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selbst zu befassen, sondern diese Arbeit bleibt
der Polizei-Direktion unmittelbar vorbehal-
ten; doch sollen dieselben von den auf dem
Polizei: Büreau hinterliegenden Konskripti:
ons-Büchern, so weit sie die angewiesenen
Bezirke betreffen, und von Listen der Gebor-
nen, Getrauten und Gestorbenen fleißig Ein-
sicht nehmen, nicht nur zum eigenen Unter-
richte und dienstlichen Gebrauche, sondern
auch um mit dem Inhalte dieser Bücher ihre
eigenen gesammelten Lokal-Kenntnisse zu ver-
gleichen, die erstern zu berichtigen, und zu
ergänzen, und insbesondere die Pünktlichkeit
und Wahrheit der von den konskribirten Fa-
milien gemachten Angaben zu kontrolliren.
Bezüglich auf diesen Zweck sind die Po-
lizei-Inspektoren berechtigt, in Fällen, wo
sie an der Richtigkeit der von einzelnen Per-
sonen oder Familien gegebenen Notizen zu
zweifeln, oder gar eine absichtliche Verschwei-
gung oder Verfälschung zu vermuthen Ur-
sache haben, unmittelbar nähere Erkundi-
gung, und zwar nöthigen Falls an Ort und
Stelle selbst einzuziehen; und überhaupt ist
Jedermann schuldig, den Polizei= Inspektoren
auf ihr Verlangen augenblickliche und treue
Aufklärung über Namen, Stand, Erwerb,
Familie, Dienst-Angehbdrige und über alle
die Polizei berührenden Punkte zu ertheilen.
I. 7. Den Polizei-Inspektoren wird eine
genaue Aufmerksamkeit auf die Fremden
anbesohlen. Zu diesem Behufe sollen diesel-
ben täglich die auf der Polizei-Direktion de-
ponirten Thorzettel, und Fremden= Anzeigen,
so wie das Fremden-Buch, die Paßregister,
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und die Verzeichnisse uͤber die ausgestellten
Aufenthalts-Karten durchgehen; auf die Be-
herbergung in Privathäusern ein scharfes Au-
genmerk richten, das Benehmen der Frem-
den selbst wohl beobachten, und über fremde
Personen, welche bei der Polizei: Direktion
nicht gemeldet, und von dieser zum Aufeut-“
halte nicht autorisirt sind, unverzüglich die
Anzeige machen.
O. 8. Ueber das Betragen der Dienst=
Boten haben die Inspektoren mit aller
Strenge zu wachen. Liederliche Ehehalten,
besonders solche, welche ohne Aufenthalts-
Karte auf eigene Faust leben, sind ohne weit
ters aufzugreisen, und auf die Polizei zu lies
fern. Unter der Dienstzeit heimlich ausge-
tretene Ehehalten sind unverzüglich in den
Dienst zurück zu schaffen, wenn es die Dienst-
herrschaft verlangt, ausserdem aber der Po-
lizei-Direktion zur Bestrafung zu übergeben.
Socreitigkeiten zwischen Dienstherrschaften und
Dienstbeten über die Erfüllung des Dienst=
Vertrags sind an die Polizei: Direktion #
verweisen; jedoch sind die Inspektoren be-
rechtigt, jede aus diesen Streitigkeiten entste-
hende Beunruhigung des Publikums, und
jede gegenseitige Mißhandlung sogleich abzu-
stellen, und animose Dienstboten zur Be-
scheidenheit und Erfüllung ihrer Pflichten
mit Ernst anzuhalten. Personen, welche als
Gesinde-Mäckler bekannt sind, sellen
nie aus den Augen gelassen werden, um ih-
ren verführerischen Zu= und Abwerbungen,
und den sonstigen Unterschleisen derselben
nachdrücklich entgegen zu wirken. Auch ist