werden. Werden 
für dergleichen Arbeiken auf den Hallen durch 
die verpflichteten Indlolduen übertriehene Fo-
	        
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