Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

1947 
nimmt mit dem ersten Jänner des kom- 
menden Jahres 1813 ihren Anfang. 
München den r3. November 13123. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdulglichen allerhochsten Befehl 
der General= Sekretä#- 
F. Kodell. 
Instruktion 
fuͤr 
die Polizei-Inspektoren in der Haupt- und 
Residenzstadt München. 
I. 
Allgemeine Obliegenheiten und 
Befugnisse der Polizei In-= 
spektoren. 
C. r. Die erste Sorge der Polizei Inspektoren 
muß dahin gerichtet seyn, sich von allen ört- 
lichen und perfsönlichen Verhält- 
nissen in ihren Bezirken, und von allen 
Vorfällen, welche den Wirkungskreis der 
Polizei berühren, eine schnelle, zuverlässige 
und vollständige Kenntniß zu verschaffen, 
und sich fortwährend darin zu erhalten. 
Zu diesem Ende haben die Inspektoren 
ihre Bezirke zu verschiedenen Stunden, und 
in verschiedenen Richtungen, táglich wer 
nigstens zweimal, ausserdem aber noch 
so oft, als es, vorkommenden besondern Um- 
ständen nach, nothwendig, oder durch beson" 
dere Aufträge befohlen wird, mit aller Auf- 
merksamkeit zubegehen. 
Dieß soll auch öfters zur Nachtzelt, und 
zwar wochentlich wenigstens drei- 
mal geschehen. 
1013 
Diese persönliche Untersuchung der Be 
zirke beschränkt sich nicht auf die inner halb 
der Thore gelegenen Theile der Stadt, 
sondern erstreckt sich auch auf alle Umge- 
bungen vor den Thoren. 
G. 2. Es gehöre zu den vorzüglichen Pflicht 
ten der Inspektoren, die in die Bezirke vert 
theilten Polizei-Patrouillen zu kom 
trolliren. 
Die Leztern haben sich deshalb bei den In- 
spektoren, in den Stunden, welche ihnen ser 
desmal bestimmt werden, zu stellen, die ge“ 
eigneten Ordres zu empfangen, und über den 
Vollzug derselben, so wie über alle wahrge, 
nommenen Vorgänge und gemachten Bemer 
kungen zu rapportiren, besondere ausseror 
dentliche Fälle aber sogleich zu melden. 
Ueberhaupt sollen die Inspektoren auf das 
Benehmen der Polizeidiener, aufihre 
Wachsamkeit, Thätigkeit und Unbescholten 
heit, und auf die Erfüllung ihrer Insteuk 
tion vom r0. März 1300°) ein ununterheet 
chenes Augenmerk richten, und alle Verge- 
hen und Erzesse derselben, bet eigener Ver- 
antwortlichkeit, ungescuumr anzeigen. 
§ 3. Ganz besonders sollen sich die In- 
spekroren angelegen seyn lassen, das Ver- 
trauen des bessern Theils der Bezirks- 
Bewohner zu gewinnen; sich der bereitwil- 
ligen Unterstüzung desselben zu versichern; 
das öffentliche Interesse des Pubt 
likums allenthalben mit Sorgfalt wahr- 
zunehmen; in den polizeilichen Angelegent 
.) Mapr. Gen. Samml. zter B. S. 169.
	        
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