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vorlegen zu lassen, sie näher zu prüfen und
alles darin brauchbar Gefundene beizubehalten.
Auch ist bei Aufnahme neuer Güterschaffer
auf Vorschläge des Handelsstandes über die
nöthige Anzahl derselben, und die Rechtlich
keit der Kompetenten, überlegte Rücksicht zu
nehmen.
Unter diesen Güterschaffern sind auch die
an mehreren Orten unter dem Namen der Gü-
terbestätter befindlichen Individnen verstanden,
deren eigentliches Geschäft edenfalls bloß die
Besorgung des Fuhrwesens ist.
III.
Ballenbinder, Eichwagenführer.
K. 17. Zum Emballiren der Colli oder zur
Besichtigung der Emballagen bei Ankunff der-
selben steht, wenn das eine oder das andere
ausser der Halle geschieht, den Handelsleuten
frei, zu gebrauchen, wen sie wollen. Auf
den Hallen selbst aber wird der Sicherheit und
Ordnung wegen, der Zutritt nur den hiezu
verpflichteten Individuen gestattet. Der Han-
delsstand hat daher, wo die Vollziehung je-
nes Geschästs auf den Hallen nöthig gefun-
den wird, so viele Ballenbinder, als dazu er-
foderlich sind, in Vorschlag zu bringen, das
Hallamt aber sie hiezu aufzunehmen und in
Hinsicht der Geschäfts: Sicherheit, gehoͤrig
zu verpflichten.
S. 18. An Orten, wo die Ballenbinder
zugleich Auf= und Ablader sind, folglich ih-
ren Hauptnahrungszweig auf den Hallen und
durch die daselbst von ihnen zu besorgenden
Geschäfte finden, gehören sie ohnehin schon
ganz zum Ressort der Mau#z Behörden, und
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werden auch auf besagtes Geschäft mitver-
pflichtet.
§&. 10. Sobald die Güter von den ver-
pflichteten Individuen aus der Halle gebracht
sind, steher es den Handelsleuten und Zoll-
pflichtigen frei, zum Werführen derselben,
wen sie wollen, zu gebrauchen. Es kann
sonach zu Rürnberg die für dieses Geschäfe
bestehende Innung eigener Ballenbinder und
eigener Eichwagenführer nach der bisherigen
Observanz und dem Verlangen des Handels-
standes ausser der Halle beibehalten werden.
I. 20. Bei den übrigen Handelepläzen
hebe sich, wenn allenfalls hierin ein Unter,
schied bestand, derselbe durch obige Verord=
nungen von selbst auf, da eneweder die frag“
lichen Individuen zugleich Güterlader sind,
und dann mit den leztern gleiche Befugniß
haben, oder nur von den Handelsleuten, wie
die übrigen Hausbediente gebraucht werden,
und also der Transport der Waaren von der
Disposttion derselben abhängt.
Indessen hat die General Zoll und Maut
Direktion Sorge zu tragen, daß durch zu
plözliche Aufhebung bestehender Observanjen
keine gegründete Beschwerde erregt, sondern
durch sukzessive Minderung des Personals
das rechte Verhältniß derselben zu dem Be-
dürfnisse hergestellt werde.
S. 21. Ein bestimmter Lohn für das Em-
balliren, Auf: und Zuschlagen der##sten,
Bestchtigung der Colli 2c. kann im Allgemel-
nen nicht wohl festgesezt werden. Werden
für dergleichen Arbeiken auf den Hallen durch
die verpflichteten Indlolduen übertriehene Fo-