Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1913 
Königlich-Baierisches 
1914 
Regierungsblat t. 
  
LXIV. Stück. München, Mittwoch den 18. Nobember 873. 
  
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Handlungen der Kronfiskale bei Konkursen 
betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
E- ist Uns berichtlich angezeigt worden, 
daß Unsere Kronfiskale bei gerichtlichen 
Handlungen, und vorzüglich bei den Kon- 
kurs-Prozessen sich öfters in dem Falle be- 
finden, daß sie erst nach Ablauf der bestimm- 
ten Fristen der Rechts-Vertretung genügen 
können, wodurch Restitutions = Gesuche, 
und Verlängerungen der Prozesse veranlaßt 
werden. 
Dieser der Rechrepflege nachtheilige Miß- 
stand erhält seinen Ursprung dadurch, daß 
die Gerichts-Behörden öfters so enge Ter- 
mine bestimmen, welche die Fickale ausser 
Sctande sezen, in denselben nach dem beste- 
benden Organism die nöthigen Iustruktio= 
nen zu erholen, besonders in den Fällen, wo 
die Kronfiskale bei den dussersten Landgerich- 
ten der Kreise von dem Size derselben weit 
entfernet sind. Eo ergiebt sich daher auch 
nicht selren der Fall, daß Zitatorien, Noti- 
fllazionen, und dergleichen, dem Kronfiskale 
um einen ganzen Monat später insinnirt 
werden, als die Ausfertigungen datirt sind, 
weswegen sich schon ergeben hatc, daß diesen 
Fiskalen nur vier und zwanzig stündige Ter- 
mine bei Konkursen zum Liquidiren und Erx- 
zipiren übrig geblieben sind. Wir finden 
Uns hiedurch bewogen, Unsere Appellazions= 
und Untergerichte anzuweisen, im Konkurs- 
Verfahren genau die Vorschrift der Gerichts- 
Ordnung, Kapitel 10., PDaragraph 4., durch 
Anberaumung gerckumiger Termine zu beob- 
achten; wenn eine Akten-Kommunikation 
mit dem Kronfiskalate erfodert wird, auf 
die Entfernung des lezteren, und auf die 
Gelegenheit der Versendung Rücksicht zu 
nehmen, auch den bei einigen Kreisen einge- 
tretenen Mißbrauch abzustellen, nach wel- 
chem die Anwälte der Parteien bei Kon- 
kurs-Prozessen sich mit der im Termine ge- 
machten Präsenz begungen, und ihre Rezesse 
erst zu gelegener Zeit, und oft nur kurz vor 
dem Eintritte des weiteren Termines über- 
reichen. 
Dadurch wird die unterm 7. November 1811 
(Regierungsblatt vom 13. November 1811. 
Stuͤck 72. Seite 1676.) angeordnete Kom- 
munikation der Alten an die Kronfiskale 
(135)
	        
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