1957
gen und mit Vorwissen und Erlaubniß der
Polizel= Direktion zulässig. Wirrhe und
Gäste, welche sich gegen diese Bestimmun-
gen, gewachter Warnung ungeachtet, mehr-
mals verfehlen, sind anzuzeigen, wiederspen-
stige Gäste sind zu arretiren.
Auf die zur Nachtzeit müssig in
den Strassen herumschwärmenden
Personen ist ein genaues Augenmerk zu
richten, und das liederliche verdächtige Ge-
sindel auf die Polizei zu schaffen. Alles
Schreien und Lärmen auf den Straßen
nach verstossener Polizel: Stunde ist abzu-
stellen.
Ausgesperrte bellende Hunde sind in
die Wohnung der Eigenthümer zu schaffen,
oder Falls diese nicht bekanmt wären, ein-
fangen zu lassen. Die Eigenthümer derselben
sind zu warnen, und in Wiederholungs-Fällen
anzuzeigen. Auch sind die Haus-Bestzer an-
zuhalten, ihre Thüre bei Nachtzeit zu ver-
schliessen, und Leitern, so wie andere Werk-
zeuge, welche zu Einbrüchen und der-
gleichen mißbraucht werden können, von den
Straßen oder sonst zugänglichen Orten zu
entfernen, und wohl zu verwahren.
c.
In Bezug auf Leben und Gesundheit.
G. 18. Den Polizei-Inspektoren liegt ob,
allenthalben die aͤrztlichen Pfusche-
reien zu unterdrücken, und einfache Bader,
welche sich mir medizinischen oder chirurchi-
schen Kuren befassen, anguzeigen.
Fremde Operateurs, Augen. Aerzte, Zahn-
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Brecher u. dergl. sind ohne hoͤhere Autori-
sation, zur Praris nicht zuzulassen. Des-
gleichen darf unberecheigten Hersonen der
Verkauf von Arzneien jeder Art, und
von sogenannten geheimen Mitrteln nie-
mals nachgesehen werden. Dfuschern und
Arznei-Händlern, welche sich auf der heimli-
chen Betreibung ihres schädlichen Gewerbes
betreten lassen, sind ihre Vorréthe und In-
strumente wegzunehmen, und auf der Poli-
zei zu hinterlegen.
F. ro. Die Hebammen unterliegen der
Aufsicht der Inspektoren in so weit, um zu
verhücen, das Schwangere, Gebährende und
neu geborne Kinder, besonders in den äármern
Familien nicht verwahrlost und mißhandelt,
und die deßfallsigen Erzesse zur Bestrafung
treu und ohne Rückhalt angezeigt werden.
Ausserehelich geschwängerte Per-
sonen von niedriger Herkanft, zweideuri-
gen Verhcdlenissen, und leichtsinniger oder
roher Lebensart sind fleißig zu beobachten, um
sich zu versschern, daß weder der Fruche noch
dem neugebornen Kinde Gewalt angethan,
noch absichtlicher Schaden zugefüge werde.
Die Anlegung von Privat -Entbin-
dungs-Anstalten, ohne vorgängige Au-
torisation, ist nicht zuzulassen. «
Z.2o.EsistvonZeitzuZeiknachzufoU
schen, ob die unehelich gebornen Kinder,
sie befinden sich nun im Hause der Mutter,
oder in der Hflege eines dritten, nicht much-
willig, oder aus schändlichem Interesse, ver-
nachldssigt werden?
Eine besoudere desfallsige Aussicht ist den-