1945
Koͤniglich-Baierisches
1946
Regi erung sblatt.
LXv. Stück. München, Mittwoch den zS. November 1812.
Bekanntmachungen.
(Die Aufstellung von Polizei= Inspektoren in der
Stadt München betressend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben in Erwaͤgung der oͤrtlichen Ver-
hältnisse Unserer Haupt= und Residenzstadt
München, und in der Absicht, der hiesigen
Poligei-Direktion eine mit ihrem Geschäfts-
Umfange im Verhältniße stehendeUnterstüzung
sür den aktiven Dienust ausserhalb der Bureaur
zu geben, beschlossen, und verordnen:
I. In Unserer Haupt= und Residenzstadt
werden gegen Einziehung der fünften Kommis-
särsstelle bei der Polizei-Direktion vier be-
sondere Polizei-Inspektoren aufgestellt,
und in die Viertel der Stadt dergestalt ver-
theilt, daß jeder derselben in der Mitte des
ihm angewiesenen Bezirkes seinen Wohnstz
nimmt.
II. Die Polizei-Inspektoren haben im All-
gemeinen die Bestimmung, über die zuge-
theilten Bezirke eine stets gegenwärtige un-
mittelbare Aufsicht zu führen, über die Beob-
achtung und Vollziehung der pollzeilichen
Geseze und Vorschriften zu wachen, Ruhe
und Ordnung allenthalben zu sichern und zu
erhalten, und die bei der Polizei-Direktion.
konzentrirte Leitung der Geschäfte durch eine
gleichzeitige Thätigkeit auf allen Punkten zu
erleichtern und zu befördern.
Die dieser Bestimmung entsprechenden Ob,
liegenheiten und Befugnisse sind in der unten
folgenden Instruktion näher vorgezeichner.
III. Die Polizel-Inspektoren bilden keine
eigenen selbstständigen Behörden, sondern sind
dem Vorstande der Polizei-Direktion, von
welcher sie einen ergänzenden Bestandtheil aus-
machen, und mit welcher sie in beständigem
Napportestehen, durchaus untergeordnet.
IV. Das Gehakt der Polizei-Inspektoren
wird auf Jgoo fl. jährlich festgesezt.
Nebstdem haben dieselben, so lange sie in
Fanktion sind, sreie Wohnung, oder einen
Miethzins von zwei hundert Gulden zu ge-
niessen.
V. Die Polizel-Inspektoren nehmen unter
den Polizei-Aktuaren des Köntgreiches
den ersten Rang ein, und tragen die Uniforme
dieser Klasse, jedoch mit dem Unterschiede,
daß sie sich durch die den Polizei Kommisss=
ren durch Unsere Verordnung vom r2. Mat
1807 bewilligten Epaulette und Contre-Epau-
lette auszeichnen.
VI. Wir behalten Uns die Ernennung der
Inspektoren vor. Die Funktion derselben
(137)