1913
Königlich-Baierisches
1914
Regierungsblat t.
LXIV. Stück. München, Mittwoch den 18. Nobember 873.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Handlungen der Kronfiskale bei Konkursen
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
E- ist Uns berichtlich angezeigt worden,
daß Unsere Kronfiskale bei gerichtlichen
Handlungen, und vorzüglich bei den Kon-
kurs-Prozessen sich öfters in dem Falle be-
finden, daß sie erst nach Ablauf der bestimm-
ten Fristen der Rechts-Vertretung genügen
können, wodurch Restitutions = Gesuche,
und Verlängerungen der Prozesse veranlaßt
werden.
Dieser der Rechrepflege nachtheilige Miß-
stand erhält seinen Ursprung dadurch, daß
die Gerichts-Behörden öfters so enge Ter-
mine bestimmen, welche die Fickale ausser
Sctande sezen, in denselben nach dem beste-
benden Organism die nöthigen Iustruktio=
nen zu erholen, besonders in den Fällen, wo
die Kronfiskale bei den dussersten Landgerich-
ten der Kreise von dem Size derselben weit
entfernet sind. Eo ergiebt sich daher auch
nicht selren der Fall, daß Zitatorien, Noti-
fllazionen, und dergleichen, dem Kronfiskale
um einen ganzen Monat später insinnirt
werden, als die Ausfertigungen datirt sind,
weswegen sich schon ergeben hatc, daß diesen
Fiskalen nur vier und zwanzig stündige Ter-
mine bei Konkursen zum Liquidiren und Erx-
zipiren übrig geblieben sind. Wir finden
Uns hiedurch bewogen, Unsere Appellazions=
und Untergerichte anzuweisen, im Konkurs-
Verfahren genau die Vorschrift der Gerichts-
Ordnung, Kapitel 10., PDaragraph 4., durch
Anberaumung gerckumiger Termine zu beob-
achten; wenn eine Akten-Kommunikation
mit dem Kronfiskalate erfodert wird, auf
die Entfernung des lezteren, und auf die
Gelegenheit der Versendung Rücksicht zu
nehmen, auch den bei einigen Kreisen einge-
tretenen Mißbrauch abzustellen, nach wel-
chem die Anwälte der Parteien bei Kon-
kurs-Prozessen sich mit der im Termine ge-
machten Präsenz begungen, und ihre Rezesse
erst zu gelegener Zeit, und oft nur kurz vor
dem Eintritte des weiteren Termines über-
reichen.
Dadurch wird die unterm 7. November 1811
(Regierungsblatt vom 13. November 1811.
Stuͤck 72. Seite 1676.) angeordnete Kom-
munikation der Alten an die Kronfiskale
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