1947
nimmt mit dem ersten Jänner des kom-
menden Jahres 1813 ihren Anfang.
München den r3. November 13123.
Mar Joseph.
Graf von Montgelas.
Auf kdulglichen allerhochsten Befehl
der General= Sekretä#-
F. Kodell.
Instruktion
fuͤr
die Polizei-Inspektoren in der Haupt- und
Residenzstadt München.
I.
Allgemeine Obliegenheiten und
Befugnisse der Polizei In-=
spektoren.
C. r. Die erste Sorge der Polizei Inspektoren
muß dahin gerichtet seyn, sich von allen ört-
lichen und perfsönlichen Verhält-
nissen in ihren Bezirken, und von allen
Vorfällen, welche den Wirkungskreis der
Polizei berühren, eine schnelle, zuverlässige
und vollständige Kenntniß zu verschaffen,
und sich fortwährend darin zu erhalten.
Zu diesem Ende haben die Inspektoren
ihre Bezirke zu verschiedenen Stunden, und
in verschiedenen Richtungen, táglich wer
nigstens zweimal, ausserdem aber noch
so oft, als es, vorkommenden besondern Um-
ständen nach, nothwendig, oder durch beson"
dere Aufträge befohlen wird, mit aller Auf-
merksamkeit zubegehen.
Dieß soll auch öfters zur Nachtzelt, und
zwar wochentlich wenigstens drei-
mal geschehen.
1013
Diese persönliche Untersuchung der Be
zirke beschränkt sich nicht auf die inner halb
der Thore gelegenen Theile der Stadt,
sondern erstreckt sich auch auf alle Umge-
bungen vor den Thoren.
G. 2. Es gehöre zu den vorzüglichen Pflicht
ten der Inspektoren, die in die Bezirke vert
theilten Polizei-Patrouillen zu kom
trolliren.
Die Leztern haben sich deshalb bei den In-
spektoren, in den Stunden, welche ihnen ser
desmal bestimmt werden, zu stellen, die ge“
eigneten Ordres zu empfangen, und über den
Vollzug derselben, so wie über alle wahrge,
nommenen Vorgänge und gemachten Bemer
kungen zu rapportiren, besondere ausseror
dentliche Fälle aber sogleich zu melden.
Ueberhaupt sollen die Inspektoren auf das
Benehmen der Polizeidiener, aufihre
Wachsamkeit, Thätigkeit und Unbescholten
heit, und auf die Erfüllung ihrer Insteuk
tion vom r0. März 1300°) ein ununterheet
chenes Augenmerk richten, und alle Verge-
hen und Erzesse derselben, bet eigener Ver-
antwortlichkeit, ungescuumr anzeigen.
§ 3. Ganz besonders sollen sich die In-
spekroren angelegen seyn lassen, das Ver-
trauen des bessern Theils der Bezirks-
Bewohner zu gewinnen; sich der bereitwil-
ligen Unterstüzung desselben zu versichern;
das öffentliche Interesse des Pubt
likums allenthalben mit Sorgfalt wahr-
zunehmen; in den polizeilichen Angelegent
.) Mapr. Gen. Samml. zter B. S. 169.