Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1875 
jekte, die schon von den erfoderlichen Arbei- 
ten, und der pabei nèthigen Vorsicht einige 
Kenntniß erlangt haben, ohne erhebliche Ur- 
sache nicht unberücksichugt gelassen. 
I. :5. Mur solche ausgenommene und 
verpflichtete Lader dürfen von dem Frachtfah- 
rer zum Auf:= und Abladen der Güter ge- 
braucht werden. 
Der eingeschlichene Mißbrauch aber, die- 
selben nur auf das Laden dieser oder jener 
bestimmter Waaren: Gattungen zu beschrän- 
ken, ist als aufgehoben zu betrachten. 
6 26. Die Lader erhalten ihre Vorschrif- 
ten und Anweisungen von den Hallámtern, 
und haben sich nach diesen auf das Genaueste 
zu richten. 
C. 27. Beim Abladen der Colli müssen sie 
dieselben Stück für Stück vom Wagen neh' 
men, und dabei alle Sorgfalt anwenden, 
daß nichts verdorben, und die Emballage 
möglichst geschont wird. 
I. 28. Die Colli müssen von dem Fracht- 
wagen auf die Waage gebracht, und nach der 
Abwägung in die Halle auf denjenigen Plaz 
geschaft werden, der ihnen von dem Hall- 
verwalter bezeichnet wird. 
G. 29. Wenn sich an den Collis oder Em- 
ballagen Beschädigung finder, ist hievon so- 
gleich der Hall-Werwaltung und von dieser 
dem Eigenthümer, oder dessen ausgestellten 
Kommissionär, falls sie sich in Loco befinden, 
im entgegengesezten Falle aber dem Güter- 
Bestätter auf der Stelle davon Nachricht 
zu geben, damit der Betheiligte, wenn er 
gegenwärtig ist, zur Besergung der Repa- 
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ratur erscheinen, oder, ist er abwesend, auf 
dessen oder des Empfängers Kosten, das U##- 
thige darüber durch den Güterbesiätter ver- 
fügt werden könne. 
G. zo. Bei Beschädigungen aus Verschul- 
den des Laders, oder im Fall eines aus Muth- 
willen und Fahrläßigkeit entstandenen Ver- 
derbens hat der betheiligte Lader den Ersaz iu 
leisten, der Schaden mag flüßige oder an- 
dere Güter betreffen, und das gesammte Lad- 
personal hat für diesen Ersaz zu haften. 
C. 31. Jede Veruntreuung bei ofsenen oder 
beschädigten Colli wird mit scharfer Strafe 
belegt. Alle Abfälle, und einzelne zerstreute 
Theile, z. B. aus Kassee Fässern, von Ta- 
baksblättern, Hopfen, Seiden= und Wollen- 
Ballen 2c. müssen sorgfältig gesammelt, und 
wieder in die gehörigen Colli eingepackt werden. 
Wenn der Interessent oder Güterbestätter 
biebei nicht selbst gegenwärtig ist, so hat das 
Hallamt ein eigenes zuverläßiges Individuum 
zu dem Sammeln und Packen beizuordnen. 
G. 32. Bei dem Austaden der Güter haben 
die Lader alle mögliche Sorgfalt anzuwenden, 
daß der Wagen gut und im erfoderlichen 
Gleichgewichte geladen werde, um sedem 
Schaden der Güter bei ihrer Verführung 
möglichst vorzubeugen. 
C. 33. Zu diesem Ende muß auch auf je- 
dem aufzuladenden Collo das Gewicht des 
selben mit bekannten Zeichen bemerkt werden, 
wofür die Göüterbestätter oder Güterschaf- 
ser zu sorgen haben. Auch sollen die Lader 
so viel möglich die Colli dergestalt auf dem 
Wagen ordnen, daß bei dem Abnehmen der
	        
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